Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. 5 StR 379/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1747

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5 StR 379/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. September 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte sowie der [X.]im Fall II.2. der Urteilsgründe nur der versuchten räuberischen Erpressung schuldig sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.] Gerhardt

Brause Schaal

Meta

5 StR 379/05

21.09.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. 5 StR 379/05 (REWIS RS 2005, 1747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1747

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