Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 5 AZN 666/10

5. Senat | REWIS RS 2010, 2728

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Firmentarifvertrag


Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. Mai 2010 - 13 [X.] - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.904,35 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines [X.]. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG.

3

1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ([X.] 14. April 2005 - 1 [X.] 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, [X.]E 114, 200). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. [X.] 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19, [X.] 2009, 53). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt ([X.] 5. November 2008 - 5 [X.] 842/08 - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 119; 23. Januar 2007 - 9 [X.] 792/06 - [X.]E 121, 52).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Sie legt die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zur Auslegung des [X.] nicht ausreichend dar. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern der [X.] unter den Geltungsbereich des [X.] fallen, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist. Das behauptet der Kläger nur pauschal, ohne dies näher zu begründen. Außerdem ist nicht dargetan, dass und in welcher Weise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über das Unternehmen der [X.] hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde.

6

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

7

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

5 AZN 666/10

05.10.2010

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Potsdam, 21. Dezember 2009, Az: 3 Ca 1420/09, Urteil

§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 1 Abs 1 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.10.2010, Az. 5 AZN 666/10 (REWIS RS 2010, 2728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2728

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Referenzen
Wird zitiert von

B 9 V 5/17 B

B 5 R 334/11 B

4 Sa 1007/11

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