Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. III ZB 95/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8830

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290617BIIIZB95.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 95/16
vom

29. Juni 2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
29. Juni 2017 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 15. [X.]

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[X.] -
wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Streithelferin
des Beklagten zu 1 haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 8.315,36

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen einer Überflutung ihres Grund-stücks im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 27. April 2016 zugestellte erstinstanzliche Urteil haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 28.
Juni 2016 (Dienstag) ist die vom gleichen Tage datierende [X.] per Telefax bei dem Berufungsgericht eingegangen. Nach gerichtli-chem Hinweis auf die Versäumung der -
am Ende des 27. Juni 2016 abgelau-fenen -
Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger am 4. Juli 2016 die [X.] in den vorigen Stand beantragt.
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Sie haben in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, dass die seit Jahren in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten beanstandungsfrei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte

P.

das am 27. April 2016 einge-gangene Urteil mit dem Eingangsstempel für diesen Tag versehen habe. [X.] habe sie sowohl die Frist für die Einlegung der Berufung als auch für die Berufungsbegründung auf den 27. Mai 2016 bzw. 27. Juni 2016 berechnet und alsdann beide Fristen im [X.] eingetragen. Sie sei jedoch hin-sichtlich des Tages des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Kalender um einen Tag verrutscht, auf den 28. Juni 2016. Sie habe versehentlich statt auf den 27. Juni 2016 den Fristablauf auf den 28. Juni 2016 notiert. Auf dem Urteil selbst habe die Rechtsanwaltsfachangestellte die richtig berechnete Frist so-wohl für die Berufungseinlegung als auch
für die Berufungsbegründung ver-merkt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe bei Kenntnisnahme des Urteils vom 26. April 2016 anhand des Eingangsstempels und des handschriftli-chen Vermerks der Fachangestellten überprüft, dass die Fristen zur Einlegung der Berufung und zur Begründung der Berufung richtig berechnet worden seien. Nach dem Vermerk der Rechtsanwaltsfachangestellten sei die Frist richtig im [X.] eingetragen gewesen. Der Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung Anfang der [X.] (20. bis 26. Juni 2016) gefertigt. Zu dieser Zeit sei eine nochmalige Kontrolle der richtigen Eintragung im [X.] nicht erfolgt. Im Hinblick auf den notierten Fristablauf im [X.] für den 28. Juni 2016 sei die Berufungsbegründung dann auch am 28. Juni 2016 ausgefertigt, von ihrem Prozessbevollmächtigten unterschrie-ben und an das [X.] -
vorab per Telefax -
übersandt worden. Daraufhin sei die Frist im [X.] gestrichen worden. Dieses Vorbringen ist durch Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des [X.] und der Rechtsanwaltsfachangestellten P.

glaubhaft gemacht worden.
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Mit Beschluss vom 15. November 2016 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

Die
nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz
4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und [X.] Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Prozessbevollmächtig-ten der Kläger ein eigenes Verschulden zur Last falle, welches sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten. Zwar dürfe ein Rechtsan-walt die Bearbeitung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen einer zuverlässigen, bereits langjährig tätigen Angestellten
übertragen. Die Fris-tenprüfung obliege ihm jedoch wieder selbst, wenn ihm die Akten im [X.] mit einer befristeten Prozesshandlung, zum Beispiel der Fertigung einer Rechtsmittelbegründungsschrift, vorgelegt würden. Gegen diese ihm ob-liegende Pflicht habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach seinem eige-nen Vortrag verstoßen.

2.
Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Das Berufungsgericht hat [X.] im Ergebnis zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.
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a) Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu ge-währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur [X.] einer [X.] erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fris-tenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den [X.] eingetragen worden sind (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschlüsse vom 12. Novem-ber 2013 -
II ZB 17/12, NJW-RR 2014, 440, 441
Rn. 15; vom 26. November 2013 -
II ZB 13/12, BeckRS 2014, 00759 Rn. 9; vom 27. November 2013
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XII [X.], NJW-RR 2014,
698 Rn. 7; vom 15. April 2014 -
II ZB 11/13, [X.] 2014, 1339, 1340 Rn. 9 und vom 19. Juli 2016

II ZB 3/16, BeckRS 2016, 17121 Rn. 24). Die Frist und ihre Eintragung im [X.] müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die [X.] entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des [X.] zu stellenden Anforde-rungen (s. z.B. [X.], Beschlüsse vom 12. November 2013 aaO Rn. 16 und vom 19. Juli 2016 aaO). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender [X.] einschließlich deren Eintragung in den [X.] ei-genverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vor-lage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (s. etwa [X.], [X.]
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schlüsse vom 22. Januar 2008 -
VI [X.], [X.], 1670, 1671 Rn. 6; vom 12. November 2013 aaO Rn. 15; vom 27. November 2013 aaO und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 25 mwN).

b) Nach diesen Maßgaben genügt es zwar, wenn die Berechnung der [X.] und ihre Eintragung im [X.] auf der Abschrift des erstinstanzlichen Urteils vermerkt werden. Auch ist der Rechtsbeschwerde darin beizustimmen, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht gehalten war gesondert zu prüfen, ob die
Berufungsbegründungsfrist rich-tig im [X.] eingetragen worden war, wenn sich aus seiner Handakte die zutreffende Berechnung dieser Frist und ihre Notierung im [X.] ergab. Dennoch haben die Kläger ein Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auszuräumen vermocht.
Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend rügt, fehlt es an der Darlegung einer klaren Anweisung des Rechtsanwalts an sein Personal, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der [X.] eingetragen werden kann.

aa)
Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten verzeichneten
Fristen fordert, soll [X.] werden, dass die Fristen tatsächlich im Kalender eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört daher eine klare Anwei-sung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender ein-getragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte einge-tragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der [X.] in der Handakte bereits vor der Eintragung in einen Kalender angebracht 8
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wird und die [X.] versagt (s. etwa [X.], Beschlüsse vom 22. Januar 2008 aaO Rn. 9; vom 26. November 2013 aaO Rn. 10 und vom 15. April 2014 aaO Rn. 10 mwN).

bb)
Dass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Der geschilderte und durch die vorgelegten eidesstattlich versicherten Erklärungen glaubhaft gemachte Geschehensablauf spricht für das Gegenteil. Wäre der Vermerk über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist nämlich erst nach dem Vollzug der Kalendereintragung angebracht worden, so wäre der Fachangestellten [X.], dass das Fristende nicht für den 27. Juni 2016, sondern versehentlich erst für den 28. Juni 2016 eingetragen worden war.

c) Eines vorherigen Hinweises an die anwaltlich vertretenen Kläger auf die vorerwähnten Mängel bedurfte es nicht. Die Anforderungen, die die Recht-sprechung an eine wirksame Organisation des [X.] stellt, sind [X.] und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des [X.] gemachten Anga-ben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt es den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnah-men gefehlt
haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. November 2013 aaO Rn.
12; vom 27. November 2013 aaO [X.] Rn. 12; vom 15. April 2014 aaO Rn. 12 und vom 19. Juli 2016 aaO Rn. 29 mwN).

d) Die unzureichende Organisation im Büro des zweitinstanzlichen Pro-zessbevollmächtigten der Kläger war auch kausal für das Fristversäumnis. [X.] die Fachangestellte zuerst die Berufungsbegründungsfrist im [X.] 10
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eingetragen und erst dann den entsprechenden Erledigungsvermerk in der Handakte angebracht, so hätte sie bemerkt, dass die Eintragung im Fristenka-lender nicht ordnungsgemäß erfolgt und deshalb zu korrigieren ist; oder sie hät-te die Kalendereintragung des [X.] für den 28. Juni 2016 in der Handakte vermerken müssen und es wäre sodann (wenn nicht der Angestellten selbst, so doch spätestens) dem Rechtsanwalt aufgefallen, dass das Fristende falsch [X.] worden ist, woraufhin die Eintragung des zutreffenden Fristablaufs im Kalender veranlasst worden wäre. Bei unterstellt im Übrigen [X.] wäre die Berufungsbegründung spätestens am 27. Juni 2016 unterzeichnet und an das Berufungsgericht gefaxt, die Berufungsbegründungs-frist also nicht versäumt worden.

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2016 -
6 O 384/12 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 15.11.2016 -
11 [X.] -

Meta

III ZB 95/16

29.06.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. III ZB 95/16 (REWIS RS 2017, 8830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8830

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III ZB 95/16

II ZB 17/12

II ZB 13/12

XII ZB 116/13

II ZB 3/16

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