Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung
L e i t s a t z
zum [X.]eschluß des [X.] vom 12. November 1997
- 1 [X.]vR 479/92 -
- 1 [X.]vR 307/94 -
[X.]
- 1 [X.]vR 479/92 - - 1 [X.]vR 307/94 -
1. |
des [X.], |
- [X.]evollmächtigte:
Rechtsanwälte [X.]r. [X.] und Partner,
Maximiliansplatz 12, München -
gegen |
||
a) |
das Urteil des [X.]s München vom 20. Februar 1992 - 1 U 2278/91 -, |
|
b) |
das Urteil des [X.]s München I vom 16. Januar 1991 - 9 O 738/90 - |
- 1 [X.]vR 479/92 -,
2. |
des Herrn Professor [X.]r. H... |
- [X.]evollmächtigte:
Rechtsanwälte [X.] und Partner,
Wöhrdstraße 5, Tübingen -
gegen |
||
a) |
das Urteil des [X.] vom 16. November 1993 - [X.] -, |
|
b) |
das Urteil des [X.] vom 19. März 1992 - 14 U 57/89 - |
- 1 [X.]vR 307/94 -
hat das [X.] - Erster [X.] - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten [X.], der [X.] [X.],
Kühling,
der [X.]innen [X.],
Jaeger,
[X.]
und der [X.] Hömig,
[X.]
am 12. November 1997 beschlossen:
[X.]ie zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] betreffen die Rechtsprechung der Zivilgerichte, nach der die Unterhaltspflicht für ein Kind bei fehlgeschlagener Sterilisation oder fehlerhafter genetischer [X.]eratung einen zu ersetzenden Schaden darstellen kann.
Verfahren 1 [X.]vR 479/92
1. [X.]er [X.]eschwerdeführer ist ein niedergelassener Urologe. Er beriet den Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens in Fragen der Familienplanung und nahm an ihm einen ärztlichen Eingriff zum Zwecke der Sterilisation vor. [X.]ie Sterilisation mißlang; der Patient wurde hierüber nicht aufgeklärt. Seine Ehefrau gebar im Mai 1984 ihren vierten [X.]. [X.]er [X.]eschwerdeführer und dessen Haftpflichtversicherung lehnten Schadensersatzansprüche ab.
2. a) Im Ausgangsverfahren verlangte die Ehefrau Schadensersatz wegen des [X.] für das Kind sowie ein Schmerzensgeld wegen der ungewollten Schwangerschaft und der Geburt des Kindes.
[X.]as [X.] verurteilte den [X.]eschwerdeführer zur Leistung des [X.] für nichteheliche Kinder und zur Zahlung eines Zuschlags von 70 vom Hundert des [X.] für den [X.]etreuungsaufwand. [X.]a die Mutter allein geklagt hatte, wurde ihr nach dem Rechtsgedanken von § 1360 Satz 2 und § 1606 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur die Hälfte des zu ersetzenden Gesamtunterhaltsaufwands zugesprochen. [X.]aneben hielt das [X.] ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 [X.]M für angemessen.
Im einzelnen führte das [X.] aus: Zwischen dem [X.]eschwerdeführer und dem Ehemann der Klägerin sei ein [X.]ehandlungsvertrag über die [X.]urchführung einer Sterilisation geschlossen worden. [X.]ie Klägerin sei in den Schutzbereich dieses Vertrages mit einbezogen worden, so daß sie Schadensersatzansprüche aus der Schlechterfüllung des Vertrages habe. [X.]er versprochene Sterilisationseingriff sei zum Zwecke der Familienplanung, nicht aus medizinischen Gründen durchgeführt worden. Einer solchen Arztleistung sei es wesenseigen, daß der vertragliche Schutz gegen Schlechterfüllung jedem Ehegatten zukommen solle, weil er durch seine [X.] betroffen sei. [X.]er [X.]eschwerdeführer habe den [X.]ehandlungsvertrag schlecht erfüllt, weil er den Ehemann der Klägerin nicht ordnungsgemäß und umfassend über den Sterilisationseingriff aufgeklärt habe. [X.]ie Zuerkennung des Schadensersatzes verstoße nicht gegen die Menschenwürde des Kindes. Nicht das Kind werde als Schaden im juristischen Sinne betrachtet, sondern die durch seine planwidrige Geburt ausgelöste Unterhaltsbelastung der Eltern. [X.]ie Existenz des Kindes sei zwar Voraussetzung für diese Unterhaltsbelastung; die haftungsrechtliche Zurechnung der wirtschaftlichen [X.]elastung durch das Kind und die Existenz des Kindes seien jedoch voneinander zu trennen. [X.]er Überbürdung von [X.]en auf einen [X.]ritten könne man schwerlich die [X.]edeutung beimessen, die Eltern dokumentierten damit, daß sie sich fortwährend gegen das Lebensrecht des Kindes stellten. Welche innere Einstellung zwischen Eltern und Kind bestehe, hänge nicht davon ab, ob ein Kind "unerwünscht" im Sinne von "planwidrig" gewesen sei. Es habe schon immer unerwünschte Kinder gegeben, die nach ihrer Geburt von ihren Eltern dieselbe Zuwendung erfahren hätten wie sogenannte Wunschkinder. [X.]arüber hinaus sei nicht einzusehen, warum sich der Schädiger unter dem Vorwand einer psychologischen Rücksichtnahme auf das Kind seinen Verpflichtungen solle entziehen können. [X.]ie [X.]efreiung von der finanziellen [X.]elastung durch den Schädiger habe eine für das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Kind förderliche Wirkung, da die infolge der Geburt eingetretenen wirtschaftlichen [X.]elastungen neutralisiert würden.
b) [X.]as [X.] wies die [X.]erufung des [X.]eschwerdeführers zurück. Es bestätigte das landgerichtliche Urteil nicht nur im Ergebnis, sondern folgte ihm auch in der [X.]egründung in vollem Umfang. Es schloß sich dabei ausdrücklich der Rechtsprechung des [X.] an, wonach Schadensersatzansprüche wegen des [X.] für ein gesundes eheliches Kind bestehen, wenn durch das schuldhafte Verhalten eines Arztes eine wirtschaftlich motivierte Familienplanung durchkreuzt wird.
3. Mit der [X.]beschwerde macht der [X.]eschwerdeführer geltend, die Urteile des [X.]s und des [X.]s verletzten die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 und Art. 12 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Mit der kritiklosen Übernahme der Rechtsprechung des [X.] überschritten [X.] und [X.] die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. Zwar sei die richterliche Rechtsfortbildung grundsätzlich zulässig; sie müsse aber anerkannten Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen, eine Lücke im Gesetz schließen und frei von Willkür sein. Letzteres bedeute, daß sie mit den dogmatischen Grundsätzen des jeweiligen Rechtsgebiets vereinbar sein müsse. [X.]iese vom [X.] der richterlichen Rechtsfortbildung gesetzten Grenzen hätten die Gerichte verletzt. [X.]ie Auffassung, daß der für ein unerwünschtes Kind zu leistende [X.] einen erstattungsfähigen Schaden darstelle, widerspreche den ethischen Grundvorstellungen, die im Grundgesetz normiert seien. Kinder unterlägen dem Grundrechtsschutz; sie seien kein Schaden. [X.]en Wertungen unserer Rechtskultur und Ethik entspreche es nicht, die rechtliche [X.]etrachtung in materiellen Konsequenzen zu erschöpfen, wenn ein zunächst unerwünschtes Kind geboren werde. [X.]ie Rechtsfortbildung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der [X.] damit eine Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft geschlossen hätte. [X.]ie (familienrechtlichen) Regelungen über die wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen in der Familie seien abschließend. [X.]ies zeige insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 844 Abs. 2 [X.], die vorliegend zu Unrecht erweiternd herangezogen worden sei. [X.]ie angegriffenen Entscheidungen seien auch nicht frei von Willkür, denn sie mißachteten anerkannte Grundsätze des Schadensersatzrechts und der juristischen [X.]ogmatik. [X.]ie aus der Geburt des Kindes erwachsene familienrechtliche Unterhaltspflicht lasse sich nicht mit anderen rein vermögensrechtlichen [X.]elastungen gleichsetzen. [X.]ie Rechtsordnung erlaube es nicht, Schwangerschaft und Geburt eines gesunden Kindes als Schaden im zivilrechtlichen Sinne zu bewerten. Naturalrestitution komme daher nicht in [X.]etracht. Auch mute der [X.] den Eltern systemwidrig nicht die Freigabe des Kindes zur Adoption zum Zwecke der Schadensminderung zu. Andererseits begrenze er aber den Anspruch auf den [X.] und einen Zuschlag für den Wert der pflegerischen Leistungen. [X.]iese billigkeitsorientierte Schadensreduktion zeige, daß die Rechtsprechung des [X.] - und der ihr folgenden Gerichte im vorliegenden Verfahren - bereits im Ansatz verfehlt sei.
[X.]er [X.]eschwerdeführer sieht sich ferner in seinem Grundrecht auf freie [X.]erufsausübung verletzt, weil durch [X.]recht ein weiterer gesetzlich nicht geregelter [X.] geschaffen worden sei. [X.]ie haftungsrechtlichen Konsequenzen dieser Judikatur seien so weitreichend, daß sie im Ergebnis sogar einen Eingriff in die Substanz des ärztlichen "Gewerbebetriebs" darstellten (Art. 14 Abs. 1 GG). [X.]ie Einführung eines so weitgehenden [X.]es mit Schutzwirkungen zugunsten eines unübersehbaren Kreises von [X.] bedürfe der gesetzlichen Regelung. Zum [X.]ereich der verfassungsrechtlich geschützten [X.]erufsausübung gehörten überdies die für den Arzt geltenden ethischen Grundsätze; der Arzt sei in erster Linie verpflichtet, Leben zu erhalten und der Vernichtung keimenden Lebens entgegenzuwirken. [X.]iese ethischen Pflichten würden ins Gegenteil verkehrt, wenn ihm die mit der Geburt eines Kindes einhergehende Unterhaltsverpflichtung als Folge einer fehlerhaften Sterilisation auferlegt würde. [X.]ie Zahlungsverpflichtung "bestrafe" ihn für das, was seine ureigene berufliche Aufgabe sei, nämlich Leben zu retten, zu schützen und zu schaffen. Für eine solche Pönalisierung fehle sowohl die ethische Grundlage als auch eine im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG notwendige Eingriffsnorm. [X.]as [X.]erufsbild des Arztes werde durch die Auffassung in den angefochtenen Entscheidungen, der Arzt solle für von ihm nicht verhindertes Leben bezahlen, ad absurdum geführt.
[X.]ie angegriffenen Entscheidungen seien auch mit Art. 6 und Art. 1 Abs. 2 GG unvereinbar. [X.]ie [X.]urchbrechung des geschlossenen familienrechtlichen Regelsystems verstoße gegen den Grundgedanken des Art. 6 GG, der die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. [X.] sei in seiner Menschenwürde betroffen. Schon durch die Zubilligung eines Schmerzensgeldanspruchs der Mutter für die [X.] erfahre das Kind, daß seine Existenz auf einen Schädiger zurückzuführen sei, der in die körperliche Unversehrtheit seiner Mutter eingegriffen habe und hierfür Schmerzensgeld zahlen müsse, während seine Geschwister sämtlich gewünscht und geplant gewesen seien. [X.] erfahre auch, daß seine Mutter als Ausgleich für seine [X.]etreuung und Pflege monatlich einen Geldbetrag erhalte, während seine Geschwister die gleiche [X.]etreuung ohne eine solche Geldleistung erhielten. [X.]amit bleibe dem Kind seine besondere Situation innerhalb der Familie auf [X.]auer nicht verborgen. [X.]ie Mutter müsse es, um ihre Schadensersatzansprüche zu sichern, auf [X.]auer zum ungewünschten Kind erklären. [X.]amit werde das Kind zwangsläufig zu der Erkenntnis gelangen, daß sich seine Eltern ihm nur deshalb nicht weniger widmeten als seinen Geschwistern, weil ihnen die Last seiner Existenz durch Schadensersatzzahlungen erleichtert werde.
Auch soweit die angegriffenen Entscheidungen der Klägerin ein Schmerzensgeld wegen der durch die Schwangerschaft erlittenen [X.]eeinträchtigungen zusprächen, seien die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Würde für eine normale Schwangerschaft, die mit der Geburt eines gesunden, vollentwickelten Kindes ende, ein Schmerzensgeld zuerkannt, werde das Austragen des verfassungsrechtlich geschützten [X.] als Lebensbeeinträchtigung im Sinne des § 847 [X.] verstanden. [X.]ie Rechtsordnung erkenne ein haftungsrechtlich relevantes, in Geld formulierbares gesteigertes Genugtuungsbedürfnis für das [X.]urchleben einer normalen Schwangerschaft nicht an. [X.]ie Schwangerschaft sei kein Eingriff in die körperliche Integrität der Frau. [X.]iese Rechtsfortbildung sei auch mit dem numerus clausus der Schadensersatzansprüche in § 253 [X.] nicht in Einklang zu bringen und verstoße gegen das Willkürverbot. [X.]ie Zuerkennung eines Schmerzensgeldes für eine Schwangerschaft führe darüber hinaus zur Schaffung eines weiteren [X.]es mit völlig unübersehbaren Konsequenzen, wodurch unzulässig in die ärztliche [X.]erufsausübung eingegriffen werde.
4. Zu der [X.]beschwerde haben das [X.], der Präsident des [X.] und die Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
a) [X.]as [X.] vertritt die Auffassung, daß die angegriffenen Urteile nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. [X.]ie Gerichte hätten keinen neuen [X.] geschaffen. [X.]ie angegriffenen Entscheidungen beruhten vielmehr auf einer nachvollziehbaren Auslegung und konsequenten Fortentwicklung des Schadensbegriffs des § 249 [X.]. Es sei nicht Aufgabe des [X.]s, die Stichhaltigkeit der gegen die angegriffene Rechtsprechung vorgebrachten Argumente zu überprüfen, soweit es dabei um einfachrechtliche Fragen, insbesondere die zivilrechtliche [X.]ogmatik, gehe.
[X.]edenken bestünden jedoch im Hinblick auf die von [X.] wegen zu schützende Menschenwürde des Kindes, weil das [X.] in einem obiter dictum festgestellt habe, daß die rechtliche Qualifikation des [X.]aseins eines Kindes als Schadensquelle wegen Art. 1 Abs. 1 GG nicht in [X.]etracht komme. Zwar habe sich der [X.] in seiner Rechtsprechung mit diesem Argument im einzelnen auseinandergesetzt. Es erscheine indessen zweifelhaft, ob es mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes vereinbar sei, die (nicht geplante) Geburt eines Kindes rechtlich allein unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltsbelastung der Eltern zu betrachten. Zwar entspreche diese [X.]etrachtungsweise der [X.]ogmatik des Schadensrechts. [X.]em besonderen, in erster Linie von immateriellen [X.]eziehungen geprägten Verhältnis zwischen Eltern und Kind dürfte diese rein vermögensrechtliche [X.]eurteilung jedoch nicht gerecht werden.
[X.]ie Zuerkennung von Schmerzensgeld für die mit einer Schwangerschaft verbundenen [X.]eeinträchtigungen sei aus dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung verfassungsrechtlich unbedenklich. Hiergegen dürften jedoch die gleichen verfassungsrechtlichen [X.]edenken bestehen wie gegen die [X.]ewertung des [X.] für ein ungewolltes Kind als Schaden. Auch die Schwangerschaft der Mutter sei eine vom [X.]asein des Kindes nicht zu trennende [X.]egleiterscheinung.
b) [X.]er Präsident des [X.] hat eine Äußerung des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats vorgelegt, in der im wesentlichen auf die Rechtsprechung dieses [X.]s hingewiesen wird. Ferner wird hervorgehoben, daß nur der Ehepartner, nicht aber jeder andere Sexualpartner in den Schutzzweck des [X.] einbezogen sei.
c) [X.]ie Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen Entscheidungen für richtig und verweist darauf, daß bei familienplanerischen Entscheidungen finanzielle Erwägungen und Fragen der persönlichen Entfaltung von nicht unerheblicher [X.]edeutung seien. Es sei nicht zu verkennen, daß in Einzelfällen aus diesen Gründen auch Lösungen gegen das Kind gefunden würden. [X.]as werdende Kind sei daher in dieser Willensbildungsphase in seinem [X.]asein erheblich gefährdet. [X.]ie Aussicht der Eltern, in einem solchen Fall von dem Arzt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt habe, einen angemessenen [X.]eitrag zur Lebensführung der Familie zu erhalten, nehme von den Eltern einen wesentlichen Teil des gegen das Kind gerichteten [X.]. Es sei nicht nachvollziehbar, daß die Würde eines Menschen einen [X.]ritten von der Haftung für schuldhaft fehlerhaftes Handeln entbinde. Zudem würden nicht nur die unmittelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes hiervon betroffen; wirtschaftlich benachteiligt seien in erster Linie alle anderen Familienmitglieder.
Verfahren 1 [X.]vR 307/94
1. [X.]ie Kläger zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens sind die Eltern einer 1982 geborenen von Geburt an geistig und körperlich behinderten Tochter. Weil sie eine genetische [X.]isposition zur Zeugung behinderter Kinder befürchteten, suchten sie im August 1983 die damals vom [X.]eschwerdeführer geleitete Abteilung für klinische Genetik eines Universitätsinstituts auf, um vor dem Entschluß zu einem weiteren Kind die Gefahr von Erbkrankheiten abklären zu lassen. [X.]er [X.]eschwerdeführer unterzeichnete einen Arztbrief, der den beiden Klägern abschriftlich zur Kenntnis gebracht wurde. [X.]anach war eine vererbbare Störung äußerst unwahrscheinlich; dem Ehepaar müsse nicht von einer weiteren Schwangerschaft abgeraten werden. Im März 1985 wurde die zweite Tochter mit den gleichen geistigen und körperlichen [X.]ehinderungen wie ihre Schwester geboren.
2. a) [X.]as [X.] wies die Klage auf Unterhaltsersatz (der Eltern) sowie auf Schmerzensgeld (der Mutter und der behinderten Tochter) mit der [X.]egründung ab, daß den Klägern der [X.]eweis einer pflichtwidrigen [X.]eratung nicht gelungen sei.
b) [X.]as [X.] sprach den Eltern auf ihre [X.]erufung den Ersatz des materiellen Schadens zu, der ihnen durch den gesamten [X.] für das behinderte Kind entstanden sei und entstehen werde. [X.]er Mutter billigte es darüber hinaus ein Schmerzensgeld zu. Eigene Ansprüche des Kindes lehnte es ab.
[X.]as [X.] hielt den [X.]eweis für erbracht, daß die fehlerhafte und unzureichende genetische [X.]eratung für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen sei, da die geistigen und körperlichen [X.]ehinderungen des Kindes - jedenfalls auch - auf eine genetische Störung zurückzuführen seien und die Eltern bei vollständiger und zutreffender [X.]eratung von der Zeugung eines weiteren Kindes Abstand genommen hätten. [X.]er Höhe nach sei den Eltern der gesamte [X.] zu ersetzen, nicht nur der krankheitsbedingte Mehrbedarf des Kindes. [X.]er Mutter stehe ferner aus [X.]eliktsrecht Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 [X.]M zu, weil infolge des [X.]eratungsfehlers Schwangerschaft und Geburt ungewollt gewesen und damit als Körperverletzung anzusehen seien. [X.]abei wurden stationäre Klinikaufenthalte während der Schwangerschaft infolge drohender Frühgeburt und die Kaiserschnittentbindung wegen vorzeitiger Lösung der Plazenta schmerzensgelderhöhend bewertet. Hingegen wurde eine seelische [X.]elastung "durch das Haben eines gesundheitlich beeinträchtigten Kindes" bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt.
[X.]ie [X.]erufung des Kindes wurde zurückgewiesen, weil mit der Zuerkennung unmittelbarer Schadensersatzansprüche an das geschädigt geborene Kind die Grenzen überschritten würden, innerhalb derer eine rechtliche Anspruchsregelung tragbar sei. [X.]er Mensch habe sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet sei, ohne daß ihm ein Anspruch auf seine Nichtexistenz oder auf Verhütung durch andere zuerkannt werden dürfe (unter [X.]erufung auf [X.], 240; 89, 95).
c) [X.] hat die zunächst eingelegte Revision zurückgenommen. [X.]ie Revision des [X.]eschwerdeführers wurde vom [X.] lediglich hinsichtlich der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz angenommen und zurückgewiesen ([X.], 128).
In den Gründen heißt es: [X.]er [X.] halte an seiner Rechtsprechung fest, daß die vertragliche Arzthaftung den [X.] für ein Kind umfassen könne. [X.]iese Rechtsprechung sei auf den Fall der fehlerhaften genetischen [X.]eratung vor Zeugung eines Kindes übertragbar. Zwar habe der [X.] des [X.]s in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 im Leitsatz 14 sowie unter [X.] der Gründe (vgl. [X.] 88, 203 <296>) in diesem Punkt [X.]edenken erhoben. Auch wenn den Ausführungen keine [X.]indungswirkung zukomme und der [X.] seine Rechtsprechung schon mehrfach kritischer Prüfung unterzogen habe, machten sie doch eine neuerliche eingehende Überprüfung der Rechtslage erforderlich. [X.]er [X.] vermöge indessen dem Hinweis des [X.]s keine [X.]egründung zu entnehmen, die im vorliegenden Fall einer [X.]eurteilung der Aufwendungen für den Unterhalt als Schaden entgegenstehe.
Ausgangspunkt für die rechtliche Wertung des [X.] als Schaden sei die vertragliche Haftung des Arztes für die Erfüllung der medizinischen Anforderungen zur Erzielung des Erfolgs der [X.]ehandlung oder [X.]eratung, die er übernommen habe. [X.]ieser haftungsrechtliche Ansatz gelte allerdings nur für Verträge, gegen deren Rechtmäßigkeit keine [X.]edenken bestünden. Es könne daher offenbleiben, ob ein Schwangerschaftsabbruch, der aus den Gründen des genannten Urteils des [X.]s für nicht gerechtfertigt erklärt werden müsse, nach der Rechtsordnung noch Ansatz für einen Schadensersatzanspruch sein könne. [X.]eratungsverträge, durch die bereits die Zeugung eines erbgeschädigten Kindes verhindert werden solle, hätten ebenso wie die auf Vermeidung der Geburt eines Kindes gerichteten Sterilisationsverträge die Herbeiführung eines rechtmäßigen Erfolges zum Ziel. [X.]er Wunsch der Eltern eines behinderten Kindes, die Zeugung eines weiteren Kindes vom Ergebnis einer genetischen [X.]eratung abhängig zu machen, begegne nicht einmal moralischen [X.]edenken, sondern sei in hohem Maße von elterlicher Verantwortung geprägt. Sei aber ein Vertrag auf ein von der Rechtsordnung erlaubtes Ziel gerichtet, so habe der Arzt für die Erreichung dieses Vertragszwecks durch die Erfüllung der von ihm übernommenen Pflichten auch haftungsrechtlich einzustehen. Insoweit ergäben sich keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken; vielmehr werde auch in dem genannten Urteil des [X.]s ausdrücklich hervorgehoben, daß die Schlechterfüllung ärztlicher [X.]ehandlungs- oder [X.]eratungspflichten grundsätzlich zivilrechtliche Haftungsfolgen auslösen könne. [X.]iene die Übernahme der medizinischen Aufgabe durch den Arzt der Erreichung eines erlaubten Vertragszwecks, könne das nicht ohne rechtliche Verantwortung für den Arzt und nicht ohne Konsequenzen für das Haftungsrecht bleiben. Vielmehr sei der haftungsrechtliche Schutz, der einem Vertragspartner zukommen müsse, letztlich Auswirkung des medizinischen Fortschritts, wenn dieser in Einklang mit der Rechtsordnung derartige Möglichkeiten zur Vermeidung der Geburt eines Kindes eröffne. [X.]ei einer solchen Sachlage würde es einen gravierenden Eingriff in das Gefüge vertraglicher Interessen darstellen, wenn der Arzt von den haftungsrechtlichen Konsequenzen einer schuldhaften Verletzung seiner Vertragspflichten freigestellt würde.
Auch unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen des [X.]s sei kein sich aus der Verfassung ergebender Grund zu erkennen, der einen derart schwerwiegenden Eingriff in die zivilrechtliche Vertragshaftung erforderlich machen könnte. [X.]er [X.] halte es schon seit seinem Leiturteil vom 18. März 1980 ([X.], 249 <253 f.>) für unzulässig, die Existenz des Kindes selbst als Schaden anzusehen. [X.]as stehe in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.]s. [X.]as Schlagwort "Kind als Schaden" stelle eine unangemessene und aus rechtlicher Sicht auch untaugliche [X.]etrachtung dar. [X.]er Schaden bestehe in dem durch die planwidrige Geburt des Kindes ausgelösten [X.]. [X.]ie Unterscheidung zwischen der Existenz des Kindes und seinem unbestreitbaren Wert als Persönlichkeit einerseits und der sich für die Eltern ergebenden Unterhaltsbelastung andererseits bedeute keine künstliche Aufspaltung der "personalen Ganzheit", sondern erweise sich aus schadensrechtlicher Sicht als folgerichtig. Erst die [X.]elastung der Eltern mit dem Unterhalt stelle die den Schaden kennzeichnende Vermögensminderung dar.
[X.]ie Eltern würden durch die teilweise [X.]eteiligung des Arztes an ihrer wirtschaftlichen [X.]elastung auch nicht von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind freigestellt. [X.]ei dem schadensrechtlich erforderlichen Vergleich der wirtschaftlichen Lage mit und ohne Schadensereignis würden nämlich nicht etwa Existenz und Nichtexistenz des Kindes in dem Sinne miteinander verglichen, daß die Nichtexistenz des Kindes als positiver, seine Existenz hingegen als negativer Vermögensfaktor zu berücksichtigen wäre. [X.]ies müßte unter dem [X.]ickpunkt der Würde des Menschen nach Art. 1 GG verfassungsrechtlichen [X.]edenken begegnen. Ein derartiger Vergleich wäre auch aus schadensrechtlicher Sicht verfehlt. [X.]iese beschränke sich allein auf die wirtschaftliche Seite des komplexen Lebenssachverhalts, den die Geburt eines Kindes bedeute. [X.]ei dem für eine Schadensermittlung erforderlichen Vergleich der Vermögenslagen sei nur die wirtschaftliche Situation des Unterhaltsverpflichteten mit und ohne Unterhaltsbelastung in Ansatz zu bringen. Es werde dabei nicht verkannt, daß die wirtschaftliche [X.]elastung erst durch die Existenz des Kindes ausgelöst werde. [X.]abei handele es sich jedoch um einen naturwissenschaftlichen Kausalzusammenhang, der für sich genommen wertfrei sei. Auch bei einem "Wunschkind" werde die Unterhaltsverpflichtung für die Eltern in der Vermögensbilanz als wirtschaftliche [X.]elastung fühlbar, ohne daß sich dies auf das Verhältnis von Eltern und Kind negativ auswirke.
[X.]er [X.] habe - mit Stimmen in der Literatur - erwogen, ob es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten sein könnte, in [X.]eratungsfällen der vorliegenden Art oder bei fehlgeschlagener Sterilisation einen Anspruch auf billige Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Eltern zuzuerkennen. Eine derartige [X.]etrachtung würde aber von einem Vergleich mit der Lage ohne die Existenz des Kindes nicht freistellen. [X.]ie Qualifizierung als immaterieller Nachteil für seine Eltern würde vielmehr unmittelbarer und gravierender auf die Person des Kindes ausstrahlen als die Feststellung der wirtschaftlichen [X.]elastung der Eltern und ihre (teilweise) Entlastung durch den Arzt.
[X.]ie Anknüpfung der Schadensersatzpflicht an den Unterhalt wirke sich auch nicht negativ auf Persönlichkeit und [X.]asein des Kindes aus. [X.]ie Abnahme der wirtschaftlichen [X.]elastung durch den Arzt sei nämlich entsprechend der Ausgleichsaufgabe von Schadens- und Haftungsrecht auf eine rein vermögensmäßige [X.]edeutung beschränkt und belege weder das Kind mit einem Makel noch stelle es gar sein Lebensrecht in Frage. Nach dem Gesetz und der schadensrechtlichen Praxis sei der Schadensbegriff nicht mit einer so negativen [X.]edeutung versehen, daß es sich von daher verbieten müßte, finanzielle [X.]elastungen aus der Geburt eines Kindes als Schaden anzusehen. Insbesondere bedeute die [X.]eurteilung der Unterhaltsbelastung als Schaden im Verhältnis zwischen Eltern und Arzt nicht etwa, daß über das Kind ein Unwerturteil ausgesprochen und es durch die Verbindung mit dem [X.]egriff "Schaden" in seiner Persönlichkeit herabgewürdigt werde.
[X.]er Gesetzgeber des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs habe bewußt davon abgesehen, die [X.]egriffe Vermögen und Vermögensschaden festzulegen, sie vielmehr der Wissenschaft und Praxis zur Ausbildung überlassen. [X.]ie Rechtsprechung habe von Anfang an als Schaden die Verminderung von Aktiv- oder die Vermehrung von Passivposten in einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen zugrunde gelegt, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte (vgl. [X.]eschluß des Großen [X.]s für Zivilsachen [X.], 212 <217 f.>). [X.]ie [X.]ifferenzmethode sei eine an sich wertneutrale Rechenoperation, enthebe allerdings nicht davon, die in die [X.]ifferenzbildung einzusetzenden Rechnungsposten wertend nach dem Schutzzweck der Haftung und der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes zu bestimmen. Sei jedoch der [X.] auch darauf gerichtet gewesen, eine Unterhaltsbelastung der Eltern zu vermeiden, so sei diese [X.]elastung sowohl vom Schutzzweck des Vertrages wie auch vom Ausgleichszweck des Schadensersatzes her als Vermögensschaden anzusehen. Mit dem schadensrechtlichen Vergleich der Vermögenslagen werde nicht etwa menschliches [X.]asein in entwürdigender Weise auf eine buchhalterisch-bilanzierende Sicht verengt. Es gehe um eine Methode zur Ermittlung von vermögensmäßigen Auswirkungen, auf die das Schadensrecht immer angewiesen sei. [X.]edeute Schadensersatz mithin nach heutigem Verständnis eine gerechte Lastenverteilung nach den jeweiligen Haftungskriterien, nicht aber eine Sanktion schädlichen Verhaltens, so sei nicht ersichtlich, weshalb die [X.]eurteilung der Unterhaltspflicht als Schaden der Würde des Kindes abträglich sein könnte. [X.]ie Zubilligung von Schadensersatz gerade in Fällen der vorliegenden Art könne für das Kind sogar dienlich sein, weil hierdurch seine wirtschaftliche Lage verbessert und möglicherweise seine Wertschätzung innerhalb der Familie noch erhöht werde.
[X.]ie Überbürdung von [X.]en auf den behandelnden Arzt erscheine dann besonders einleuchtend, wenn er infolge seines [X.]eratungsfehlers für die mitunter existenzgefährdenden wirtschaftlichen Lasten mitverantwortlich sei, die ein schwerbehindertes, dauernd pflegebedürftiges Kind verursache. Für die Eltern verbleibe auch in solchen Fällen, in denen der Arzt nicht wie bei der Geburt eines gesunden Kindes einen von vornherein durch die [X.]sätze beschränkten Teil der Unterhaltsbelastung, sondern den durch den Vermögensvergleich erfaßbaren Vermögensaufwand voll zu übernehmen habe, der gesamte übrige [X.]etreuungsaufwand sowie ein beträchtliches Maß an vermögensmäßigen Leistungen und Verzichten, die sie nicht auf den Schädiger abwälzen könnten. [X.]aß diese beschränkte wirtschaftliche Entlastung der Eltern in einem Zusammenhang mit einem verfassungsrechtlich unzulässigen Angriff auf die Würde des Kindes stehen solle, vermöge der [X.] nicht zu erkennen.
Auch wenn der Schadensausgleich in solchen Fällen die herkömmliche Rechtsauffassung vor Anforderungen stelle, die der Gesetzgeber bei Schaffung des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht habe bedenken können, sei die Rechtsprechung zu einer Entwicklung des Haftungs- und Schadensrechts aufgerufen, das hier eine ausreichende Grundlage abgebe, um im Zivilrecht auf den Fortschritt der Fortpflanzungsmedizin und auf die dort in Anspruch genommenen Einwirkungs- und [X.]en angepaßt zu antworten. Wenn und soweit die Inanspruchnahme von [X.] durch die Medizin nicht gegen die Menschenwürde verstoße, könne nach Auffassung des [X.]s nichts anderes gelten für eine zivilrechtliche Haftung für die Folgen, in denen das Ausmaß der vom Arzt übernommenen Verantwortung sichtbar werde.
[X.]er [X.] für ein schwerbehindertes Kind sei auch nicht teilbar in einen solchen, der für ein hypothetisch gesundes Kind familienrechtlich geschuldet werde, und einen solchen, der durch den Gesundheitsschaden zusätzlich bedingt sei. [X.]er erforderliche Aufwand für die Existenzsicherung eines schwerbehinderten Kindes sei unteilbar. Es sei mit der Achtung vor der Person des Kindes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, an seine Existenz und die sich hieraus im einzelnen ergebenden [X.]edürfnisse den Maßstab eines "normalen" Kindes anzulegen. [X.]ie Freistellung der Eltern vom gesamten Unterhaltsbedarf auch in solchen Fällen sei deshalb keinesfalls mit einer Mißachtung der Würde des Kindes verbunden, sondern geeignet, diese schadensrechtlich zu schützen und zu gewährleisten.
3. Mit der [X.]beschwerde greift der [X.]eschwerdeführer die Urteile des [X.]s und des [X.] an, soweit er zum Ersatz der Unterhaltsaufwendungen verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie vorsorglich auch Art. 12 und Art. 14 GG.
[X.]er [X.] habe bei der Auslegung des [X.]egriffs "Schaden" [X.]prinzipien, insbesondere Art. 1 Abs. 1 GG, grundlegend unzutreffend bewertet und dadurch die [X.]indung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht beachtet. Ein solcher Verstoß könne über Art. 2 Abs. 1 GG gerügt werden. [X.]ie rechtliche Qualifikation des [X.]aseins eines Kindes als Schadensquelle komme von [X.] wegen auch dann nicht in [X.]etracht, wenn das Kind behindert sei. [X.]ies habe der [X.] des [X.]s im Urteil vom 28. Mai 1993 ausgesprochen. [X.]ie Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen in seinem [X.]asein um seiner selbst willen zu achten, verbiete es, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen. [X.]as beruhe auf Art. 1 Abs. 1 GG. [X.] würde sonst zum bloßen Objekt eines rechtlichen Anspruchs herabgewürdigt; sein [X.]asein würde zu einem bloßen Schadensposten verkommen, eingestellt in die Schadensberechnung in Gestalt einer "wirtschaftlichen [X.]elastung".
[X.]ie Aufspaltung zwischen der Existenz des Kindes und der sich für die Eltern hieraus ergebenden Unterhaltsbelastung sei künstlich und willkürlich. Gerade die vom [X.] vorgenommene [X.]eschränkung der [X.]etrachtungsweise auf die wirtschaftliche Seite sei es, die das Kind zum bloßen Objekt einer Schadensberechnung herabwürdige. [X.]urch die Anerkennung der Unterhaltsbelastung als Schaden werde die Unerwünschtheit des Kindes verfestigt und diesem selbst - sobald es die erforderliche Erkenntnisfähigkeit habe - drastisch vor Augen geführt. [X.]aß diese Erkenntnis seelische Schäden des Kindes zur Folge haben werde, lasse der [X.] außer [X.]etracht. Aus dem wertbetonten Gesamtkomplex der durch die Geburt eines Menschen begründeten Sonderbeziehungen ließen sich nicht einzelne Verpflichtungen isolieren. [X.]adurch werde die personale Ganzheit des Menschen geleugnet. [X.]er Verbund der zwischen Eltern und Kind gegenseitig bestehenden, verzahnten Rechte und Pflichten könne nicht willkürlich aufgesprengt werden; dies lasse die gegenseitigen immateriellen [X.]eziehungen völlig außer acht.
Ein Verstoß gegen spezifisches [X.]recht, der über Art. 2 Abs. 1 GG gerügt werden könne, liege zumindest insoweit vor, als der [X.]eschwerdeführer nicht nur zum Ersatz des aufgrund der [X.]ehinderungen sich ergebenden Mehrbedarfs des Kindes verurteilt worden sei, sondern darüber hinaus zum Ersatz des gesamten [X.]. [X.]ie Anerkennung auch des gewöhnlichen [X.] als Schaden würdige endgültig bereits die bloße Existenz des Kindes zu einer nicht erwünschten wirtschaftlichen [X.]elastung herab. Ein Kind zum Gegenstand eines Anspruchs auf dessen Nichtexistenz zu machen, sei mit der verfassungsrechtlich geschützten Würde dieses Kindes, mit seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung seines Lebensrechtes durch die gesamte Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.
Nur vorsorglich werde auch die Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG gerügt. Ein Eingriff in den konkreten [X.]estand des Vermögens könne auch in einem vollstreckbaren Urteil aufgrund einer verfassungsrechtlich zumindest im vorliegenden Umfang nicht zulässigen Schadensersatzverpflichtung liegen. Ferner werde in sein Grundrecht auf freie [X.]erufsausübung dadurch rechtswidrig eingegriffen, daß er mit einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen [X.]egründung auf Schadensersatz in Anspruch genommen würde.
4. Zu der [X.]beschwerde haben der [X.], die [X.]eklagten zu 2) und 3) (ein Klinikarzt an dem Institut und die Universität) sowie die Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. [X.]er [X.] hat sich auf seine Stellungnahme im Verfahren 1 [X.]vR 479/92 bezogen.
a) [X.]er [X.] hält die [X.]beschwerde für begründet, soweit es um die Haftung der Ärzte für den allgemeinen Lebensbedarf eines minderjährigen Kindes geht, hingegen für unbegründet, soweit der [X.]eschwerdeführer verurteilt worden ist, den behinderungsbedingten, in Geld faßbaren Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes zu zahlen. [X.]ie Gewährleistung des allgemeinen Lebensunterhalts für ein gesundes oder behindertes minderjähriges Kind sei Ausfluß der Personensorge. Sie sei mit der Elternschaft verbunden und von den Umständen der Zeugung oder Geburt auch dann unabhängig, wenn ein [X.]ehandlungs- oder [X.]eratungsfehler für die Geburt des Kindes mitursächlich gewesen sei. Personengebundene familienrechtliche Verpflichtungen könnten nicht im Wege des Schadensausgleichs verlagert werden. Etwas anderes gelte für den durch die [X.]ehinderung des minderjährigen Kindes bedingten Mehraufwand. Auch insoweit seien die Eltern zur Abdeckung dieses - abgrenzbaren - über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgehenden [X.]edarfs verpflichtet. Für diesen finanziell feststellbaren Mehrbedarf habe ein Schädiger grundsätzlich einzustehen. Insofern gebe die Vorschrift des § 843 Abs. 4 [X.] vor, daß ein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren habe. Alleiniger Prüfungsmaßstab sei Art. 2 Abs. 1 GG. Eine nicht an der Verfassung ausgerichtete Auslegung des [X.]egriffs Schaden würde zu einer übermäßigen [X.]elastung mit Schadensersatzansprüchen und damit zu einer grundgesetzwidrigen Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit führen.
b) [X.]ie [X.]eklagten zu 2) und 3) des Ausgangsverfahrens halten die [X.]beschwerde für begründet. [X.]en angefochtenen Entscheidungen liege ein Schadensbegriff zugrunde, der mit den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundprinzipien unvereinbar sei und den [X.]eschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletze. Es könne nicht zwischen dem [X.]asein eines Kindes als solchem und der damit verbundenen [X.] unterschieden werden. Vielmehr müsse aus der Verpflichtung zur Achtung der Würde des Menschen die unabdingbare Folgerung gezogen werden, daß der Unterhalt für ein Kind generell nicht als Schaden angesehen werden könne.
c) [X.]ie Kläger des Ausgangsverfahrens halten die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsgemäß. [X.]ei den Ausführungen des Zweiten [X.]s des [X.]s handele es sich um ein obiter dictum, dem die [X.]indungswirkung nach § 31 Abs. 1 [X.] fehle; denn der Ausspruch über Schaden und Unterhalt sei durch den Gegenstand des [X.] nicht geboten gewesen. [X.]ie Aufgabe und die Pflicht der Eltern, ihr Kind dauernd als zur Familie voll zugehörig und liebend aufzunehmen, werde durch die Überbürdung des Unterhaltsanspruchs auf einen [X.]ritten nicht geschmälert. [X.]ie Würde des Kindes werde dadurch nicht berührt. [X.]as [X.]asein des Menschen sei an materielle Voraussetzungen oder [X.]edingungen geknüpft. Wer solche Unterhaltsansprüche zur Entstehung bringe, greife dadurch nicht in die Würde des Erzeugten ein, sondern ermögliche nur seine materielle Existenz. Auch nach § 844 Abs. 2 [X.] würden Unterhaltspflichten als Schadenswiedergutmachung auf [X.]ritte übertragen, ohne daß dadurch der [X.]erechtigte in seinem [X.]asein um seiner selbst willen mißachtet werde.
[X.]er [X.] des [X.]s hat sich in Form eines [X.]eschlusses vom 22. Oktober 1997 zu dem vorliegenden Verfahren geäußert: Er ist mehrheitlich der Ansicht, daß es sich bei der in [X.] 88, 203 <296> geäußerten Rechtsauffassung, es sei von [X.] wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht gestattet, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen, um eine die Entscheidung des [X.]s tragende Rechtsansicht handele. Ferner ist er mehrheitlich der Auffassung, daß die Entscheidung der Vorfrage, ob eine Rechtsansicht tragende [X.]edeutung hat, von dem Plenum entschieden werden müsse, wenn der [X.], der die Rechtsauffassung geäußert hat, erklärt hat, daß ihr tragende [X.]edeutung zukomme, während der andere [X.] sie nicht für tragend hält.
Eine Anfrage nach § 48 Abs. 2 GO[X.]VerfG durch den Ersten [X.] ist nicht erfolgt.
[X.]ie [X.] sind unbegründet. [X.]ie angegriffenen Entscheidungen überschreiten nicht die Grenzen, welche der Entwicklung des Rechts durch richterliche Entscheidungen von [X.] wegen gesetzt sind (I). Sie verstoßen auch in ihrem sachlichen Gehalt nicht gegen Grundrechte (II).
[X.]ie angegriffenen Entscheidungen, mit denen die [X.]eschwerdeführer zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt worden sind, wahren die [X.]indung des [X.]s an Gesetz und Recht, so daß eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.
1. [X.]ie der Verurteilung zugrunde liegenden Vorschriften des zivilen Vertrags- und [X.]eliktsrechts (insbesondere §§ 611, 276, 249 [X.] sowie § 823 Abs. 1, § 847 [X.]) begegnen keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Sie haben von jeher dem [X.] als ausreichend bestimmte Grundlage zur Entscheidung von Haftungsfragen gedient.
2. [X.]ie Auslegung dieser Vorschriften durch die Zivilgerichte überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergeben.
a) [X.]ie Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom [X.] nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. [X.]as [X.] hat nur zu gewährleisten, daß dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden.
Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinn strikter Trennung der Funktionen und Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. [X.] 9, 268 <279 f.>; stRspr), so schließt es doch jedenfalls aus, daß die Gerichte [X.]efugnisse beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl. [X.] 4, 219 <234>; stRspr). Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Rechtsprechung an Gesetz und Recht. [X.]amit wäre es unverträglich, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des [X.] in die einer normsetzenden Instanz begeben, also objektiv betrachtet sich der [X.]indung an Recht und Gesetz entziehen würden (vgl. [X.] 87, 273 <280> m.w.N.).
[X.]iese [X.]grundsätze verbieten es dem [X.] allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse im Gegenteil zu den Aufgaben der [X.]. [X.]as gilt insbesondere bei zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung. [X.]as hat das [X.] gerade mit [X.]ick auf das [X.]ürgerliche Gesetzbuch ausgesprochen (vgl. [X.] 34, 269 <288 f.>).
[X.]er [X.] darf sich dabei allerdings nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, diesen unter gewandelten [X.]edingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. Handelt es sich bei den veränderten [X.]edingungen um neuartige, durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt geschaffene Handlungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten, so wird die Rechtsfindung in der Regel in einer Ausweitung des [X.] einer bereits geläufigen Auslegung bestehen. [X.]ie Zwecksetzungsprärogative des Gesetzgebers wird dadurch regelmäßig nicht berührt.
[X.]a auch die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die [X.]eantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, ebenfalls den Fachgerichten. [X.]as [X.] darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen. Seine Kontrolle beschränkt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 GG darauf, ob das Fachgericht bei der Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist.
b) [X.]iesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen sowohl hinsichtlich der vertraglichen Haftung für den Kindesunterhalt als auch in bezug auf das Schmerzensgeld wegen einer gegen den Willen der Frau eingetretenen Schwangerschaft und Geburt stand.
Hinsichtlich der Vertragshaftung fußen die angegriffenen Entscheidungen auf dem herkömmlichen Verständnis des Vermögensschadens, wonach grundsätzlich auch Unterhaltsverpflichtungen als Schaden im Sinne des § 249 [X.] angesehen werden können, sowie auf der Schadensermittlung nach der [X.]ifferenzmethode. [X.]er [X.] mißt die vertragliche Haftung am Vertragszweck - Vermeidung von Zeugung und Geburt eines ehelichen Kindes auch aus wirtschaftlichen Gründen - und beschränkt den Schutzbereich des Vertrages auf die Ehepartner. [X.]ie Entscheidungen beruhen auf den seit langem entwickelten Grundsätzen zur allgemeinen Vertragshaftung, die auf neue Fälle der ärztlichen [X.]erufstätigkeit erstreckt worden sind. Ob eine Fortentwicklung der Schadensersatzrechtsprechung in eine andere Richtung möglich gewesen wäre, bedarf hier keiner Erörterung, da das [X.] grundsätzlich nicht einfachrechtliche Fragen zur zivilrechtlichen [X.]ogmatik zu überprüfen hat. Es entspricht jedenfalls der Konsequenz des langjährig entwickelten Arzthaftungsrechts, daß in Fällen der vorliegenden Art das Zivilrecht auf neue Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin angemessene Antworten gesucht hat. [X.]em kann nicht entgegengehalten werden, daß der [X.] zugleich bei der Festlegung des Umfangs der Schadensersatzpflicht rechtsfortbildende Einschränkungen für erforderlich gehalten hat. [X.]er [X.] hat richterrechtlich die Haftung des Arztes im Hinblick auf [X.] am Schnittpunkt [X.] und familienrechtlicher Probleme eingeengt. [X.]as stellt den Weg für die Schadensermittlung nicht in Frage.
Auch soweit die Entscheidungen den ungewollt schwangeren Frauen Schmerzensgeld für die mit der Schwangerschaft und der Entbindung verbundenen [X.]eschwerden zusprechen, sind die Grenzen richterlicher Rechtsfindung nicht überschritten. [X.]ie Rüge einer unzulässigen Ausweitung des § 253 [X.] berücksichtigt nicht ausreichend, daß § 847 [X.] die Geldentschädigung für immaterielle Schäden ausdrücklich zuläßt. Soweit der [X.] eine ungewollte Schwangerschaft als unbefugten erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität und damit als Körperverletzung bewertet, bewegt er sich im Rahmen herkömmlicher zivilrechtlicher [X.]ogmatik.
[X.]ie im Wege zulässiger richterlicher Auslegung und Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen sind auch in ihrem sachlichen Gehalt mit dem Grundgesetz vereinbar.
Prüfungsgegenstand sind insoweit die Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen sowie Ergebnis und [X.]egründung der Rechtsgewinnung durch zivilgerichtliche Entscheidungen. [X.]ie [X.]eschwerdeführer wenden sich dagegen, daß sie für den Unterhalt eines Kindes haften müssen, wenn sie bei der Sterilisation ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt haben und deshalb ein Kind zur Welt kommt oder wenn infolge der fehlerhaft durchgeführten genetischen [X.]eratung die Eltern von einer sonst gewählten Verhütung Abstand nehmen und ein behindertes Kind gezeugt und geboren wird. Nach ihrer Ansicht dürfen von [X.] wegen weder die Unterhaltspflicht der Eltern als Schaden im Sinne des Vertragsrechts noch die mit der Schwangerschaft und Geburt verbundenen [X.]eschwerden als Schaden im Sinne des [X.]eliktsrechts begriffen werden.
1. [X.]ie verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG greift zugunsten der [X.]eschwerdeführer nicht ein. [X.]er Schutzbereich dieses Grundrechts wird durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht berührt (vgl. [X.] 95, 267 <300>; stRspr). [X.]ie Verurteilung der [X.]eschwerdeführer zur Zahlung eines Geldbetrages aus Vertragsverletzung oder aufgrund deliktischer Haftung ist kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, so daß offenbleiben kann, ob sich der Schutz des Art. 14 GG darauf erstreckt (vgl. [X.] 84, 212 <232>).
2. Am Grundrecht der [X.]erufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG sind die zur Prüfung gestellten Entscheidungen ebenfalls nicht zu messen. [X.]ie zivilrechtlichen Folgen der Schlechterfüllung von Verträgen und die Haftung für Schäden, die aus unerlaubter Handlung entstehen, treten unabhängig davon ein, ob die Haftungsvoraussetzungen bei Ausübung des [X.]erufs erfüllt werden oder nicht. Weder die zugrunde liegenden Normen des Zivilrechts noch ihre Anwendung in den Ausgangsverfahren betreffen berufsspezifische Sanktionen. [X.]ie Verpflichtung zum Schadensersatz kann allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben, indem sie die Erwartung sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung des beruflichen Standards nachdrücklich unterstreicht und sich auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung auswirkt. Vertrags- und [X.]eliktsrecht gehören jedoch nicht zu den Normen, die nur in Randbereichen auch nicht berufsmäßig Handelnde betreffen und daher in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des [X.]erufs stehen; sie haben objektiv keine berufsregelnde Tendenz (vgl. [X.] 13, 181 <186>; 52, 42 <54>; 70, 191 <214>; 95, 267 <302>).
3. Als Prüfungsmaßstab für die Auferlegung von Geldleistungspflichten verbleibt demnach die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. [X.]as Grundrecht ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. [X.]azu zählen alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Art. 2 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn bei Auslegung und Anwendung solcher Normen gegen objektives [X.]recht verstoßen wird. [X.]abei kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit es Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit einem [X.]eschwerdeführer ermöglicht, sich auf die Verletzung objektiven [X.]rechts auch dort zu berufen, wo ihm der Schutzzweck der konkreten Grundrechtsnorm eindeutig nicht zugeordnet werden kann (vgl. hierzu [X.] 61, 82 <112 f.>; 85, 191 <205 f.>), diese vielmehr Rechtspositionen zu schützen bestimmt ist, die dem im Ausgangsverfahren obsiegenden Prozeßgegner zuzuordnen sind. [X.]enn die [X.]eschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und damit gegen ein tragendes Konstitutionsprinzip und den obersten Grundwert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. [X.] 6, 32 <36, 41>; 45, 187 <227>; 50, 166 <175>; 87, 209 <228>). Ob eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 oder 2 GG von den [X.]eschwerdeführern gerügt werden könnte, bedarf keiner abschließenden Prüfung, weil diesen Vorschriften gegenüber Art. 1 Abs. 1 GG hier kein eigenständiges Gewicht zukommt.
a) [X.]ie Antwort auf zivilrechtliche Wertungsfragen wird durch die objektiven Grundsatzentscheidungen beeinflußt, die im Grundrechtskatalog der Verfassung zum Ausdruck kommen. [X.]ie Fachgerichte sind danach von [X.] wegen verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften die Grundrechte als "Richtlinien" zu beachten. Ebenso wie bei der Auslegung von Generalklauseln ist bei der Rechtsfortbildung in besonderem Maße auf die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen [X.]edacht zu nehmen. Übersehen oder verkennen die Gerichte deren Ausstrahlungswirkung bei der Entscheidung eines konkreten Falles, so verletzen sie als Träger öffentlicher Gewalt die dadurch betroffene Prozeßpartei in ihren Grundrechten (vgl. [X.] 89, 214 <229 f.> unter [X.]ezugnahme auf [X.] 7, 198 <206 f.>). Für das [X.] ergibt sich daraus eine Kontrollkompetenz, die allerdings auf verfassungsrechtliche Fragen beschränkt ist. Sie betrifft nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der [X.]edeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen Tragweite von einigem Gewicht sind ([X.] 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 85, 248 <257 f.>).
[X.]ei dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle zivilgerichtlicher Urteile ist zudem zu beachten, daß es geboten sein kann, auch auf seiten der durch die angegriffenen Entscheidungen [X.]egünstigten den [X.] in die Abwägung einzustellen. Vorliegend geht es um den Schnittpunkt von ärztlicher Verantwortlichkeit und Familiensphäre. Ermöglicht die Weiterentwicklung der Medizin ärztliche Hilfeleistung in dem höchst privaten und von den [X.] autonom zu verantwortenden [X.]ereich der Zeugung, kommt insbesondere dem [X.]elikts- und Vertragshaftungsrecht des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs die Funktion zu, das hierdurch gefährdete Persönlichkeitsrecht von Eltern und Kind, die körperliche Unversehrtheit der Frau und die persönliche Selbstbestimmung der Eltern abzusichern. [X.]er Ausgleich widerstreitender Interessen im einzelnen fällt hierbei der Rechtsprechung zu, soweit das bestehende Haftungsrecht einer solchen Fortentwicklung zugänglich ist. [X.]abei darf sie berücksichtigen, daß die Eheleute einseitig mit dem Risiko eines ärztlichen Fehlers belastet würden, wenn schuldhaftes ärztliches Handeln in diesem [X.]ereich weitgehend [X.] bliebe.
b) [X.]ei der Ausformung des [X.]es hat der [X.] der Ausstrahlungswirkung des Art. 1 Abs. 1 GG hinlänglich Rechnung getragen.
(1) Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der [X.] Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer [X.]ehandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt ([X.] 6, 32 <36, 41>; 30, 1 <26>). Jedem Menschen ist sie eigen ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen [X.]n Status. [X.] ist der Wert und Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. [X.] 87, 209 <228>). Was die Achtung der Menschenwürde im einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden (vgl. [X.] 45, 187 <229>). Eine Verletzung des Achtungsanspruchs kann nicht nur in der Erniedrigung, [X.]randmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen (vgl. [X.] 1, 97 <104>), sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen [X.]aseins liegen.
(2) Einen danach relevanten Fehler enthalten die angegriffenen Urteile nicht.
[X.]as gilt zunächst für die Annahme, daß Sterilisation und genetische [X.]eratung vor der Zeugung eines Kindes von der Rechtsordnung gebilligt werden und rechtmäßig sind. Unbedenklich ist weiterhin die Annahme, daß ein Arzt, der vertraglich solche Aufgaben übernimmt, für schuldhaftes Fehlverhalten eintreten muß. [X.]ie Rechtsprechung des [X.], daß die Unterhaltspflicht für ein Kind in den hier zu beurteilenden Sachverhalten als Schaden anzusehen ist, stellt auch keine Kommerzialisierung dar, die das Kind seines [X.] beraubt. [X.]as Haftungsgefüge des Zivilrechts berührt grundsätzlich auch dort die Menschenwürde nicht, wo ein Schadensersatzanspruch unmittelbar an die Existenz eines Menschen anknüpft. [X.]amit werden nicht Menschen zu Objekten, also zu vertretbaren Größen im Rahmen von vertraglichen oder deliktischen [X.]eziehungen herabgewürdigt. [X.]ie zivilrechtlichen Vorschriften und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung sind auf eine gerechte Lastenverteilung angelegt. Sie haben nicht zur Folge, daß elementare Persönlichkeitsbereiche kommerzialisiert werden. [X.]ie Anwendung des Schadensersatzrechts auf personale [X.]eziehungen macht nicht den Menschen als Person oder seine unveräußerlichen Rechte zum Handelsgut. Ebensowenig enthält die - teilweise - Verlagerung der [X.] auf [X.]ritte ein Unwerturteil über den jeweiligen Unterhaltsberechtigten.
[X.]ie personale Anerkennung eines Kindes beruht nicht auf der Übernahme von Unterhaltspflichten durch die Eltern. Auch nach bürgerlichem Recht ist die Existenz eines Kindes nur eine der tatbestandsmäßigen [X.]edingungen für die entstehende [X.] nach den §§ 1601 ff. [X.]. Nicht jedes Kind ist unterhaltsbedürftig (§ 1602 Abs. 2 [X.]). Unterhaltspflicht und Elternschaft können auseinanderfallen (vgl. [X.], 299; [X.], NJW-RR 1987, S. 898; [X.]Z 129, 297). [X.]er Adoption der Halbwaisen folgt keine volle Unterhaltsverpflichtung (§ 1755 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 48 Abs. 6 SG[X.] VI). Schon das [X.] unterschied zwischen dem [X.]asein des Kindes, das nicht als Schaden angesehen wurde, und der den Erzeuger treffenden Unterhaltsverpflichtung, die bei ihm als Vermögensschaden eingeordnet wurde ([X.], 86). [X.]as [X.]ürgerliche Gesetzbuch begründet schadensersatzrechtliche [X.]eziehungen zwischen den zum Unterhalt verpflichteten Familienmitgliedern und einem Schädiger, ohne daß darin eine Herabsetzung oder Vergegenständlichung des Unterhaltsberechtigten zum Ausdruck käme (§ 844 Abs. 2 i.V.m. § 843 Abs. 4 [X.]). [X.]erselbe Ausgleichsgedanke wird in zahlreichen modernen Gesetzen zur Produkt-, Umwelt- und Verkehrshaftung aufgegriffen (vgl. die Nachweise bei [X.], in: [X.], [X.], 57. Aufl. 1998, [X.]. vor § 249 Rn. 137). Auch die Einbeziehung des [X.] in die Unfallversicherung setzt voraus, daß die Würde des Kindes nicht dadurch verletzt wird, daß die Unterhaltsverpflichteten eine Teilentlastung erfahren (vgl. [X.] 45, 376).
Es ist nicht darüber zu entscheiden, welche Form des Schadensausgleichs besser mit der zivilrechtlichen [X.]ogmatik in Einklang zu bringen ist. [X.]er [X.] hat den Weg über die vertragliche Haftung für materielle Schäden gewählt und nicht den des immateriellen Schadensersatzes, den er ebenfalls erwogen hat. Er hat hierbei darauf abgestellt, daß sowohl die Schadensermittlung über die [X.]ifferenzmethode als auch die billige Entschädigung in Geld für den durch die ungewollte Zeugung entstandenen Schaden nicht von einem Vergleich der Lebenssituation der Eltern mit oder ohne Kind entbinden. [X.]rechtlich ist allein von [X.]elang, daß die vom [X.] angestrebte Lastenverteilung unter Einbeziehung der den Eltern erwachsenden gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt.
Es ist auch nicht Aufgabe des [X.]s, die Argumentation des [X.] in allen Einzelheiten zu überprüfen. Sie steht nicht in Widerspruch mit Art. 1 Abs. 1 GG. [X.]ie zum Schadensersatz verurteilten Ärzte haben freiwillig vertragliche Pflichten übernommen, die von der Rechtsordnung nicht mißbilligt werden. [X.]ie ärztliche Hilfeleistung bei der Familienplanung durch Sterilisation oder die [X.]eratung über genetisch bedingte Risiken vor der Zeugung eines Kindes berühren Art. 1 Abs. 1 GG nicht. [X.] solche Hilfeleistung den persönlichen ethischen Überzeugungen eines Arztes, so kann er vom Vertragsschluß Abstand nehmen; die Schlechterfüllung einer freiwillig übernommenen Vertragspflicht kann hierin keine Rechtfertigung finden.
Soweit Ärzte in diesem [X.]ereich tätig werden, steht ihre ärztliche Fachkompetenz im [X.]ienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft, wenn die Eltern um der wirtschaftlichen Absicherung bereits geborener Kinder willen oder aus Sorge vor Überforderung - hier durch die Geburt eines zweiten schwerstgeschädigten Kindes - von der Zeugung weiterer Kinder absehen wollen. Zivilrechtliche Haftung für Schlechterfüllung kann in derartigen Fällen die Akzeptanz der Eltern für die dennoch geborenen und in die Familie aufgenommenen Kinder erhöhen, wie der [X.] plausibel dargelegt hat.
[X.]ie mit den [X.] vorgetragenen Argumente, daß die Rechtsprechung des [X.] dem System des familienrechtlichen Unterhalts widerspreche oder daß dem Kind psychische Schäden drohen könnten, sofern es davon erfahre, daß seine Zeugung habe vermieden werden sollen, berühren nicht den Grundgedanken des Art. 1 Abs. 1 GG. Insofern wird geltend gemacht, daß eine finanzielle Entlastung der Eltern angesichts der komplexen Familienbeziehungen andersartige Einbußen nicht verhindert. [X.]as betrifft Fragen der zivilrechtlichen Abwägung, mit denen sich der [X.] im einzelnen auseinandergesetzt hat.
In den Ausgangsverfahren handelt es sich um Kinder, zu denen sich die Eltern nach Zeugung bekannt haben. [X.] Familienplanung, die vorliegend vom [X.] als Haftungsgrundlage herangezogen worden ist, kann Kindern auf vielfältige Weise bekannt werden. Ob sich hieraus Schäden entwickeln, hängt nicht von der wirtschaftlichen Entlastung der Eltern, sondern von dem Eltern-Kind-Verhältnis nach der Geburt ab. [X.]er zugebilligte Schadensersatzanspruch setzt keine Abwendung vom Kind voraus (vgl. [X.], 249 <258>; 76, 259 <264> und die Stellungnahme des [X.] in diesem Verfahren). Auch ist nicht zu befürchten, daß die angegriffenen Urteile eine negative Einstellung der [X.]eteiligten gegen das ungeplant gezeugte Leben hervorrufen oder bestärken könnten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Ärzte entgegen ihrem ethischen Selbstverständnis nur wegen der drohenden Haftung oder deren Auswirkung auf ihre [X.]erufshaftpflichtversicherung zur Abtreibung raten. Noch ferner liegt, daß sich die Eltern wegen der wirtschaftlichen [X.]elastungen durch ein weiteres oder ein behindertes Kind gegen das Kind entscheiden, wenn ihnen insoweit Entlastung zuteil wird. Eine Verpflichtung zur Schadensminderung durch Abtreibung schließt der [X.] gerade aus. Aus der Sicht der Eltern verwirklicht die hier angegriffene Rechtsprechung vielmehr den notwendigen Schutz gegenüber Gefährdungen, die infolge ärztlicher [X.]eteiligung an Sterilisation oder genetischer [X.]eratung für das Persönlichkeitsrecht der Eltern und deren Selbstbestimmung im Rahmen einer geplanten Elternschaft drohen.
[X.]ie vorstehende [X.]eurteilung zwingt nicht dazu, im Hinblick auf die Entscheidung des Zweiten [X.]s vom 28. Mai 1993 ([X.] 88, 203 <296> und Leitsatz 14) das Plenum des [X.]s anzurufen. [X.]ie Voraussetzungen des § 16 [X.] und des § 48 Abs. 1 GO[X.]VerfG liegen nicht vor.
Mit der vom Zweiten [X.] im [X.]eschluß vom 22. Oktober 1997 geäußerten Rechtsauffassung hat sich der Erste [X.] nicht förmlich zu befassen. Über ein anhängiges Verfahren befinden nur die hierzu nach Gesetz und Geschäftsverteilung berufenen [X.] (vgl. [X.] 95, 322 <327 ff.>). [X.]as gilt auch für die Frage, ob eine Aussage in einer Entscheidung des anderen [X.]s zu den tragenden Gründen gehört.
Nach § 16 [X.] entscheidet das Plenum des [X.]s, wenn ein [X.] in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen [X.]s enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will.
1. a) [X.]ie Vorschrift unterscheidet sich zwar im Wortlaut von den für die obersten Gerichtshöfe des [X.] maßgeblichen Regelungen für die Anrufung der Großen [X.]e (vgl. etwa § 132 Abs. 2 GVG). Materiell gelten indessen dieselben Voraussetzungen. [X.]as [X.] hat § 16 [X.] von Anfang an dahin ausgelegt, daß nur eine beabsichtigte Abweichung von einer Rechtsauffassung, die für die Entscheidung des anderen [X.]s tragend war, die Anrufung des [X.] gebietet (vgl. [X.] 4, 27 <28>; 77, 84 <104>). [X.]iese Auslegung trägt der begrenzten Zuständigkeit der [X.]e Rechnung, die nur über an sie herangetragene Fälle entscheiden dürfen und deren Aussagen daher nur insoweit bindende Wirkung entfalten können, als ihre Entscheidungen hierauf beruhen.
b) Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne daß das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit einer Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des [X.]egründungszusammenhangs zwischen genereller Rechtsregel und konkreter Entscheidung stehen. [X.]ei der [X.]eurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten [X.]egründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen. Angesichts der besonderen Tragweite, die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nach § 31 [X.] zukommt, müssen ihre rechtlich bindenden Aussagen auf den auch für Außenstehende erkennbaren Gehalt beschränkt sein. Es kommt nicht darauf an, ob den [X.]n bestimmte Rechtsauffassungen wichtig erscheinen, sondern ob sie erkennbar im [X.]egründungszusammenhang für die Entscheidung des Falles erheblich geworden sind.
c) [X.]er [X.] hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (a.a.[X.], S. 296 und Leitsatz 14) ausgeführt, eine rechtliche Qualifikation des [X.]aseins eines Kindes als Schadensquelle komme von [X.] wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in [X.]etracht; die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen in seinem [X.]asein um seiner selbst willen zu achten, verbiete es, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen. [X.]iese Ausführungen müssen für Verträge über Schwangerschaftsabbrüche und für Verträge über (rechtmäßige) Sterilisationen und genetische [X.]eratungen im Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche [X.]ewertung der Vertragsgegenstände nicht notwendig einheitlich gelten. Soweit der [X.] seine Aussage auch auf Fälle rechtmäßiger ärztlicher Tätigkeit ohne [X.]ezug zu einem Schwangerschaftsabbruch erstreckt haben sollte, weicht die vorliegende Entscheidung davon ab.
In diesem Umfang ist die Aussage des Zweiten [X.]s jedoch nach Ansicht des erkennenden [X.]s jedenfalls nicht tragend. [X.]ie Normenkontrollanträge, über die der [X.] zu entscheiden hatte, betrafen [X.] des [X.], deren [X.]widrigkeit die Nichtigkeit der Gesamtregelung zur Folge haben konnte. Zur Überprüfung standen Regelungen des Strafrechts sowie die Frage, inwieweit der Gesetzgeber auf strafrechtliche Sanktionen verzichten darf und inwieweit ein solcher Verzicht durch anderweitige Regelungen kompensiert werden muß. Ausgehend von einer Schutzpflicht für das gezeugte, aber noch nicht geborene Leben hat er geprüft, ob die Schutzvorkehrungen des Gesetzgebers ausreichend waren. Im Ausgangspunkt hat er dem Gesetzgeber freigestellt, sich zwischen einer Strafrechts- und einer [X.]eratungslösung zu entscheiden, wenn nur deren jeweilige Ausgestaltung unter dem Gesichtspunkt des Lebensschutzes hinreichend wirksam ist (a.a.[X.], S. 258).
Schon dies legt nahe, daß die Aussagen, die sich mit den rechtlichen Auswirkungen des [X.]eratungskonzepts befassen, nicht allgemein, sondern nur insoweit Geltung beanspruchen, als es um das vom Gesetzgeber verwirklichte [X.]eratungskonzept geht. [X.]afür spricht auch, daß der [X.] dabei auf seine Ausführungen unter [X.] I 1 a [X.]ezug genommen und damit an den Gegenstand seiner Entscheidung, den Schwangerschaftsabbruch und den Schutz der Leibesfrucht durch ärztliche [X.]eratung, angeschlossen hat. Auch ärztliche [X.]eratungsfehler sind im Abschnitt [X.] V des Urteils nur im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen erörtert worden. [X.]as [X.]eratungskonzept erfordert nach Auffassung des Zweiten [X.]s einerseits, Schwangerschaftsabbrüche für rechtswidrig zu erklären und andererseits den Arzt in die [X.] einzubeziehen. Auch alle weiteren Aussagen zum [X.]erufs- und Vertragsrecht unter V 1 bis 5 beziehen sich ausschließlich auf Verträge aus Anlaß eines Schwangerschaftsabbruchs. Ein rechtlicher Zusammenhang mit der Vertragshaftung nach rechtmäßiger Sterilisation oder genetischer [X.]eratung wird in der Entscheidung selbst - auch über das Schutzkonzept - nicht hergestellt. [X.]ie Erwähnung solcher Fälle findet sich nur in den zum [X.]eleg herangezogenen Rechtsprechungsnachweisen. Auch der Umstand, daß der [X.] sich darauf beschränkt hat, die Zivilgerichte lediglich zur Überprüfung ihrer Rechtsprechung aufzufordern, spricht nicht für eine tragende [X.]edeutung der Aussage.
[X.]iese Auffassung über die Tragweite der Aussage des Zweiten [X.]s wird von der Literatur ganz überwiegend geteilt ([X.], [X.] 1994, S. 286 <288>; Schöbener, [X.], S. 89; [X.]eutsch, NJW 1994, S. 776 <777>; [X.], [X.] 1993, [X.] <307>; [X.], in: LM [X.], § 249 <A> [X.] Nr. 109, [X.]. 5; Höfling, in: [X.], Grundgesetz, 1996, Art. 1 Rn. 27; [X.], JA 1995, S. 425 <427 f.>; Weiß, [X.] 1994, S. 456 <462>; [X.], [X.] 1994, S. 200; ausdrücklich offengelassen bei [X.], [X.] 1996, S. 201 <202>; [X.], in: LM [X.], § 823 <Aa> [X.] Nr. 154; unentschieden [X.], [X.] 195 <1995>, S. 483 <499, 522, 531 mit [X.]. 133>; vgl. auch [X.], in: [X.], 57. Aufl. 1998, [X.]. vor § 249 Rn. 47).
2. [X.]a nach § 16 [X.] keine den anderen Prozeßordnungen entsprechende Möglichkeit besteht, das Plenum bei Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung anzurufen (vgl. etwa § 132 Abs. 4 GVG), konnte der [X.] das Plenum auch nicht zur Klärung der Frage anrufen, ob durch vorsorglich abgegebene Erläuterungen des jeweils anderen [X.]s bestimmten Rechtsfragen eine grundsätzliche [X.]edeutung verliehen werden kann, die eine Plenarentscheidung angezeigt erscheinen ließe. [X.]isher hat das [X.] diese Auffassung nicht vertreten. [X.]er Erste [X.] hält eine erweiternde Auslegung des § 16 [X.] nicht für gerechtfertigt (vgl. hierzu auch [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 16 Rn. 5). [X.]fragen sind häufig von grundsätzlicher [X.]edeutung, aber gleichwohl den beiden [X.]en jeweils nach ihrer Zuständigkeit zur eigenen Entscheidung zugewiesen.
[X.]ie Entscheidung ist zu Abschnitt [X.] mit 6:2 Stimmen und zu Abschnitt [X.] mit 5:3 Stimmen ergangen.
[X.] | [X.] | Kühling | |||||||||
[X.] | Jaeger | [X.] | |||||||||
Hömig | [X.] |
Meta
12.11.1997
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.11.1997, Az. 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 (REWIS RS 1997, 895)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 895 BVerfGE 96, 375-407 REWIS RS 1997, 895
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 (Bundesverfassungsgericht)
Elterliches Sorgerecht für nichteheliche Kinder: § 1626a BGB derzeit mit Art. 6 Abs. 2 und …
1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters - zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 1600, …
1 BvR 624/01 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungsmäßigkeit der Familienversicherung (§ 10 SGB V)
1 BvR 1620/04 (Bundesverfassungsgericht)
Zur zwangsweisen Durchsetzung einer nach 3 1684 Abs. 1 BGB titulierten Umgangspflicht eines Elternteils
1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 (Bundesverfassungsgericht)
Zur grundrechtlichen Gewährleistung des Pflichtteilsrechts der Kinder des Erblassers; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.