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PDF anzeigen[X.]NDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 19/02Verkündet am:14. November 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 2212; ZPO § 51 Abs. 1Ein Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker als [X.] kannvom Erben gerichtlich geltend gemacht werden.[X.], Urteil vom 14. November 2002 - [X.] [X.] LG Lübeck- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 14. November 2002 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird unter Zurückweisung seinesweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des[X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom27. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsder [X.] verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als439.664,30 [X.] (= [X.] , und [X.] zu Ziff. 2 eine "Erlössumme" von mehr als439.664,30 [X.] (= [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.] am 18. Dezember 1913 geborene und am 16. September 1997 ver-storbene [X.](im folgenden: Erblasserin) hatte durch notarielles Te-- 3 -stament vom 9. Oktober 1995 den Kläger als ihren Alleinerben eingesetzt undden [X.]n zum Testamentsvollstrecker ernannt; außerdem hatte die [X.] dem [X.]n am 8. April 1996 Generalvollmacht erteilt.Am 2. Mai 1997 erteilte die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt bereitsin einem Seniorenheim lebte, an der Parkinsonschen Erkrankung im fortge-schrittenen Stadium litt, nicht mehr schreiben und nur noch eingeschränktsprechen konnte, zu Protokoll des Notars Dr. S. - unter Mitwirkung einerSchreibzeugin - dem Kläger Generalvollmacht. In einer weiteren Urkunde [X.] Notars vom 9. Mai 1997 traf die Erblasserin auf dieselbe Art und Weiseeine testamentarische Anordnung, durch die sie (u.a.) die Anordnung [X.] und die Bestimmung des [X.]n zum Testaments-vollstrecker widerrief.Im vorliegenden Prozeß hat der Kläger als Rechtsnachfolger der Erblas-serin den [X.]n auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der Wert-papiere der Erblasserin vom 5. März, 5. Juni und 10. Juni 1996 in [X.]. Der [X.] hat unter anderem unter Hinweis auf den seiner Auf-fassung nach nicht wirksamen Widerruf der Anordnung der [X.] der Erblasserin die "Aktivlegitimation" des [X.] den vorliegenden Prozeß bestritten. Er hat behauptet, die Erblasserin seiwegen ihres bereits Jahre zuvor ärztlich attestierten - sich stetig verschlim-mernden - Gesundheitszustandes am 2. und 9. Mai 1997 nicht mehr geschäfts-fähig gewesen.Das [X.] hat der auf Zahlung von 556.805 [X.] nebst 7 % Zinsenseit dem 5. November 1997 und auf die Feststellung der Verpflichtung des Be-- 4 -klagten zur [X.] weitergehenden Gewinns aus der Wertpapierveräuße-rung gerichtete Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgerichthat die Verurteilung des [X.]n zur Zahlung in Höhe von 553.164,30 [X.] Zinsen mit einem Zinssatz von 4 % bestätigt und die Verpflichtung [X.] festgestellt, an den Kläger einen über die ausgeurteilte Klagfor-derung einschließlich der Zinsen hinausgehenden - "mittels der Erlössummevon 553.153,30 [X.] erwirtschafteten" - Gewinn auszukehren. Hiergegen richtetsich die Revision des [X.]n, der den [X.] in vollemUmfang und die Verurteilung zur Zahlung, soweit sie über 420.729,34 [X.] inausgeht, angreift.[X.] Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] an das Berufungsgericht, soweit der [X.] zurZahlung von mehr als 439.664,30 [X.] ([X.] der [X.] eine "Erlössumme" von mehr als 439.664,30 [X.]([X.] Im übrigen ist sie unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des [X.] fürden vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls im Ergebnis mit Recht bejaht. Auf [X.], ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Erblasserin die Anordnungder Testamentsvollstreckung und die Ernennung des [X.]n zum [X.] 5 -mentsvollstrecker am 9. Mai 1997 wirksam widerrufen hat oder, wie die [X.] unter Erhebung von Verfahrensrügen weiterhin geltend macht, die [X.] wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unwirksam war,kommt es nicht an.Wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, wäre nämlich [X.] des [X.] als Erben im Streitfall selbst dann gege-ben, wenn der [X.] (noch) Testamentsvollstrecker wäre. Zwar kann ein derVerwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von [X.] gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2212 BGB). [X.] ist aber von der "Verwaltung" des Nachlasses ausge-schlossen, wenn er - wie hier - selbst als [X.] in Anspruch ge-nommen wird, weil er nicht mit sich selbst prozessieren kann ([X.], 151;RG LZ 1914, 1714). In diesem Falle kann, wie allgemein anerkannt ist, [X.] den Testamentsvollstrecker als [X.] selbst verklagen ([X.]; [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. § 2212 Rn. 11; Soergel/DamrauBGB Stand: Frühjahr 1992 § 2212 Rn. 5; [X.]/[X.] 3. Aufl.§ 2212 Rn. 17; [X.]/[X.] BGB 10. Aufl. § 2212 Rn. 2).II.1.Zum Zahlungsanspruch:a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der [X.]den Erlös aus dem von ihm aufgrund seiner Vollmacht(en) vorgenommenenVerkauf der Wertpapiere der Erblasserin am 5. März, 5. Juni und 10. Juni 1996- 6 -durch die Gutschrift desselben auf seinem Privatkonto (Nr. 861 440 600 bei derD. Bank L. ) in Höhe von 553.164,30 [X.] im Sinne des Auftrags-rechts (§ 667 BGB) "erlangt" hat.Die Revision sieht zwar diese Feststellung in einem unlösbaren Wider-spruch zu dem Tatbestand des Berufungsurteils, wonach nach dem Wertpa-pierverkauf durch den [X.]n Gutschriften "auf dem Konto der [X.] von insgesamt 553.164,30 [X.]" erfolgten. Letztere Aussage betrifftjedoch im [X.] nur die Tatsache und den Umfang des erzielten [X.], nicht jedoch ein konkretes (Bank-)Konto der Erblasserin. Entscheidendist, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.] sei demprivaten Bankkonto des [X.]n zugeflossen, seinem eigenen Vortrag in [X.] entspricht.b) Das Berufungsgericht führt weiter aus, der [X.] habe in keinerWeise substantiiert dargelegt, inwieweit er berechtigt über diesen Erlös verfügthabe. Zwar sei zutreffend, daß der [X.] Überweisungen auf ein "Auszah-lungskonto" der Erblasserin getätigt habe. Zu berücksichtigen sei hierbei aber,daß der [X.] auch bezüglich dieses [X.] verfügungsbefugtgewesen sei und dementsprechend Rechenschaft abzulegen habe; ein ent-sprechender substantiierter Vortrag des [X.]n, in dem er über die [X.] ablege, liege jedoch nicht vor. Auch soweit der [X.] vorrangig eine Überweisung vom 5. März 1996 über 18.934,87 [X.] we-gen Begleichung einer von ihm selbst als Rechtsanwalt ausgestellten Rech-nung einwende, liege kein substantiierter Vortrag vor, warum die Begleichungdieser Rechnung erforderlich und auch der Höhe nach angemessen sei.- 7 -Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allenPunkten stand.aa) Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht [X.] der (eigenen) Anwaltsrechnung in Höhe von 18.934,87 [X.] man-gels näherer Erläuterung nicht als (teilweise) "Rückerstattung" des erlangten[X.]es anerkannt hat. Weitere 24.000 [X.] (Überweisung vom19. April 1995) werden vom [X.]n im Revisionsverfahren nicht mehr gel-tend gemacht.bb) Hinsichtlich der restlichen vom [X.]n angeführten - [X.] nicht geprüften - Überweisungen des [X.]n auf das"Auszahlungskonto" der Erblasserin zum Gesamtbetrag von 113.500 [X.], [X.] 11 Zeilen 1-9; abzüglich 18.934,87 [X.] und [X.] = 42.934,87 [X.]) rügt die Revision jedoch mit Recht, daß das Be-rufungsgericht diese nicht ohne weitere Prüfung einfach mit dem Argument zuLasten des [X.]n unberücksichtigt lassen durfte, der [X.] sei über das"Auszahlungskonto" der Erblasserin verfügungsberechtigt gewesen und re-chenschaftspflichtig, seiner Rechenschaftspflicht aber nicht nachgekommen.Die Einstandspflicht (Herausgabepflicht) des [X.]n hinsichtlich bestimmtererlangter Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 667 BGB ist zu tren-nen von seinen - mit Auskunfts- und gegebenenfalls Schadensersatzverpflich-tungen sanktionierten - Vermögensverwalterpflichten gegenüber der Erblasse-rin bzw. dem Kläger/Erben. Sollten von den seitens des [X.]n auf seinemPrivatkonto vereinnahmten [X.]en bestimmte Beträge letztendlichauf das "Auszahlungskonto" der Erblasserin geflossen sein, so könnte der [X.] hinsichtlich dieser Beträge, mag er sie auch zunächst "erlangt" haben,- 8 -seine Herausgabepflicht (§ 667 BGB) erfüllt haben, ebenso durch weitere Ein-zahlungen auf dieses "Auszahlungskonto" aus sonstigen (eigenen) Mitteln [X.]; nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden [X.] dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Daß der [X.] als [X.] Generalbevollmächtigter (auch) hinsichtlich des "[X.]"der Erblasserin verfügungsbefugt war, steht dem nicht entgegen. [X.] wird hierbei allerdings, daß das genannte "Auszahlungskonto", als des-sen Inhaber "[X.] " angegeben worden ist, zumindestaufgrund einer entsprechenden Treuhandabrede wirtschaftlich (allein) der [X.] zustand.Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang die einzelnen vom[X.]n angeführten Zahlungen auf das "Auszahlungskonto" der [X.] dem Zusammenhang des beiderseitigen Parteivorbringens und der vor-gelegten Belege als Erfüllungshandlungen des [X.]n in dem angespro-chenen Sinne gewertet und festgestellt werden können. Die Revisionserwide-rung weist mit einiger Berechtigung auf Unklarheiten und Widersprüche imdiesbezüglichen Vortrag bzw. auf Umstände, durch die dieser Vortrag [X.] könnte, hin. Die insoweit erforderliche Klärung ist aber Aufgabe des [X.], sie kann nicht im Revisionsverfahren erfolgen.c) Da die Summe der demnach im Revisionsverfahren noch als vom[X.]n auf das "Auszahlungskonto" der Erblasserin überwiesen und als"Rücküberweisungen" des erlangten [X.]es in Betracht zu ziehen-den Beträge (113.500 [X.]) den Betrag der Verurteilung, soweit der [X.]sie angreift (553.164,30 [X.] 420.729,43 [X.] = 132.434,87 [X.]), nichterreicht, hat die Revision gegenüber dem [X.] des [X.] 9 -gerichts zum Teil (in Höhe von 113.500 [X.]) Erfolg, im übrigen (in Höhe von132.434,87 [X.]) minus 113.500 [X.] = 18.934,87 [X.]) ist sie zurückzuweisen.- 10 -3.Zum [X.]:Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der [X.] verpflichtet sei,an den Kläger einen über die ausgeurteilte Klageforderung einschließlich [X.] hinausgehenden - "mittels der Erlössumme von 553.164,30 [X.] erwirt-schafteten" - Gewinn auszukehren. Diese Feststellung hat mit der [X.], daß nach den vorstehenden Ausführungen zum Zahlungsanspruchdes [X.] die "Erlössumme" von 553.164,30 [X.] auf (553.164,30 [X.]113.500 [X.] =) 484.164,30 [X.] zu reduzieren ist. Die darüber hinausgehendenAngriffe der Revision gegen den [X.] des Berufungsge-richts sind unbegründet.a) Zum - vom Berufungsgericht im Hinblick auf den sich noch in [X.] befindenden anspruchsbegründenden Sachverhalt mit Rechtbejahten - Feststellungsinteresse des [X.] hält die Revision dem [X.] Urteil lediglich entgegen, da der Kläger im Vorprozeß gegen den[X.]n ein rechtskräftiges Urteil zur umfassenden Auskunft über das vonihm seit dem 8. April 1986 verwaltete Vermögen der Erblasserin erstritten ha-be, könne der Kläger ("nach Auskunftserteilung aufgrund des Urteils im [X.]") seinen vermeintlichen Anspruch exakt beziffern. Gegenüber dem [X.] des [X.] an der von ihm begehrten Feststellung läßt sich [X.] deshalb nichts herleiten, weil die Revision selbst nicht geltend macht,daß der [X.] aufgrund seiner Verurteilung zur Auskunft schon (hinrei-chend) Auskünfte erteilt habe.b) Das Berufungsgericht sieht zutreffend die Grundlage für den mit [X.] des [X.] verfolgten Anspruch auf Herausgabe auch- 11 -der Nutzungen des [X.]es ebenfalls in § 667 BGB. Die [X.] dies im Ansatz nicht in Frage, meint aber, wenn - wie vom [X.]n inden [X.] behauptet - die Erblasserin dem [X.]n einenTeilbetrag des [X.]es in Höhe von 501.994,30 [X.] als Darlehengewährt habe, so sei der [X.] bei Zugrundelegung seines Vorbringensjedenfalls bis zum Jahresende 1998 berechtigt, die aus dem [X.] Nutzungen für sich zu behalten.Diese Ausführungen helfen dem [X.]n schon deshalb nicht weiter,weil es an einem begründeten Revisionsangriff gegen das Berufungsurteil fehlt,soweit dieses sich - in anderem Zusammenhang (bei der Prüfung des [X.] des [X.]) - im einzelnen mit dem [X.]nvortrag übereine angebliche Darlehensgewährung auseinandergesetzt und dieses Vorbrin-gen rechtsfehlerfrei als unzureichend beurteilt hat.[X.]Streck[X.][X.]Galke
Meta
14.11.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. III ZR 19/02 (REWIS RS 2002, 697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 697
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