Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2023, Az. 1 StR 489/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1807

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall [X.]. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen elf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und sechs Fällen des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat ferner Entscheidungen zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft und der Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat es das [X.] versehentlich unterlassen, im [X.] an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für alle Fälle des vollendeten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens für Fall [X.]. der Urteilsgründe eine konkrete Einzelstrafe festzusetzen.

3

Der Senat holt die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 244 Abs. 4 StGB und damit auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 [X.] Rn. 4 mwN).

Jäger     

  

Wimmer     

  

Bär

  

Leplow     

  

Allgayer     

  

Meta

1 StR 489/22

09.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 24. Oktober 2022, Az: 3 KLs 308 Js 140273/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2023, Az. 1 StR 489/22 (REWIS RS 2023, 1807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1807

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