Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2019, Az. 3 StR 355/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3546

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:170919B3STR355.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 355/19

vom
17. September
2019
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am
17.
September 2019 gemäß §
349 Abs.
2 und
4, §
354 Abs.
1 analog StPO ein-stimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Februar 2019 aufgehoben, so-weit die in dem Strafbefehl des [X.] vom 4.
September 2017 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden ist; diese [X.] entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten des Diebstahls in 14
Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vor-sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, der versuchten gefährlichen Körperver-letzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn drei Gesamtstrafen festgesetzt, und zwar
1
-
3
-
-
eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Auflösung der [X.] des [X.] vom 21.
November 2017 und Einbeziehung der [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 14.
August 2017, dem Strafbefehl des [X.] vom 4.
September 2017 und dem Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2017 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe,
-
eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 24.
Mai 2018 verhängten Geldstrafe sowie
-
eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten.
Zudem hat es die Anordnung der im Strafbefehl des [X.] vom 4.
September 2017 sowie der im Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2017 jeweils angeordneten Sperrfrist aufrechterhalten und überdies bestimmt, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Schließlich hat es die Einziehung diverser Durchlauferhitzer sowie des Wertes von Taterträgen angeordnet. Mit seiner Re-vision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt zudem Verfahrensbeschwerden. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Begründung, mit der das [X.] eine Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB abgelehnt hat, weist zwar einen Rechtsfehler auf. Hierauf beruht das Urteil aber nicht.
2
3
-
4
-
Die Strafkammer ist bei der Prüfung eines Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Sie hat unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Fischer, StGB, 66.
Aufl., §
64 Rn.
7) zu Unrecht angenom-men, ein übermäßiger [X.] setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Ge-sundheit, Arbeits-
und Leistungsfähigkeit voraus. Indes entspricht
es der Recht-sprechung sämtlicher Strafsenate des [X.], dass eine erheb-liche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits-
und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben kann, das Fehlen solcher Beeinträchtigungen die Bejahung eines Hangs aber nicht [X.] (vgl. jeweils mwN etwa [X.], Beschlüsse vom 10.
November 2015
-
1
StR
482/15, NStZ-RR
2016, 113, 114; vom 12.
März 2019 -
2
StR
584/18, juris Rn.
19; vom 10.
Januar 2018 -
3
StR
563/17, juris
Rn.
7; vom 27.
No-vember 2018 -
3
StR
299/18, [X.], 265, 266; vom 27.
September 2018
-
4
StR
276/18, StV
2019, 261, 262; vom 30.
Juni 2015 -
5
StR 215/15, juris Rn.
8; s. [X.], StGB, 66.
Aufl., §
64 Rn.
10a).
Allerdings hat das [X.]
tragfähig ausgeführt, dass kein sympto-matischer Zusammenhang zwischen dem Hang und den Straftaten bestehe.
2.
Die mit Strafbefehl des [X.] vom 4.
September 2017 angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§
69a Abs.
1 Satz
1 StGB) kann keinen Bestand haben. Sie endete nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen mit Ablauf des 25.
September 2018, somit vor der Verkündung des angefochtenen Urteils am 22.
Februar 2019. Weil die Sperre demnach bereits zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung gegen-standslos im Sinne des §
55 Abs.
2 StGB war, hat die Anordnung ihrer Auf-4
5
6
-
5
-
rechterhaltung zu entfallen (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
April 2018 -
3
StR 81/18, juris Rn.
3 mwN).
Dagegen lief die durch Urteil des [X.] vom 7.
De-zember 2017 bestimmte Sperre erst mit dem 14.
Juni 2019 ab, so dass deren Aufrechterhaltung durch das [X.] rechtsfehlerfrei war.
Da im Übrigen die Taten, die das [X.] zur Begründung einer wei-teren Sperre herangezogen hat, nicht
diejenige Strafe betreffen, die in die
Gesamtstrafe mit den durch das Urteil des [X.] vom 7.
Dezember 2017 verhängten Strafen eingegangen ist, kann in der gegebenen Konstellation auch die Anordnung einer weiteren Sperre bestehen bleiben (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 1993 -
3
StR
560/92, [X.]R StGB §
55 Abs.
2 Aufrechterhalten
2; Urteil vom 26.
August 1971 -
4
StR
296/71, [X.]St
24, 205, 207; MüKoStGB/Athing/von [X.], 3.
Aufl., §
69a Rn.
38).
3.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu [X.] (§
473 Abs.
4 StPO).
Gericke
Spaniol
Berg

Anstötz
Erbguth
7
8
9

Meta

3 StR 355/19

17.09.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2019, Az. 3 StR 355/19 (REWIS RS 2019, 3546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3546

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Zeitpunkt des "Hangs" bei Unterbringung in Entziehungsanstalt


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