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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 303/12
vom
23. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die
Richterin Möhring
am
23. Oktober 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2012
wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
wird auf
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Die Voraussetzungen des §
140 Abs.
2 Satz 1 [X.] für eine
Vorverlage-rung des Zeitpunktes, zu dem die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Beklagten
als vorgenommen gilt, auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sind nicht erfüllt.
Das mit der Grundschuld be-lastete Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch einge-tragen und deshalb noch nicht entstanden. Auch wenn die Schuldnerin bezüg-1
2
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3
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lich des
Erbbaurechts
ihrerseits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, hätte sie dessen Eintragung, gegebenenfalls gemeinsam mit der Grundstücks-eigentümerin,
durch Antragsrücknahme immer noch verhindern können
(vgl. §
31 GBO). Die an der Bestellung des Erbbaurechts nicht beteiligte Beklagte konnte deshalb vor der Entstehung des Erbbaurechts keine gesicherte Rechts-position
bezüglich der in ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Erbbaurechts abhängigen Grundschuld
erwerben
(vgl. [X.], Z[X.] 2002, 929, 931; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
140 Rn.
34).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.11.2010 -
4 O 671/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2012 -
14 [X.] -
3
Meta
23.10.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2014, Az. IX ZR 303/12 (REWIS RS 2014, 1888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1888
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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