Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. IX ZR 303/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1888

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 303/12

vom

23. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die
Richterin Möhring

am
23. Oktober 2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2012
wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
wird auf

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

Die Voraussetzungen des §
140 Abs.
2 Satz 1 [X.] für eine
Vorverlage-rung des Zeitpunktes, zu dem die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Beklagten
als vorgenommen gilt, auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sind nicht erfüllt.
Das mit der Grundschuld be-lastete Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch einge-tragen und deshalb noch nicht entstanden. Auch wenn die Schuldnerin bezüg-1
2
-

3

-
lich des
Erbbaurechts
ihrerseits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, hätte sie dessen Eintragung, gegebenenfalls gemeinsam mit der Grundstücks-eigentümerin,
durch Antragsrücknahme immer noch verhindern können
(vgl. §
31 GBO). Die an der Bestellung des Erbbaurechts nicht beteiligte Beklagte konnte deshalb vor der Entstehung des Erbbaurechts keine gesicherte Rechts-position
bezüglich der in ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Erbbaurechts abhängigen Grundschuld
erwerben
(vgl. [X.], Z[X.] 2002, 929, 931; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
140 Rn.
34).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2010 -
4 O 671/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2012 -
14 [X.] -

3

Meta

IX ZR 303/12

23.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. IX ZR 303/12 (REWIS RS 2014, 1888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1888

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 136/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 55/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 136/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung: Eintritt des Verfügungserfolgs bei dinglicher Einigung und Stellung des Eintragungsantrags für eine Grundschuld


IX ZR 129/06 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 100/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.