Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZB 23/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1602

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
23/10
vom

9. November 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 9. November 2011

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-kammer des [X.] vom [X.] 2010 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Gegenstandswert: bis 300

Gründe:

[X.] Die [X.]en streiten um einen Auskunftsanspruch.

Der Beklagte ist der Alleinerbe seines am 14.
Mai 2007 verstorbe-nen Vaters. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 16.
Juni 2007 erklär-te sein Bruder (im Folgenden: Schuldner) ihm gegenüber, dass er auf den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch im Hinblick auf vom Erblasser geleistete Unterhaltszahlungen an seine (des Schuldners) Kinder ver-zichte.

Der Kläger ist der im Insolvenzverfahren bestellte Treuhänder des Schuldners. Er hält den erklärten Pflichtteilsverzicht für unwirksam, hat 1
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ihn ferner gemäß §§
133, 138 [X.] angefochten und begehrt deshalb vom Beklagten Auskunft über den [X.] unter Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses.

Das Amtsgericht hat den Beklagten, gestützt auf die Insolvenzan-fechtung,
antragsgemäß verurteilt und den Streitwert im Urteil auf 3.600

Berufung hat es im Urteil nicht entschieden.

Einen daraufhin vom
Beklagten gestellten Antrag auf [X.] hat es zur Entscheidung an das [X.] abgegeben, bei dem der Beklagte bereits Berufung eingelegt hatte.

Das Berufungsgericht hat den [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Beklagte sich gegen die Ablehnung seines Berichti-gungsantrages wendet, ist das Rechtsmittel bereits unstatthaft. Der Be-schluss, der einen [X.] nach §
319 ZPO zurückweist, ist gemäß §
319 Abs.
3 ZPO nicht anfechtbar.

2. Soweit der Beklagte sich gegen die Verwerfung seiner Berufung wendet, ist die Rechtsbeschwerde
zwar gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft; es fehlt jedoch an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO.
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a) Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verwor-fen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

dieser richte sich nach dem Aufwand des Beklagten an Zeit und Kosten für die zu erteilende Auskunft und sei hier auf 250

Es hat weiter ausgeführt, dass die Berufung auch nicht nach §
511 Abs.
4 ZPO
insoweit habe es die unterbliebene Entscheidung des Amtsgerichts nachzuholen

zuzulassen sei.

b) Diese Annahmen des Berufungsgerichts werfen weder grund-sätzliche Fragen auf noch erfordern sie ein Tätigwerden des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts.

aa) Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass im Falle der Verur-teilung zur Auskunft für die Bemessung des Wertes des [X.] das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und dass sich dieses
abgesehen von den Fällen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses

nach dem Aufwand an Zeit und Kosten richtet, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (grundlegend [X.], Beschluss vom 24.
November 1994
[X.], [X.]Z 128, 85, 87
f.; ferner Beschluss vom 10.
August 2005
[X.], [X.]Z 164, 63, 65
f.; Senatsbeschlüsse vom 10.
März 2010
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn.
6; vom 1.
Oktober 2008
IV ZB
27/07, [X.] 2009, 38 Rn.
4; vom 30.
April 2008
IV ZR 287/07, [X.], 1346 Rn.
5
f.; vom 20.
Februar 2008
IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889 Rn.
13
f.).

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(1) Die Auffassung der Beschwerde, dass hiervon eine Ausnahme zu machen sei, wenn das Amtsgericht einen Streitwert festsetzt, nach dem die Berufung zulässig wäre, und aus diesem Grunde nicht über eine Zulassung der Berufung nach §
511 Abs.
4 ZPO entscheidet, trifft nicht zu.

Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulas-sung der Berufung nach §
511 Abs.
4 ZPO entschieden, weil es [X.] davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer
der
unterlegenen [X.] mit der Berufung an-fechtbar ist
so wie dies hier ausweislich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und der richterlichen Verfügung vom 21.
August 2009 der Fall ist
, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §
511 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1
ZPO erfüllt sind ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2010
[X.], [X.], 646 Rn.
12 m.w.N.; st. Rspr.).
Schon dadurch ist gewährleistet, dass beim Vorliegen von [X.] das Rechtsmittelverfahren
ungeachtet einer niedrigeren Beschwer

durchgeführt werden kann. Ein Anlass, den [X.] abweichend vom Regelfall anzunehmen, besteht daher
in dieser Fallge-staltung nicht.

(2) Die Beschwerde stellt zum anderen zur Überprüfung, ob der Aufwand des [X.] auch dann maßgeblich ist, wenn der Pflichtteilsanspruch als solcher zu klärende Rechtsfragen aufwerfe, die im Prozess über die Auskunft nicht geklärt würden, was hier der Fall sei.

Auch insoweit stellen sich indes keine grundsätzlichen Fragen und bedarf es einer Rechtsfortbildung nicht. Das Interesse des Beklagten, die 14
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von der klagenden [X.] letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung gerade deshalb außer Be-tracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft nicht berührt wird, da diese für den Grund des Hauptanspruchs
keine Rechtskraft schafft ([X.], Beschluss vom 3.
Februar 1988
[X.], NJW-RR 1988, 693 unter [X.]; st. Rspr.). Die Klärung insoweit streitiger Rechtsfragen bleibt folglich dem Leistungsprozess vorbehalten.

bb) Klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Fragen zur Reichweite des §
311b Abs.
3 BGB sind nicht ersichtlich. Das Amtsge-richt hat seine Entscheidung nicht auf eine etwaige Formunwirksamkeit des [X.] nach dieser Bestimmung gestützt.

Auch im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach §
33 [X.] stellen sich keine grundsätzlichen
Fragen. Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausge-führt, ist die Aktivlegitimation des [X.] schon deshalb nicht fraglich, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, in welcher Höhe Leistungen nach dem [X.] an den Schuldner erbracht worden sind, die allenfalls in ent-sprechender Höhe zu einem Anspruchsübergang nach §
33 [X.] ge-führt haben können.

Soweit das Amtsgericht eine Anfechtbarkeit des Vertrages vom 16.
Juni 2007 nach §§
133, 138 [X.] angenommen hat, hat es zwar [X.] zu Unrecht auf eine Unwirksamkeit des Vertrages geschlossen. Die Rechtsfolge eines Rückgewähranspruchs gemäß §
143 Abs.
1 [X.], die das Auskunftsbegehren
trägt, wird von diesem Fehler jedoch nicht beein-flusst. Die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen beruht 18
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auf einer rein einzelfallbezogenen Würdigung; anderes zeigt auch die Beschwerde nicht auf.

Dr. [X.][X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2009 -
10 [X.] (025) -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 06.09.2010 -
15 [X.]/09 -

Meta

IV ZB 23/10

09.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZB 23/10 (REWIS RS 2011, 1602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1602

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

10 UF 187/16

Zitiert

IV ZR 255/08

VI ZB 74/08

Zitieren mit Quelle:
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