Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. 4 StR 309/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2966

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 309/15
vom
3. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. November
2015
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 4.
August 2015 bemerkt der Senat zu der vom Revisionsführer als Aufklärungsrüge (vgl. Revisions-begründung S.
2, 125, 134) erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandung:
Maßgeblich ist das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten. Hier kann der
Sachverständige etwaige Mängel, die seinem vorbereitenden Gutachten noch angehaftet haben können, ausgeräumt haben, was der Senat

zumal die vom [X.] behaupteten Mängel aus dem Urteil nicht ersichtlich sind

ohne eine ihm verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung weder überprüfen noch feststellen kann.
Auch die vorbehaltene Anordnung von Sicherungsverwahrung weist keinen Rechtsfehler auf.
Anders als in den Fällen des §
66 Abs.
3 Satz
2 StGB ist für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §
66 Abs.
3 Satz
1 StGB im Fall der Verhängung einer Gesamtstrafe als Vorverurteilung nicht eine Vorverurteilung zu einer Einzelstrafe von mindestens drei Jahren erforderlich. Eine entsprechend hohe Gesamtfreiheitsstrafe genügt jedenfalls dann, wenn dieser ausschließlich Katalog-taten zugrunde liegen. Nichts anderes gilt

wie hier

für eine Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung ([X.], Urteil vom 25. November 2005

2
StR
272/05, [X.]St 50, 284, 293
f.).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 309/15

03.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2015, Az. 4 StR 309/15 (REWIS RS 2015, 2966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2966

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