Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 StR 523/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 24. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO im gesamtem Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäߧ 349 Abs. 2 StPO verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in [X.] mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Miß-brauch eines Kindes sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt [X.] die Verletzung sachlichen Rechts; ferner beanstandet er [X.].Der Schuldspruch ist frei von [X.] zum Nachteil des Ange-klagten. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revi-sion rügt insoweit mit Recht die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages [X.] eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Ange-klagten. Die Verteidigung hatte in dem Beweisantrag behauptet: Der [X.] -klagte habe im Jahre 1977 einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Dabei [X.] er eine schwere Schädelverletzung davongetragen und infolgedessenfünf Wochen im Koma gelegen. Seit dieser Zeit sei der Angeklagte sehr [X.] und aggressiv und neige zu unkontrollierten Handlungen. Im [X.] beantragten Gutachtens werde festgestellt werden, daß der Angeklagtewährend des gesamten Tatablaufs vermindert steuerungsfähig gewesen sei.Diesen Hilfsbeweisantrag hat die [X.] unter Berufung auf die eigeneSachkunde zurückgewiesen. Der Angeklagte habe sich immerhin nach sei-nem Unfall bis zum Beginn des Tatgeschehens und danach bis zur Haupt-verhandlung —[X.] verhalten. Soweit eine durch den Unfall ausgelö-ste erhebliche Verminderung der Schuld im Sinne von § 21 StGB behauptetwerde, könne die Kammer wegen der nicht vorgetragenen Anknüpfungstat-sachen den Antrag wegen eigener Sachkunde ablehnen .Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beurteilung der Auswir-kung von Unfällen mit Hirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines [X.] gehört regelmäßig zu den Fragen, für die die Sachkunde [X.] nicht ausreicht ([X.]R StGB § 20 [X.] Sachverständiger 2, 3, 4;§ 21 StGB [X.] Sachverständiger 1, 2, 4; StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 [X.] Sachkun-de 3). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; liegt die Auswirkung eines weitzurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensge-schichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvor-bringens völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die [X.] Sachkunde in Anspruch nehmen ([X.], Beschluß vom 12. [X.] [X.] 5 StR 492/91 [X.]). So verhält es sich hier aber nicht. Das Beweis-vorbringen (schwere Schädelverletzungen, fünfwöchiges Koma, anschlie-ßende Wesensveränderung mit aggressiven und unkontrollierten Handlun-gen) ist hinreichend bestimmt. Auch der Lebensweg des Angeklagten [X.] derart unauffällig, daß eine Auswirkung des Unfalls auf seine Steue-rungsfähigkeit ohne sachverständige Beratung zweifelsfrei [X.] konnte. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der Ange-klagte sich nach dem Unfall allenfalls im beruflichen Bereich normgerecht- 4 -verhalten. Dagegen hat er im häuslichen Bereich, unabhängig von den se-xuellen Übergriffen, durchgehend ungewöhnlich aggressiv und gewalttätigagiert. Unter diesen Umständen hätte die [X.] einen Sachverständi-gen hinzuziehen müssen.Der Senat hebt den Strafausspruch, nicht dagegen den Schuldspruchauf. Die Möglichkeit, daß die beantragte Beweiserhebung zum Nachweis derVoraussetzungen des § 20 StGB führen könnte, scheidet aus. Der [X.] ist zwar sehr maßvoll. Gleichwohl läßt sich nicht mit letzter [X.], daß er im Falle einer Strafrahmenverschiebung gemäß den§§ 21, 49 StGB noch milder ausgefallen wäre.[X.] Häger [X.] Raum
Meta
24.01.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. 5 StR 523/00 (REWIS RS 2001, 3787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3787
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.