Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.08.2012, Az. VII R 57/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 4095

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Gegenstand

Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens


Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung nur noch über die Kosten zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es, diese dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) aufzuerlegen, welcher den angefochtenen Bescheid aufgehoben und damit der Klage die Grundlage entzogen hat. Im Übrigen entspricht das Urteil des Finanzgerichts nicht den Rechtssätzen, welche der beschließende Senat in seinen Urteilen vom 2. November 2010 VII R 6/10 ([X.], 488, [X.], 374) und [X.] ([X.], 290, [X.], 439) aufgestellt hat, wonach die Verrechnung von in i.S. der §§ 130 ff. der Insolvenzordnung ([X.]) "kritischer" Zeit begründeten Umsatzsteuerforderungen des [X.] gegen vorinsolvenzliche Schulden desselben (hier: aus Investitionszulage) nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unwirksam ist, weil sie die Masse schmälert und dadurch die mit dem [X.] konkurrierenden Gläubiger benachteiligt. Unbeschadet der inzwischen vom [X.] des [X.] dazu vertretenen, offenbar abweichenden Auffassung (vgl. Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11, [X.], 137, [X.], 298) ist daher davon auszugehen, dass das [X.] in diesem Verfahren unterlegen wäre, zumal der Senat bei einer Sachentscheidung dem Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 ([X.], 413) hätte Rechnung tragen müssen.

Meta

VII R 57/10

02.08.2012

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 20. Juli 2010, Az: 1 K 2085/08, Urteil

§ 130 InsO, §§ 130ff InsO, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.08.2012, Az. VII R 57/10 (REWIS RS 2012, 4095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4095

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