Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. X ZR 111/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3045

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 111/98Verkündet am:22. Februar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Februar 2000 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. [X.]ats (Nich-tigkeitssenat) des [X.] vom 18. Dezember 1997abgeändert.Das [X.] Patent 33 40 084 wird insgesamt für nichtig erklärt.Das [X.] Patent 0 144 717 wird weiterhin dadurch teilwei-se für nichtig erklärt, daß in den Patentansprüchen 7 bis 20 dieunmittelbaren und mittelbaren Rückbeziehungen auf [X.] entfallen, soweit diese nicht zugleich Patentanspruch [X.].Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.]n [X.] 717 ([X.]), das am 31. Oktober 1984 unter [X.] Prioritäten der [X.]n Patentanmeldungen 33 40 074 und 33 40 084vom 5. November 1983 angemeldet wurde. Das unter anderem für die [X.] erteilte [X.] betrifft in der erteilten Fassung [X.] und eine Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einemWerkstück. Es umfaßt insgesamt 20 Ansprüche; Ansprüche 1, 5 und 6 haben inder erteilten Fassung in der [X.] den folgenden Wort-laut:1.Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, beiwelchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewähl-ten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgeta-stet, unter Berücksichtigung der ermittelten Lage mit Hilfe eines [X.] in den Bereich des Werkstücks transportiertund in einer vorgegebenen Position auf das Werkstück aufgebrachtwird,[X.] g e k e n n z e i c h n e t ,daß das Werkstück und/oder das [X.] während,bzw. im Falle des [X.] nur nach dem [X.] Bauteils in eine relative [X.] bewegt wird bzw. werden, inder eine [X.] des [X.] mit der Soll-position des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt, daß [X.] 4 -schließend während des Transports des Bauteils entlang seinem [X.] zum Werkstück hin, oberhalb desselben, die [X.] Bauteils gegenüber dieser [X.] gemessen und eineallfällig(e) Abweichung gegenüber der Soll-Lage ermittelt wird, daßaus der [X.] ein [X.] abgeleitetwird, und daß schließlich die Position des Werkstücks und/oder [X.] des [X.] in Abhängigkeit, vomabgeleiteten [X.] korrigiert wird, bevor das Bauteil auf [X.] aufgebracht wird.5.Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder meh-reren der vorangehenden Ansprüche, welche Vorrichtung zumindestein [X.] bzw. eine [X.], [X.] mit einem [X.] zur Aufnah-me eines Bauteils sowie zumindest eine [X.] Aufnahme mindestens eines Werkstücks umfaßt, wobei die [X.] zwischen dem [X.] bzw. der[X.] und der [X.] gelagert ist und wobei eine [X.] zurAbtastung der momentanen Lage des zu transportierenden Bauteilsvorgesehen ist,[X.] g e k e n n z e i c h n e t ,daß die [X.] (15) im Bewegungspfad einesvom [X.] (13, 14) der [X.] (10, 11)getragenen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageab-- 5 -weichung dieses Bauteils (9, 20) im Abstand oberhalb der [X.] (1, 2, 4) gegenüber einer auf eine [X.]durch das [X.] bezogenen [X.] mißt, und daß ein mitder [X.] (15) und zumindest mit dem [X.]er [X.] (10, 11) verbundenes Steuergerätvorgesehen ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichti-gung des Lageabweichungs-Meßwertes beeinflußt.6.Vorrichtung nach Anspruch 5,[X.] g e k e n n z e i c h n e t ,daß die [X.] (15) an der [X.] (11), unterhalb des [X.]s (13, 14), [X.] ist.Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die [X.] Patent-schrift Bezug genommen.Ein Ausführungsbeispiel, mit dem Verfahren wie Vorrichtung nach [X.] dieses [X.] gleichermaßen erläutert werden, ergibtsich aus der nachstehenden, der Patentschrift entnommenen zeichnerischenDarstellung. In diesem Beispiel geben die Figuren 3 bis 5 verschiedene denk-bare Lagen des Bauteils in der [X.] wieder; Figur [X.] eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1.- 6 -Die Beklagte ist weiter eingetragene Inhaberin des am 5. [X.] angemeldeten [X.]n Patents 33 40 084 ([X.]I), das eineVorrichtung zum Positionieren von Bauteilen auf einem Werkstück zum [X.] hat. Dieses Streitpatent umfaßt insgesamt 15 Patentansprüche, vondenen Anspruch 1 in der erteilten Fassung wie folgt lautet:1.Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,welche zumindest ein [X.] bzw. eine [X.], zumindest eine [X.] mit ei-nem [X.] zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine[X.] zur Aufnahme mindestens eines [X.] umfaßt, wobei die [X.] zwischen dem- 7 -[X.] bzw. der [X.] und der [X.] verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-ner [X.] und zumindest mit dem Antrieb der[X.] verbundenes Steuergerät vorgesehenist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-abweichungs-Meßwertes beeinflußt,[X.] g e k e n n z e i c h n e t ,daß die [X.] (15) im Abstand oberhalb der[X.] (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom[X.] (13, 14) der [X.] (10, 11) getra-genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-achse durch das [X.] bezogenen [X.] mißt.Wegen der übrigen Ansprüche wird auf die [X.].Mit der Begründung, der Gegenstand der Schutzansprüche sei [X.], jedenfalls aber durch den Stand der Technik nahegelegt, hat die [X.] gegen beide Schutzrechte erhoben mit dem Ziel, diese fürnichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat in er-ster Linie die Abweisung der Klage begehrt. Hilfsweise hat sie das [X.] in der Weise verteidigt, daß an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs 1der nachstehende neu gefaßte Anspruch tritt, wobei die gegenüber dem erteil-ten Anspruch hinzugetretenen Einfügungen durch Unterstreichung hervorge-- 8 -hoben sind. An diesen neu gefaßten Anspruch sollten sich die erteilten [X.] bis 4 und 6 bis 20 unter entsprechender Änderung der Rückbezie-hung - die letzteren rückbezogen auf das Verfahren und die Ansprüche 1 bis4 - anschließen:1.Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, beiwelchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewähl-ten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgeta-stet, unter Berücksichtigung der ermittelten Lage mit Hilfe eines [X.] in den Bereich des Werkstücks transportiertund in einer vorgegebenen Position auf das Werkstück aufgebrachtwird,[X.] g e k e n n z e i c h n e t ,daß das Werkstück und/oder das [X.]. im Falle des [X.] nur nach dem [X.] Bauteils, in eine relative [X.] bewegt wird bzw. werden, inder eine [X.] des [X.] mit der Soll-position des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt, daß an-schließend während des Transports des Bauteils entlang seinem [X.] zum Werkstück hin, oberhalb desselben, die [X.] Bauteils gegenüber dieser [X.] gemessen und eineallfällige Abweichung gegenüber der Soll-Lage ermittelt wird, wobeidiese Messung während der Bewegung des [X.], an dem die [X.] unterhalbdes [X.]s angeordnet ist, ohne dieses anzuhalten, erfolgt, daß- 9 -aus der [X.] ein [X.] abgeleitetwird, daß schließlich die Position des Werkstücks und/oder der Ver-schiebeweg des [X.] in Abhängigkeit vom ab-geleiteten [X.] korrigiert wird, bevor das Bauteil auf [X.] aufgebracht wird.Mit einem weiteren Hilfsantrag hat sie Anspruch 1 des [X.]n Pa-tents 33 40 084 in der folgenden Fassung verteidigt, wobei auch hier die [X.] gegenüber dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung hervor-gehoben sind:1.Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,welche zumindest ein [X.] bzw. eine [X.], zumindest eine [X.] mit ei-nem [X.] zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine[X.] zur Aufnahme mindestens eines [X.] umfaßt, wobei die [X.] zwischen dem[X.] bzw. der [X.] und der [X.] verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-ner [X.] und zumindest mit dem Antrieb der[X.] verbundenes Steuergerät vorgesehenist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-abweichungs-Meßwertes beeinflußt,[X.] g e k e n n z e i c h n e t ,- 10 -daß die [X.] (15) im Abstand oberhalb der[X.] (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom[X.] (13, 14) der [X.] (10, 11) getra-genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-achse durch das [X.] bezogenen [X.] mißt und daß die[X.] (15) an der [X.] (11), unterhalb des [X.]s (13, 14) [X.] ist.Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich [X.]s Hilfsantrags gerügt hatte, daß er gegenüber der ursprünglichen Offenba-rung eine unzulässige Erweiterung deshalb enthalte, weil nunmehr [X.] der [X.] an der [X.] unterhalb des [X.]s beansprucht sei und nichtmehr nur eine in einer "zumindest annähernd konzentrischen Lage", hat [X.] Beklagte bereit erklärt, dieses Merkmal zusätzlich in den Anspruch aufzu-nehmen, soweit ansonsten Bedenken bestünden.Mit seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 hat das [X.]das [X.] hinsichtlich des Patentanspruchs 5 und im Umfang der [X.] 1 bis 4 für nichtig erklärt, soweit es über die mit dem Hilfsantragverteidigte Fassung hinausgeht. [X.]I hat es ebenfalls teilweise fürnichtig erklärt, soweit es über die folgende Fassung hinausgeht, die - im übri-gen der mit dem Hilfsantrag der [X.] verteidigten Fassung folgend - vondieser durch die nachstehend durch Unterstreichung hervorgehobene Einfü-gung [X.] -1.Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,welche zumindest ein [X.] bzw. eine [X.], zumindest eine [X.] mit ei-nem [X.] zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine[X.] zur Aufnahme mindestens eines [X.] umfaßt, wobei die [X.] zwischen dem[X.] bzw. der [X.] und der [X.] verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-ner [X.] und zumindest mit dem Antrieb der[X.] verbundenes Steuergerät vorgesehenist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-abweichungs-Meßwertes beeinflußt,[X.] g e k e n n z e i c h n e t ,daß die [X.] (15) im Abstand oberhalb der[X.] (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom[X.] (13, 14) der [X.] (10, 11) getra-genen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-chung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-achse durch das [X.] bezogenen [X.] mißt und daß die[X.] (15) in zumindest annähernd konzentri-scher Lage an der [X.] (11), unterhalb des[X.]s (13, 14) angeordnet [X.] diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mitder sie ihr Begehren auf vollständige Nichtigerklärung des [X.] in [X.] Umfang weiterverfolgt. Ergänzend stützt sie ihr Begehren aufeine mangelnde Ausführbarkeit der nach der Entscheidung des Bundespatent-gerichts verbliebenen Lehren beider Streitpatente sowie auf den Gesichtpunktder unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes dieser Patente und ihres je-weiligen Schutzbereiches. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. In derBerufungsinstanz hat sie das [X.] mit zwei weiteren Hilfsanträgenverteidigt, von denen der Hilfsantrag I Verfahren und Vorrichtung in erster Linieauf die Bestückung entsprechender Träger mit elektronischen Bauteilen be-schränkt und Hilfsantrag II weitere Merkmale zum [X.] aufnimmt. [X.] näheren Einzelheiten dieser Anträge wird auf den Schriftsatz der [X.] 8. Februar 2000 sowie die [X.]age zum Protokoll des Termins zur mündli-chen Verhandlung vom 22. Februar 2000 Bezug genommen. In diesem Terminhat die Beklagte ferner klargestellt, daß die Ansprüche 7 bis 20 des [X.] in ihrer Rückbeziehung auf die vorausgegangenen Ansprüche nur indem Umfang verteidigt würden, in dem diese Ansprüche Bestand haben.Professor [X.]. [X.] hat im Auftrag des [X.]ats ein schriftliches [X.] erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-gänzt.Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung bleibt in der Sache hinsichtlich des [X.] ohne Erfolg. Insoweit ist lediglich im Anschluß an die Erklärung der [X.] zum Umfang der Verteidigung dieses Schutzrechtes dessen Nichtigkeit- 13 -auszusprechen, soweit es nicht mehr verteidigt wird (vgl. [X.], Urt. v. 5.2.1991- [X.], [X.] 1991, 306 - Überdruckventil). Wie das Bundespatentge-richt hat sich auch der [X.]at nicht von dem Vorliegen eines Nichtigkeitsgrun-des nach Art. 138 EPÜ, Art. II § 6 [X.] überzeugen können, insbesonderenicht davon, daß dem [X.] mit dem nach der Entscheidung des [X.] verbliebenen Gegenstand die Patentfähigkeit nach Art. 52 f.EPO fehlt. Hinsichtlich des [X.] ist das Rechtsmittel demgegenüberbegründet. Mit dem verteidigten Inhalt kann dieses Patent nicht bestehen blei-ben, weil die damit verbundene Änderung zu einer unzulässigen Erweiterungdes Schutzbereichs führt (vgl. dazu [X.].Beschl. [X.] - [X.]/97,GRUR 1998, 901 f. - Polymermasse); die erteilte Fassung dieses Schutzrechtssteht nach der unangefochtenen Entscheidung des [X.] oh-nehin nicht mehr zur Diskussion.[X.] 1. Gegenstand des [X.] in dem nach der von der [X.]nicht angegriffenen Entscheidung des [X.] in der Berufungs-instanz noch zur Entscheidung anstehenden Umfang ist ein Verfahren zur Po-sitionierung von Bauteilen auf einem Werkstück. Derartige Verfahren sind unteranderem bei der Herstellung elektrischer, vor allem elektronischer Geräte undhier bei der Bestückung der jeweils benötigten Leiterplatten (Platinen) von Be-deutung. Die automatische Bestückung solcher Platten, wie sie im Rahmen derindustriellen Produktion angestrebt wird, bedingt eine exakte Ausrichtung derBauteile auf der Leiterplatte, wobei der Bestückungsvorgang vor allem dadurcherschwert wird, daß die Bauteile über zahlreiche Anschlußbeine verfügen, dieauf dem Werkstück exakt ausgerichtet werden müssen und sie ebenso wie [X.] im Verlauf der Entwicklung immer kleiner geworden sind. [X.], wie es in der einleitenden Beschreibung des [X.] heißt, das- 14 -[X.] das Bauteil nicht exakt in der benötigten Position aufnehmen. [X.] sie in dem Magazin im wesentlichen ausgerichtet aufbewahrt werden,entspricht ihre Lage im Magazin nicht notwendig der Stellung auf der [X.], auf der sie je nach dem [X.] in einer gegenüber der [X.] auch mehr oder weniger verdrehten Lage benötigt werden können.Vor dem Aufbringen der Bauteile bedarf es daher in der Regel eine Korrekturihrer Lage, um diese in die exakt benötigte Stellung auf der Leiterplatte zubringen.Als eine zur Vornahme dieser Korrekturen im Stand der Technik geeig-nete Lösung schildert die [X.] in ihrer einleitenden [X.] den aus der US-Patentschrift 4 135 630 bekannten Vorschlag, die [X.] mit [X.] zu versehen und mitderen Hilfe das Bauteil nach der Aufnahme durch die [X.] sozu drehen bzw. zu verschieben, daß es in die theoretisch erwünschte Sollposi-tion gelangt. An diesem von ihr als an sich zufriedenstellend arbeitend be-zeichneten System bemängelt die [X.]chrift zum einen den mit [X.] der Zentriervorrichtung verbundenen Aufwand. Da die Zentrierein-richtung sehr präzise sein müsse, sei diese Lösung auch recht teuer. Hinzukomme, daß die Präzision der Zentriereinrichtung infolge ihrer Verbindung mitder [X.] und der ständigen Bewegung unter einem erhebli-chen Verschleiß leide und von ihr die Bauteile beschädigt werden könnten.Zum anderen sei diese Lösung mit dem Nachteil verbunden, daß die bewegtenMassen verhältnismäßig groß seien. Im Interesse einer geringen Taktzeit beimAufbringen der Bauelemente auf die Leiterplatte müßten deshalb die [X.] überdimensioniert sein. Schließlich verlange die bekannte Anordnung inder Regel eine Mehrzahl von entsprechenden, als Zange ausgebildeten Zen-- 15 -triervorrichtungen, um Bauteile unterschiedlicher Abmessungen und Gestaltzentrieren zu können. Das bedinge neben einem großen Vorrat entsprechen-der Vorrichtungen auch einen erheblichen Aufwand an [X.] bei der Auswechs-lung der einzelnen Zangen zum Zweck der Anpassung an den jeweiligen [X.].An einem weiteren, von ihr als aus der vorveröffentlichten [X.]nOffenlegungsschrift 062 335 bekannt bezeichneten automatischen Montage-system zur Bestückung von Leiterplatten beanstandet die [X.]den diskontinuierlichen Arbeitsablauf, der sich aus dem bei dieser Lösung ein-gesetzten Mittel zur Feststellung und Korrektur der Lage der Bauteile ergebe.Hierfür werde das Bauteil nach Entnahme aus dem Magazin von einer ersten[X.] in den Bereich der Leiterplatte gebracht und von dort ineinem [X.] eines zweiten [X.]s abgelegt. Mit dessen Hilfewerde es über die Leiterplatte gebracht, dort von einer Vakuumnadel erfaßtund anschließend angehoben. Im weiteren Verlauf bewege sich das zweite[X.] zurück; an seiner Stelle werde eine [X.] unter [X.] geschoben, mit deren Hilfe es von unten beleuchtet werde. Eine überder [X.] angeordnete Kamera nehme die Kontur des Bauteils auf;aus dem Ausgangssignal der Kamera werde die aktuelle Position des [X.]. Anschließend werde die [X.] wieder zurückgezogen, umden Pfad zwischen Bauteil und Leiterplatte freizugeben. Ferner werde mit [X.] zweiten Kamera die Lageposition der Leiterplatte bestimmt; aus den bei-den so gewonnenen Signalen werde die notwendige Korrektur von Bauteil bzw.Leiterplatte errechnet und durchgeführt. Erst dann werde das Bauteil auf [X.] abgesenkt. Bei dieser Lösung müsse es vor dem Aufbringen auf [X.] zweimal umgesetzt werden. Zur Erfassung seiner Lage werde eine- 16 -[X.], die den Bewegungspfad behindere, in diesen geschoben. [X.] werde der Bestückungsvorgang mehrfach unterbrochen; zugleich sei mitdieser Lösung ein beträchtlicher apparativer Aufwand verbunden.2. Ausgehend von dieser einleitenden Beschreibung und der Kritik anden Lösungsversuchen im Stand der Technik ergibt sich für den fachkundigenLeser als das der [X.]chrift zugrundeliegende technische Problem, [X.] zur automatischen Bestückung bereitzustellen, das die Nachteile [X.] aus dem Stand der Technik, insbesondere den mit diesen verbun-denen apparativen Aufwand und das diskontinuierliche Arbeiten der Lösungenaus dem Stand der Technik vermeidet.3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des [X.] ein Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück mitfolgenden Schritten [X.] Bauteil wirda)mit Hilfe eines [X.]s einer [X.] auseinem Magazin oder dem Magazin einer Magazingruppe [X.])mit Hilfe der [X.]c)entlang seinem Bewegungspfadd)zu dem Werkstück [X.] -2.Während oder nach der Entnahme - im Falle der [X.] nur nach der Entnahme - werdena)das, Bauteil und/oder das Werkstückb)in eine relative [X.] bewegtc)in der eine [X.] der [X.] mitder [X.] des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt.3.Anschließend wirda)während des Transports des Bauteils entlang seinem Bewegungs-pfad zum Werkstückb)die Ist-Lage des Bauteils gegenüber der [X.] der[X.] gemessen undc) eine allfällige Abweichung dieser Ist-Lage gegenüber seiner Soll-Lage ermittelt.4.Diese Messunga)erfolgt während der Bewegung des Bauteils,b)ohne dieses anzuhalten,- 18 -c)über eine [X.], [X.]) unterhalb des [X.]s der [X.]e)an dieser angeordnet ist.5.Aus der ermittelten [X.] wird ein Korrektursi-gnal abgeleitet.6.In Abhängigkeit von dem [X.] werdena)die Position des Werkstücks und/oderb)der Verschiebeweg des [X.] korrigiert,c)bevor das Bauteilaa)in einer vorgegebenen Positionbb) auf das Werkstück aufgebracht wird.Eine so beschriebene Lehre geht, wie der Fachmann nach den über-zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen erkennt, [X.] herkömmlichen, im Stand der Technik gebräuchlichen Bestückungsvor-richtung aus, bei der die einzelnen Bauteile in Magazinen abgelagert und dortentnommen werden. Zur Lösung des mit solchen Vorrichtungen verbundenen- 19 -Problems der exakten Positionierung der Bauteile auf dem Werkstück, [X.], schlägt ihm das Streitpatent aus seiner Sicht eine Reihe von [X.] abgestimmten Schritten vor, die mit der Aufnahme des Bauteils be-ginnen, bei der oder nach der zunächst eine erste, noch grobe ("relative") Po-sitionierung nach der [X.] der [X.] da-durch geschieht, daß sich das [X.] mit dem aufgenommenen [X.] nach dieser Achse ausrichtet. In einem weiteren Schritt, der nach den [X.] des Patents während des anschließenden Transports des Bauteilszu seiner endgültigen Position über dem Bauteil und ohne Anhalten durchge-führt werden soll, wird dann die exakte Position bestimmt, die sich dann ergibt,wenn auch die Abweichung der tatsächlichen Lage des Bauteils in der [X.] gegenüber derjenigen berücksichtigt wird, die es für eine ex-akte Positionierung auf dem Werkstück eingenommen haben müßte.Hinsichtlich dieses Schrittes bieten der Wortlaut des [X.] in der erteilten Fassung ebenso wie die Beschreibung für den Fachmannkeinen [X.]aß für die Annahme, diese Lagebestimmung könne allein oberhalbdes Werkstücks stattfinden und setze daher einen Halt des Bauteils bei seinemTransport voraus. Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftli-chen Gutachten ausführt, dem im Anspruch verwendeten Wort "anschließend"sei zu entnehmen, diese Bestimmung müsse sich an den Transport des [X.]s anschließen, so daß allein eine zeitlich und örtlich nach dessen Abschlußstattfindende Lagebestimmung dem Anspruch genüge, vermag der [X.]at demnicht zu folgen. [X.]rachlich verbindet das Wort in seiner konkreten Verwendungin Patentanspruch 1 den Vorgang der Entnahme mit dem nachfolgendenTransport; die ihm vorgelagerte Ausrichtung des Werkstücks oder der [X.] (Merkmale 2) sind schon dem Wortlaut des Anspruchs- 20 -nach zeitlich unmittelbar dem Entnahmevorgang zugeordnet. Diese [X.] auf eine "relative" [X.] wird in Anspruch 1 in der verteidigten [X.] als ein Teil zeitlich eng mit der Entnahme verbundener Vorgang geschil-dert, der dem eigentlichen Transport, der Lagebestimmung und der Positionie-rung vorgelagert ist. Ihr Ziel ist nicht das Verbringen des Bauteils in seine end-gültige, für die Bestückung des Werkstücks geeignete Position. Sie hat, wie dergerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichenVerhandlung bestätigt hat, vielmehr nur eine erste, grobe Ausrichtung (Bewe-gung) des Bauteils oder der [X.] auf eine relative[X.] zum Gegenstand, die sich darauf beschränkt, dem Bauteil einerelativ definierte Position zu verleihen. Das geschieht dadurch, daß die [X.] transportierende Vorrichtung in ihrer [X.] in Übereinstim-mung mit der [X.] des Bauteils auf dem Werkstück gebracht wird. [X.] ist aus der Sicht des nacharbeitenden Fachmanns nicht die endgültige [X.] dieser Achse über dem Bauteil gemeint, die nach den überzeugenden Aus-führungen des gerichtlichen Sachverständigen in dem Ausführungsbeispiel [X.] mit der durch die Hohlnadel des [X.]s führenden [X.] gleichgesetzt werden kann. Wie sich aus der Bezugnahme auf eine nur re-lative [X.] ergibt, verlangt diese Ausrichtung nur die Einnahme einerStellung, in der die [X.] im wesentlichen vertikal zu dem [X.] angeordnet ist. Demgegenüber fordert sie nicht, daß sich die Positionier-achse bereits oberhalb der Stelle befindet, an der das Bauteil auf dem [X.] plaziert werden soll. Wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner [X.] bestätigt hat, ist der Forderung nach Einnahme der relativen Sollstel-lung schon dadurch genügt, daß die [X.] während des Transpor-tes des Bauteils in den Bereich oberhalb des Werkstücks in eine diesem ge-genüber vertikale Ausrichtung gebracht wird. Zweck dieser Anpassung, die be-- 21 -reits in der Konstruktion der [X.] als solche angelegt seinkann, ist es, eine Bezugsgröße zu schaffen, ohne die eine Lagebestimmungdes Bauteils und seine Positionierung in einer [X.] schwer denkbar er-scheinen. Die [X.] kann das Bauteil nur dann in seiner Sollpo-sition ablegen, wenn ihre eigene Lage feststeht. Diese Feststellung bildet [X.] wesentliche erste Grundlage dafür, die genaue tatsächliche Lage [X.] in der [X.] und die an dieser für eine exakte Positio-nierung vorzunehmenden Korrekturen zu bestimmen. Eine solche Korrekturkann bereits in der ersten Phase des Transportes des Bauteils in den [X.] erfolgen und läßt damit zugleich [X.] für eine exakte Bestim-mung der Lage des Bauteils während seines Transportes in den Bereich [X.], wie sie dem fachkundigen Leser durch die Merkmale 3 und [X.] werden.Die Mittel, mit deren Hilfe die tatsächliche Lage des Bauteils währenddes Transports, seine darauf beruhende Abweichung von der [X.] be-stimmt sowie die Signale zur Korrektur dieser Position erzeugt werden sollen,legt das Streitpatent nicht fest; ihre Auswahl bleibt dem Belieben des [X.] überlassen. Die in dem verteidigten Anspruch 1 unter Schutz gestellteLehre gibt lediglich vor, daß die [X.] unterhalb des[X.]s am [X.] angeordnet sein soll. Daraus ergibtsich für den Fachmann, daß sie während des Transports des Bauteils mitge-führt wird. Diese Anordnung bestätigt zugleich die aus dem übrigen Inhalt [X.] gewonnene Vorstellung, daß die Messung der Bauteile wäh-rend dieses Transports erfolgen kann und soll; eine Anordnung an dem [X.] ist für eine solche Messung in besonderem Maße [X.] 22 -4. Die im Verfahren vor dem [X.] vorgenommene Ände-rung der Patentansprüche nach dem dort gestellten Hilfsantrag der [X.] zulässig.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]ats kann der Patentinhabersein Patent im [X.] beschränken (vgl. [X.]Z 21, 8 f.). Er istaber gehindert, dessen Schutzbereich zu erweitern oder an die Stelle der ihmerteilten patentgeschützten Erfindung eine andere zu setzen (vgl. [X.]Z 110,82 - [X.]reizdübel; 110, 123 - [X.]; siehe auch [X.]Z 66, 17, 19- [X.]). Eine in diesem Sinne unzulässige Umgestaltung enthält [X.] des Patentanspruchs nicht.Von dem erteilten Anspruch 1 des [X.] unterscheidet sich [X.] dem Hilfsantrag verteidigte Fassung durch die Aufnahme zusätzlicherMerkmale. Darin liegt, da die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre überihren ursprünglichen Gegenstand hinaus auch die Erfüllung der zusätzlichenMerkmale voraussetzt, hier - wie regelmäßig - sachlich eine Einschränkung desursprünglichen Patentbegehrens. Diese Lösung war, wie der gerichtlicheSachverständige zur Überzeugung des [X.]ats bestätigt hat und letztlich auchvon der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, sowohl in den [X.] als auch in der Beschreibung des erteilten Patents ([X.]. 6 Z. 58 ff.)enthalten; eine unzulässige Änderung liegt insoweit nicht vor.Auch der Tatbestand einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbe-reichs ist nicht erfüllt. Die Alternative, die [X.] nichtortsfest zu installieren, sondern mit der [X.] zu führen, ist be-reits Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Indem dieser ausdrücklich auch- 23 -die Messung der Ist-Lage des Bauteils während des Transportes des [X.] einschließt, erfaßt er aus der Sicht des fachkundigen Lesersder [X.]chrift gerade auch die Möglichkeit, diese Messung [X.] damit durch eine mitgeführte [X.] vorzunehmen.Gründe, die einer solchen Messung entgegenstehen können, ergeben sich fürden Fachmann aus dem Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ebenso-wenig wie aus dessen verteidigter Fassung. Beide stimmen insoweit in demhier maßgeblichen, durch die Merkmale 2 und 3 bestimmten Inhalt überein; wiebei dem verteidigten Anspruch 1 bildet auch die erste Ausrichtung nach der[X.] des [X.]s aus der Sicht des Fachmanns keinenGesichtspunkt, der eine Messung der Lage des Bauteils und ihre [X.] des Transportes in den Bereich des Werkstückes ausschließenkönnte. Angesichts des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Wortlauts [X.] nach der erteilten und nach der verteidigten Fassung standaus seiner Sicht auch nach dem ursprünglichen Gegenstand der unter [X.] Lehre insbesondere eine hinreichende [X.] für eine Erfassung [X.] der Lage des Bauteils während seiner Bewegung in den Bereich desWerkstücks zur Verfügung; das gewährleistete zugleich die Ausführbarkeit [X.] in beiden Varianten gleichermaßen.5. a) Ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in derverteidigten Fassung war im Prioritätszeitpunkt des [X.] 1 neu. Es [X.] keiner der [X.] identisch vorbeschrieben, wie im [X.] die Klägerin nicht in Zweifel zieht.In der Schrift "Robot Vision and [X.]sory Controls" ([X.]. [X.]) wird [X.] zur Bestückung von Werkstücken mittels eines [X.] 24 -maten offenbart, bei dem die Bauteile mittels einer geeigneten Vorrichtung auseinem Magazin aufgenommen und mit Hilfe entsprechender Haltevorrichtungentransportiert werden, die in einem Ausführungsbeispiel am Außenrand einerkreisförmigen Drehscheibe angeordnet sind (Merkmalsgruppe 1). Bei der [X.] aus dem Magazin werden sie in eine Haltevorrichtung eingesetzt undauf diese Weise in eine [X.] bewegt (Merkmale 2 a u. b), die bereitsteilweise mit der [X.] des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt.Nach der Aufnahme des Bauteils durch die [X.] wird [X.] von der Halterung getragen - weiterbewegt und auf seinem Weg an verschie-denen Stationen in unterschiedlicher Weise bearbeitet. Im Verlaufe [X.] werden unter anderem die Anschlußdrähte abgebogen, geschnittenund schließlich das Bauteil ausgerichtet und dabei insbesondere in die Positiongebracht, in der es später auf dem Werkstück eingesetzt werden kann und soll.In einem letzten Schritt erfolgt dann die Positionierung auf dem Werkstück.Von der Lehre des [X.] unterscheidet sich das Verfahren nachdem Stand der Technik damit vor allem durch den diskontinuierlichen Betrieb.Für die einzelnen Verfahrensschritte wird die [X.] jeweils [X.], so daß die Merkmale 4 nicht erfüllt sind. Bestückung und Anpassungwerden von stationären Vorrichtungen vorgenommen; eine [X.] an dem bewegten [X.] ist nicht vorgesehen ([X.] 5).b) Die [X.] "Industrial Applications of Image Analysis" ([X.]4)betrifft Bildverarbeitungssysteme einschließlich von Systemen zur Lagebe-stimmung von Gegenständen. Ein Verfahren zur Bestückung von [X.], insbesondere Leiterplatten ist nicht Gegenstand dieser Druckschrift, so- 25 -daß schon aus diesem Grunde eine vollständige Vorwegnahme der patentge-mäßen Lehre durch die Schrift ausscheidet. Darüber hinaus ist in ihr, wie dergerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des [X.]ats ausgeführt hat, we-der die Ermittlung der allfälligen Abweichung des Meßobjekts gegenüber der[X.] (Merkmal 3 c) noch die Ableitung eines [X.]s aus dieserMessung und die darauf beruhende Korrektur der Lage von Bauteil und [X.] vorgesehen.c) Der Artikel "[X.] in einer flexiblen[X.]", [X.], Heft 2, März 1982 ([X.]. [X.]) betrifft eine vollautomati-sche [X.] zum Zusammenbau mechanischer Bauteile. Zweck derdort offenbarten Vorrichtung zur optischen Erkennung ist die Feststellung derLage, in der sich die einzelnen zu greifenden Bauteile vor dem Zugriff durchdas [X.] befinden, und dessen Steuerung zum Greifen dieser Bauteile.Für die Bestimmung der Lage des - besonders gekennzeichneten - Bauteilswerden zwei Kameras eingesetzt, von denen eine zunächst lediglich eine gro-be Vorsichtung vornimmt, während mit Hilfe der zweiten und der mit ihrer Hilfeerzeugten Signale nach Erreichen der durch die Signale der ersten bestimmtenPosition anhand der auf dem Bauteil angebrachten Zeichen eine Feinabstim-mung vorgenommen wird, nach deren Abschluß erst der Zugriff auf das zu er-greifende Element stattfindet. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Über-zeugung des [X.]ats bestätigt hat, wird die vollständige Korrektur der Greifvor-richtung hier vor dem Zugriff durchgeführt. Eine Bestimmung der Lage einesBauteils während seines Transports und die Vorbereitung seiner Positionierungauf dem Werkstück sind weder Gegenstand der Lehre noch Aufgabe der vor-gestellten Einrichtung.- 26 -d) In der Druckschrift "Montage mit Robotern" ([X.]. [X.]) wird ein Monta-geroboter beschrieben, dessen Greifer mit einer [X.]sormatrix ausgestattet ist,mit deren Hilfe nach dem Greifen eines Bauteils dessen Vorhandensein, seineIdentifizierung und eine Lagebestimmung ermöglicht werden. Insoweit hat dergerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des [X.]ats darauf hingewie-sen, daß diese [X.] lediglich die grundsätzliche Möglichkeit derKorrektur eines zunächst ungenau gegriffenen Gegenstandes, nicht jedoch diespezifischen Lösungsmittel des Verfahrens nach dem Streitpatent 1 offenbart.Die Lehre nach dieser Entgegenhaltung hat eine in den Greifer integrierte De-tektionseinrichtung zum Gegenstand, mit deren Hilfe bestimmt werden soll,welcher Gegenstand in welcher Lage erfaßt wurde. Ihm ist jedoch nicht [X.] zu entnehmen, die Lage eines Bauteils erst nach dem Greifen aufdem Weg zum Werkstück zu erfassen und dabei die wesentlichen Korrektur-daten zu gewinnen.e) Die übrigen Druckschriften liegen, wie der gerichtliche Sachverstän-dige zur Überzeugung des [X.]ats bestätigt hat, weiter ab und bedürfen [X.] dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.6. Der [X.]at hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, [X.] des gerichtlichen Sachverständigen und dessen Erläuterung [X.] in der mündlichen Verhandlung sowie dem Vorbringen der [X.] nicht die Überzeugung gewinnen können, daß ein Verfahren mit denMerkmalen des [X.] einem [X.] im [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt [X.] 27 -a) Als [X.] in diesem Sinne sieht der [X.]at hier [X.] mit dem gerichtlichen Sachverständigen und dem [X.] besetzten [X.] einen Entwicklungsingenieur an, derein Studium der Feinwerktechnik an einer [X.] erfolgreich abge-schlossen, sich in die Konstruktion und Entwicklung von [X.] eingearbeitet hat und mit den Problemen mechanischer Zentrierein-richtungen vertraut ist und etwas von [X.] versteht.b) Ein solcher Fachmann wird, mit der Weiterentwicklung von [X.] Geräten zur Bestückung von Werkstücken betraut, von den im Stand derTechnik bekannten Verfahren ausgehen, wie sie sich aus den [X.]agen [X.],[X.], [X.] (US-Patentschrift 3 888 362) und [X.]3 ([X.] [X.] 062 339) ergeben. Von diesen konnte ihm die Schrift [X.], die nach den über-zeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem die [X.] insoweit beigepflichtet haben, den der Lehre des [X.] in dem hierbehandelten Zusammenhang am nächsten kommenden Stand der Technik bil-det, allein keine zur Lehre des [X.] führende Anregung geben. [X.] geht auch die Klägerin in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachver-ständigen aus. Der Gegenstand des Verfahrens nach dem [X.] wirdmaßgeblich durch die Möglichkeit bestimmt, die Lage des Bauteils während [X.] in den Bereich des Werkstücks, auf dem es plaziert werden soll, zubestimmen und zu korrigieren, ohne das Bauteil zum Zweck dieser Bestim-mung anzuhalten. Die Transportbewegung des Bauteils wird danach nur indem Umfang gebremst, in dem das zur Veränderung seiner Bewegungsrich-tung notwendig ist. Der damit ermöglichte kontinuierliche Bewegungsablauf,der eine Steigerung des Arbeitstaktes und damit des Produktionsergebnisseszur Folge hat, ist mit der Vorrichtung nach der [X.]age [X.] nicht zu erreichen; er- 28 -ist in dieser Vorrichtung und dem deren Verwendung zugrundeliegenden Ver-fahren auch nicht angelegt. Die Benutzung dieser Vorrichtung ist auf ein wie-derholtes Anhalten des Werkstücks an jeder Arbeitsstation ausgerichtet, da dieeinzelnen Arbeitsstationen stationär angeordnet sind, an denen die Drähte [X.] abgeknickt, abgeschnitten und in ihrer Lage bestimmt werden. Für ei-ne kontinuierliche Arbeit ist diese Vorrichtung aus der Sicht des Fachmannsum so weniger geeignet, als dies voraussetzen würde, daß sämtliche für dieeinzelnen Arbeitsschritte erforderlichen Werkzeuge mitgeführt werden müßten.Das hätte die vom Streitpatent in der einleitenden Beschreibung aufgezeigtenNachteile einer Erhöhung der bewegten Masse zur Folge. Von daher ist nichtzu erkennen, daß diese Entgegenhaltung dem Fachmann eine Anregung [X.] auf eine solche Mitführung hätte geben können. Auch der gerichtlicheSachverständige hat ihr eine solche nicht entnehmen können.Den Vorrichtungen nach den [X.]agen [X.] (US-Patentschrift 4 312 109)und [X.] (US-Patentschrift 3 888 362), die jeweils in sich geschlossene undvollständige Lehren enthalten, kann lediglich das technische Prinzip entnom-men werden, ein [X.] mit einer Detektionseinrichtung zu verbinden, [X.] auch das Streitpatent ausgeht. Hinweise auf einenkontinuierlichen Arbeitsablauf, bei dem Lagebestimmung und abschließendeKorrektur auf dem Wege zum endgültigen Ablageplatz erfolgen, finden sich [X.] Schriften nicht, worauf bereits das sachverständig besetzte Bundespa-tentgericht hingewiesen hat. Bei ihnen wird, soweit eine Korrektur stattfindet,das Bauteil für die erforderlichen Messungen angehalten. Daß diese ihm eineweitergehende Anregung als die Lehre nach der [X.]age [X.] vermitteln kann, istnicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Auchder gerichtliche Sachverständige ist bei seiner Befragung davon [X.] 29 -daß diese Schriften der Lehre des [X.] eher fern liegen und hat [X.] für die Vorbekanntheit dieses Prinzips im Bereich des [X.] eherdie von ihm eingeführten [X.]agen [X.] und [X.] heranziehen wollen. Das euro-päische Patent 062 335 ([X.]3) betrifft in erster Linie die optische Bestimmungder tatsächlichen Lage eines Bauteils und deren Korrektur bei der automati-schen Montage von Bauteilen; Hinweise darauf, diese Arbeiten während [X.] vorzunehmen, hat der gerichtliche Sachverständige der Schrift nachseinem Gutachten nicht entnehmen können. Die Klägerin ist in der [X.] auf sie nicht zurückgekommen; die Schrift ist von ihr auch nur als Belegfür die Vorbekanntheit dieses Merkmals und nicht der gesamten Lehre in [X.] eingebracht worden.Dem von dem gerichtlichen Sachverständigen in das Verfahren einge-führte Aufsatz "[X.] in einer flexiblen Monta-geanlage" ([X.]) ist, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ledig-lich die auch aus dem sonstigen druckschriftlich belegten Stand der [X.] Lehre zu entnehmen, eine Greif- und [X.] mit einerDetektionseinrichtung zu kombinieren, um zu bestimmen, was der Greifer mitwelcher Lage erfaßt hat. Hinweise darauf, anhand dieser Daten während [X.] des ergriffenen Gegenstandes darüber hinaus auch dessen Lagezu korrigieren, falls sie der gewünschten Stellung widerspricht, finden sich inder Schrift nicht, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung zurÜberzeugung des [X.]ats bestätigt hat.Der gleichfalls von dem gerichtlichen Sachverständigen eingeführteVDI-Bericht 460 ([X.]) betrifft eine Detektionseinrichtung, deren Arbeit mit [X.] des Bauteils abgeschlossen ist. Anregungen, Bestimmung und Kor-- 30 -rektur seiner Lage erst nach diesem [X.]punkt vorzunehmen, finden sich in [X.] nicht; sie bietet dem Fachmann auch keinerlei Hinweise auf die beson-deren Vorteile, die sich insbesondere bei der Erhöhung des Arbeitstaktes beider Bestückung von Werkstücken dadurch ergeben, daß diese Vorgänge wäh-rend des Transportes ablaufen und so die für sie erforderliche [X.] nicht zu-sätzlich aufgewandt werden muß.Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dem Vorbringen [X.] und den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vermagder [X.]at auch nicht festzustellen, daß eine Gesamtschau des vorliegendenStandes der Technik einem [X.] ein Verfahren zur Bestük-kung eines Werkstücks mit Bauteilen mit den Merkmalen des verteidigten An-spruchs 1 des [X.] hätte nahelegen können. Insoweit hat die [X.] darauf hingewiesen, daß die Lehren nach dem Stand der Technikeinen von der Lehre des [X.] abweichenden Lösungsweg eingeschla-gen haben, der von der patentgemäßen Lösung wegführt und gerade nichtdarauf gerichtet ist, sowohl die Bestimmung der Lage als auch deren [X.] eines kontinuierlich ablaufenden [X.] vorzunehmen unddabei insbesondere durch die Zusammenfassung von Transport und Lagebe-stimmung bzw. -korrektur die [X.] einzusparen, die bei einem [X.] beider Vorgänge zusätzlich anfiele. Der gerichtliche [X.] das nicht anders [X.] Die auf Anspruch 1 bezogenen [X.] stellen zumindestzweckmäßige Ausgestaltungen seiner Lehre dar und haben in dem verteidigtenUmfang mit ihm [X.] 31 -I[X.] Hinsichtlich der weiter in [X.] unter Schutz gestellten [X.] bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ebenfalls ohne Erfolg. Auch inso-weit bedarf es lediglich mit Rücksicht auf die klarstellende Erklärung der [X.] im Termin vom 22. Februar 2000 der aus dem Tenor dieser Entschei-dung ersichtlichen Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung.1. Der erteilte Patentanspruch 5 ist nach der insoweit nicht angefochte-nen Entscheidung des [X.] weggefallen und steht für sichgenommen nicht mehr zur Diskussion. Gegenstand der nach Patentanspruch 6in der nach der Entscheidung des [X.] verbliebenen, von [X.] mit ihrem Hauptantrag allein verteidigten Fassung mit [X.] Merkmale des ursprünglich erteilten Patentanspruchs 5 ist eine [X.] zur Durchführung des oben beschriebenen, in den [X.] bis 4 bezeichneten Verfahrens. Bei dessen Erläuterung geht die [X.] des [X.] von dem gleichen Stand der Technik aus wie beider Erläuterung des patentgemäßen Verfahrens. Daraus ergibt sich als dasdieser weiteren Lehre des [X.] zugrundeliegende Problem, eine [X.] bereitzustellen, die zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet undinsbesondere in der Lage ist, Leiterplatten für elektronische Schaltungen inrascher Folge mit höchster Präzision zu bestücken. Auf diese Zielsetzung derpatentgemäßen Lehre wird der Fachmann ausdrücklich in der [X.] sog. Aufgabe der Vorrichtung nach dem Streitpatent hingewiesen ([X.]. 5Z. 33 ff.).2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Vorrichtungzur Durchführung des Verfahrens nach den vorausgegangenen Ansprüchen mitfolgenden Merkmalen vor:- 32 -1.Sie besitzta)mindestens ein [X.] bzw. eine [X.]b)zumindest eine [X.]c)zumindest eine [X.] (10, [X.])eine [X.] (15)e)und ein Steuergerät.2.Die [X.] ist zur Aufnahme mindestens einesWerkstücks geeignet.3.Die [X.]a)ist verschiebbar gelagertaa)zwischen [X.] bzw. [X.]bb)und [X.], [X.])besitzt ein [X.] zur Aufnahme eines Bauteils.- 33 -4.Die [X.]a)dient zur Bestimmung der momentanen Lage des zu transportie-renden Bauteils,b)ist im Bewegungspfad eines vom [X.] (13, 14) der [X.] (10, 11) getragenen Bauteils (9, [X.])an der [X.]d)unterhalb des [X.]s angeordnet unde)mißt die relative Lageabweichung des Bauteiles (9, 20)aa)im Abstand oberhalb der [X.] (1, 2, 4)bb)gegenüber einer auf die [X.] bezogenen [X.])ist [X.])mit der [X.] (15)bb)und zumindest dem Antrieb der [X.](10, 11), und- 34 -b)beeinflußt den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des [X.]abweichungs-Meßwertes.Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des [X.]atsausgeführt hat, wird der fachkundige Leser in Patentanspruch 6 des [X.] in der verteidigten Fassung auf den ersten Blick zwar möglicherweiseeinen Widerspruch darin sehen, daß die Bestimmung der Lage des [X.] die [X.] allein oberhalb der [X.] stattfindet (Merkmal 4e), während die Einrichtung selbst ander [X.] unterhalb des [X.]s angeordnet ist(Merkmale 4c und d). Auch wenn er darin bei isolierter Betrachtung die Angabeüber den Meßort zunächst als Hinweis auf eine stationäre Anordnung derMeßeinrichtung verstehen sollte, bei der wegen der Beschränkung der Mes-sung auf den Bereich oberhalb der [X.] die besonderenVorteile der mit den weiteren Merkmalen beschriebenen beweglichen Anbrin-gung der Meßeinrichtung verfehlt werden, wird er diesen Widerspruch bei [X.] Beschäftigung mit der Lehre des [X.] ohne weiteres und sofortauflösen, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigthat. Bei der Interpretation der in einem Patentanspruch beschriebenen Lehrehaftet der Fachmann nicht an dem Wortlaut; er wird vielmehr den Sinn der of-fenbarten Lehre zu erfassen suchen und scheinbare Widersprüche nach [X.] Zweck der offenbaren Lehre, insbesondere ihrer Bestimmung zur Lösungeines technischen Problems auflösen. Hiervon ausgehend wird er bei nähererBefassung mit der Lehre des [X.] ohne weiteres erkennen, daß sie indessen Anspruch 6 auf eine Ausführungsform gerichtet ist, bei der die [X.] an der [X.] befestigt ist und aufgrund dieser [X.] -gung besondere, in [X.]alte 6 Zeilen 58 ff. übergreifend [X.]alte 7 näher be-schriebene Vorteile aufweist. Soweit damit einzelne Merkmale aus dem ur-sprünglichen Anspruch 5 unvereinbar sein sollten, wird der Fachmann dem [X.] darauf, daß diese Anordnung ausdrücklich Gegenstand eines Patent-anspruchs ist und war und ihre besonderen Vorteile in der Schrift erläutert wer-den, keine wesentliche Bedeutung zubilligen, sondern diese bei einer mögli-chen Unvereinbarkeit mit der im übrigen ausdrücklich beanspruchten Lehre [X.] Die Zulässigkeit der mit dem Wegfall des Anspruchs 5 in der erteiltenFassung und dessen Verbindung mit dem erteilten Anspruch zu einem neuenPatentanspruch begegnet keinen Bedenken; eine Kombination war über denerteilten Anspruch 6, der auf den erteilten Anspruch 5 Bezug nimmt, bereitsGegenstand des Patents in der erteilten Fassung.4. Eine Lehre dieses Inhalts war im Prioritätszeitpunkt neu. Wie auch dieKlägerin nicht in Zweifel zieht und der gerichtliche Sachverständige bestätigthat, ist sie - ebenso wie das in den vorausgegangenen Ansprüchen beschrie-bene Verfahren - in keiner der [X.] identisch vorbeschrieben.Insoweit kann auf die Ausführungen zur Neuheit des Verfahrens verwiesenwerden (vgl. oben I 5).5. Auch hinsichtlich des Gegenstandes nach Anspruch 6 in der vertei-digten Fassung hat der [X.]at nicht die Überzeugung gewinnen können, daßeine Vorrichtung mit diesen Merkmalen einem [X.] durchden Stand der Technik nahegelegt war. Insoweit gelten die Ausführungen zurerfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Verfahrensansprüche des [X.] -tents I entsprechend. Der [X.]at hat hinsichtlich der Vorrichtung zur [X.] dieses Verfahrens nichts feststellen können, was den Fachmann zu einerAusgestaltung dieser Vorrichtung im Hinblick auf die besonderen, eine Zu-sammenfassung mehrerer Arbeitsschritte ermöglichenden Merkmale hätte [X.] können. Daß eine solche Umgestaltung der Vorrichtung nach [X.]age [X.] inder Form denkbar ist, daß die dort zur Lagebestimmung dienende Kamera andem Transportmittel für die Bauteile befestigt wird, genügt in diesem [X.] allein nicht. Für die Annahme des Naheliegens einer solchen Ab-wandlung hätte es über diese Möglichkeit hinaus der Feststellung eines Grun-des bedurft, der dem Fachmann [X.]aß zu einer solchen Umgestaltung hättegeben können. Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte um so weniger zu er-kennen, als sich diese nicht auf die andere Anbringung der Meßeinrichtunghätte beschränken können, sondern darüber hinaus auch den Übergang [X.] statischen zu einer dynamischen Meßmethode erfordert hätte, für die es- insbesondere mit dem Ziel der Zusammenfassung mehrerer nicht unmittelbarzusammengehörender Vorgänge wie dem Transport und der gleichzeitigenMessung - im belegten Stand der Technik kein Vorbild gab.6. Die auf Anspruch 6 in der erteilten Fassung rückbezogenen weiterenAnsprüche des [X.] stellen ebenfalls zumindest zweckmäßige Aus-gestaltungen der dort unter Schutz gestellten Lehre dar und haben mit diesemin der verteidigten Fassung Bestand. Ob sie einen selbständig schutzfähigenGegenstand aufweisen, bedarf keiner vertieften Erörterung, nachdem die [X.] in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß diese Ansprüchenur in dem Umfang aufrechterhalten bleiben sollen, in dem jeweils die in [X.] Ansprüche erhalten [X.] 37 -II[X.] Demgegenüber hat die Berufung hinsichtlich des [X.]n [X.] 084 Erfolg. Mit dem verteidigten Anspruch kann dieses Patent nicht be-stehen bleiben. Dieser enthält eine unzulässige Erweiterung im Gegenstandder unter Schutz gestellten Lehre, die eine Bestätigung des Patents mit [X.] im [X.] ausschließt. Eine Aufrechterhaltung mitdem erteilten Inhalt scheidet aus, nachdem die Beklagte die Entscheidung des[X.], mit der das Patent insoweit für nichtig erklärt hat, nichtangegriffen hat. Zudem ist insoweit der Entscheidung des [X.], das die Schutzfähigkeit der mit Anspruch 1 des [X.]n Patents [X.] auf den vorliegenden Stand der Technik verneint hat, auch in der Sa-che beizutreten.1. Wie im Einspruchsverfahren (vgl. dazu [X.].Beschl. [X.]- [X.]/97, GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse) kann auch im Nichtig-keitsverfahren ein Schutzrecht mit geänderten Ansprüchen nur dann Bestandhaben, wenn es mit dem veränderten Inhalt patentrechtlich zulässig ist. Beiseiner Verteidigung in veränderter Fassung muß daher auch hier die [X.] der vorgenommenen Änderungen ohne Beschränkung auf die mit der [X.] geltend gemachten Nichtigkeitsgründe geprüft werden. Die mit der Verteidi-gung des Schutzrechts begehrte Fassung kann das Gericht im Nichtigkeits-verfahren nur zusprechen, wenn die vorgenommenen Änderungen zulässigsind. Das setzt eine uneingeschränkte Prüfung dieser Zulassung und damit [X.] auch solcher entgegenstehender Gründe voraus, die von derNichtigkeitsklägerin nicht geltend gemacht wurden oder von ihr nur im [X.] in das Verfahren eingeführt werden könnten. Darauf, [X.] solche Klagänderung - wie hier durch die Klägerin - vorgenommen [X.] ob diese sachdienlich ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.- 38 -2. Gegenstand des [X.] ist eine Vorrichtung zur [X.] auf einem Werkstück. Ihm liegt im Ergebnis die gleichetechnische Problemlage zugrunde wie der durch das [X.] Patent([X.]) geschützten Vorrichtung.Als eine im Stand der Technik bekannte Vorrichtung zur Bestückung [X.] erörtert die Beschreibung des [X.] einleitend die Lehreder [X.]n Offenlegungsschrift 26 27 686. Bei dieser werde das Bauteil [X.] variablen Ausgangsposition dadurch in eine feststehende Zielpositiongebracht, daß es in einer Zwischenposition abgelegt werde, wo seine [X.] werde. Anschließend werde es dann an die Zielposition gebracht.Diese Vorgänge erforderten, wie die [X.]chrift an dieser Lösung be-mängelt, nicht nur einen hohen apparativen Aufwand, sondern nähmen [X.] erhebliche [X.] in Anspruch. Im weiteren geht die Beschreibung des[X.] im wesentlichen von dem gleichen Stand der Technik aus wiedie des [X.] [X.] An diesem rügt sie die gleichen aus ihrer Sicht beste-henden Unzulänglichkeiten, insbesondere den mit gattungsgemäßen [X.] verbundenen hohen Aufwand an Material und Energie; [X.] hinaus beanstandet sie in erster Linie ebenfalls die diskontinuierliche Ar-beitsweise dieser Vorrichtungen.3. Als das der offenbarten Lehre zugrundeliegende Problem ergab [X.] den fachkundigen Leser der [X.]chrift die Bereitstellung einer [X.] zur Bestückung von Werkstücken mit Bauteilen, die es ermöglicht,Werkstücke wie Leiterplatten in rascher Folge mit hoher Präzision zu bestük-ken und so die geschilderten Nachteile aus dem Stand der Technik nicht [X.] 39 -weist. Zur Lösung dieses Problems schlägt [X.]I nach Anspruch 1 inder verteidigten Fassung eine solche Vorrichtung mit folgenden Merkmalenvor:1.Sie besitzta)mindestens ein [X.] oder eine [X.]b)mindestens eine [X.] mitc)einem [X.] zur Aufnahme eines Bauteils undd)zumindest eine [X.] zur Aufnahme minde-stens eines Werkstückse)eine [X.] undf)ein Steuergerät.2.Die [X.] ista)zwischen dem [X.] bzw. der [X.]b)und der [X.]c)verschiebbar [X.] -3.Von dem [X.] der [X.] wird das [X.]a)[nach der Aufnahme aus dem Magazin] getragen und [zum [X.]] transportiert.4.Die [X.] ista)in Bewegungspfad des vom [X.] der [X.] getragenen Bauteils [X.])undaa)im Abstand oberhalb der [X.]bb)in zumindest konzentrischer Lagecc)an der [X.]dd)unterhalb des [X.]s angeordnet.5.Die [X.] mißt diea)relative Abweichung des von dem [X.] der [X.] getragenen Bauteils- 41 -b)gegenüber einer auf die [X.] bezogenen [X.].6.Das Steuergerät ista)mit der [X.] [X.])zumindest mit dem Antrieb der [X.] [X.])beeinflußt den genannten [X.])unter Berücksichtigung des Lageabweichungs-Meßwertes.4. Von dem erteilten Anspruch 1 nach [X.]I unterscheidet [X.] Vorrichtung nach dessen verteidigten Schutzanspruch 1 nach dem [X.] durch weitere Angaben zur Anordnung der [X.]. Während sich Anspruch 1 in der erteilten Fassung insoweit auf [X.] beschränkte, diese Vorrichtung im Bewegungspfad des Bauteils ober-halb der [X.] anzuordnen, ist in der verteidigten [X.] die weitere Anweisung hinzugekommen, die Meßeinrichtung an der [X.] unterhalb des [X.]s anzuordnen. Dabei be-ziehen sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,beide Angaben auf die gleiche Meßeinrichtung; für die Verwendung mehrererLagebestimmungseinrichtungen findet sich in der [X.] in deren Beschreibung kein Anhaltspunkt. Bestätigt wird die [X.] des gerichtlichen Sachverständigen insoweit indiziell dadurch, daß bei- 42 -beiden Angaben zum Ort der Anordnung die Meßeinrichtung das gleiche [X.] trägt.Mit dieser Ergänzung enthält die geänderte Fassung von Anspruch 1des [X.] eine unzulässige Erweiterung im Sinne des § 22 Abs. 1,2. Alt. [X.] Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sach-verständigen, denen der [X.]at folgt, entnimmt der Fachmann der Angabe inder erteilten Fassung des Patentanspruchs 1, die [X.]oberhalb der [X.] anzuordnen, die Anweisung, daß [X.] Vorrichtung an der genannten Stelle ortsfest installiert ist. Das ergebe sichzwar nicht zwingend aus der weiteren Anweisung, die Meßeinrichtung im [X.] des Bauteils anzubringen. Mit dem Begriff der Anordnung verbin-de der Fachmann jedoch uneingeschränkt die Vorstellung einer ortsfesten [X.]. Ein Verständnis, nach der mit der Ortsangabe floberhalb der [X.]fl lediglich die Höhe in der Vertikalen bezeichne, gleichwohlaber [X.] der horizontalen Bewegung des Bauteils oder docheinen wesentlichen Teil [X.] einbeziehe, hat er spontan unter [X.] den aus der Sicht des Fachmanns eindeutigen Begriffsinhalt des Wortes"angeordnet" ausgeschlossen, der danach eine ortsfeste Anbringung [X.]. Ergänzend hat er zur Stützung seiner Auffassung anschaulich und nach-vollziehbar weiter ausgeführt, daß der Begriff des Anordnens in der [X.] ebenso wie in der [X.] auch im übrigen nur in [X.]m Sinne gebraucht werde. Sowohl bei der Ergänzung des Anspruchs durchdie hinzugefügten Merkmale als auch bei den Ansprüchen des [X.]werde der Begriff der Anordnung nur im Zusammenhang mit einer stationärenBefestigung verwendet. Die dort genannte Anordnung an der [X.] bezeichnet, wie der gerichtliche Sachverständige insoweit- 43 -überzeugend ausgeführt hat, eine feste Verbindung zwischen dem [X.] und der Meßeinrichtung.Zu einem anderen Verständnis wird der Fachmann auch nicht durch denweiteren Inhalt der Patentschrift geführt. Anders als bei der Lehre des [X.] enthalten die erteilten Ansprüche nach [X.]I keinerlei Hin-weis auf eine Ausführung, bei der die Meßeinrichtung an der [X.] angeordnet ist; eine Anspruch 6 des [X.] ent-sprechende Beschreibung der patentgemäßen Lehre fehlt hier. Die [X.] der patentgemäßen Lehre befaßt sich im wesentlichen nur mit einer [X.], bei der die Meßeinrichtung - dem vom gerichtlichen Sachverständigenaufgezeigten Verständnis des Patentanspruchs 1 entsprechend - ortsfest ober-halb der [X.] angeordnet ist. Dem entspricht die [X.] in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 dieser Patentschrift, die mitder im Tatbestand wiedergegebenen zeichnerischen Darstellung des [X.] identisch ist. Auch dieser ist lediglich eine Vorrichtung zu entnehmen,bei der die Messung während der Abwärtsbewegung des Bauteils auf [X.] erfolgen kann; die dort mit dem Bezugszeichen (15) [X.] folgt nach dieser Darstellung gerade nicht der Bewegung des[X.]s über seinen gesamten Bewegungspfad. Vor diesem Hinter-grund kann der Fachmann der weiteren Angabe in der Beschreibung enthalte-nen Angabe, daß die Lehre der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfin-dung auch anders, nämlich durch eine Befestigung an der [X.]anders als bei dem [X.] nicht entnehmen, daß mit dem [X.]Iauch diese Alternative unter Schutz gestellt werden solle. Insoweit hat [X.] der gerichtliche Sachverständige nicht zu der Feststellung in der Lagegesehen, der Fachmann werde diese Angabe in der [X.]chrift als [X.] -deutigen Hinweis darauf verstehen, daß trotz des anderslautenden Patentan-spruchs auch für diese alternative Ausführung Schutz begehrt werde. Nachseinen Ausführungen sind aus der Sicht des Fachmanns insoweit mehrereDeutungen denkbar, ohne daß erkennbar sei, welcher der Fachmann bei [X.] der Beschreibung des [X.] den Vorzug geben werde. Das [X.] nicht, um dem Patentanspruch 1 dieses Schutzrechtes insoweit einenüber dessen Wortlaut hinausgehenden Gegenstand zu vermitteln.Mit der Aufnahme der weiteren, auf eine Befestigung der Meßeinrichtungauch an der [X.] gerichteten Variante wird daher eineGestaltungsalternative einbezogen, die nicht Bestandteil der mit dem erteiltenAnspruch unter Schutz gestellten Lehre ist. Darin liegt eine unzulässige Er-weiterung. Die eine Bewegung ermöglichende Befestigung der Meßeinrichtungan der Transporteinrichtung einerseits und ihre stationäre Anordnung oberhalbder [X.] andererseits schließen sich logisch aus [X.]etreffen schon deshalb voneinander unterschiedliche Gegenstände. Das wirdindiziell bestätigt durch den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, in der [X.] in gleichgeordneten Ansprüchen jeweils für sich unter Schutz gestelltwerden sollten. Insoweit läßt sich die angefochtene Entscheidung auch nichtmit der Begründung aufrechterhalten, daß die nunmehr von der [X.] inerster Linie beanspruchte Alternative als äquivalente Lösung in den Schutzbe-reich des erteilten Patents gefallen wäre. Zwar erscheint es denkbar, sie [X.] auf ihre ausdrückliche Erwähnung als eine mögliche alternative Ver-wirklichung der patentgemäßen Lehre als äquivalente Ausführungsform [X.] in den Schutzbereich des Patentes fallend anzusehen. Aus der mögli-chen Einbeziehung in den Schutzbereich kann jedoch nicht hergeleitet werden,daß eine solche alternative Umsetzung der patentgemäßen Lehre auch zu de-- 45 -ren Gegenstand gehört, auf den der Inhaber bei einer Änderung der [X.] zurückgreifen könnte. Der Gegenstand eines Patentes und dessenSchutzbereich können nicht gleichsetzt werden, zumal eine Auswechselungdes ursprünglichen Gegenstandes durch eine von diesem nicht erfaßte, ledig-lich in den Schutzbereich fallende Alternative nicht nur zu einer sachlichen Än-derung dieses Gegenstandes, sondern über diesen auch zu einer Verlagerungdes bisherigen Schutzbereichs über dessen Grenzen hinaus führen kann. [X.] Änderung hätte damit zugleich Unsicherheiten für den Rechtsverkehrzur Folge, die mit dem Patentrecht nicht in Einklang zu bringen sind.5. Die [X.] dieses Schutzrechts sind in der erteilten [X.] der Entscheidung des [X.] entfallen, das das [X.]I in dieser Fassung insgesamt für nichtig erklärt hat, ohne daß die [X.] dies angegriffen hätte. In der geänderten Fassung kommt eine [X.] auch insoweit mit Rücksicht auf die in Schutzanspruch 1 in dieserFassung enthaltene unzulässige Erweiterung, die bei den darauf aufbauenden[X.]n fortwirkt, nicht in Betracht.[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-lung in Art. 29 Abs. 2 des [X.] zur Änderung des [X.] -und anderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiterhin anwendbaren§ 110 Abs. 7 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember1980 in Verbindung mit den §§ 92, 97 ZPO.[X.] Jestaedt Melullis [X.] Mühlens

Meta

X ZR 111/98

22.02.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. X ZR 111/98 (REWIS RS 2000, 3045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3045

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