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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:030320B3STR15.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 15/20
vom
3. März 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. März 2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 22.
August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat zu zwei Verfahrensbeanstandungen, mit denen eine Verletzung des §
261 [X.] geltend gemacht wird:
Die Rüge, aus dem [X.] ergebe sich eine Äußerung des Angeklagten "zur Sache", während sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen nicht "zum Tatvorwurf"
geäußert habe, ist bereits unzulässig; denn aus der [X.] lässt sich nicht die bestimmte Behauptung im Sinne des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] entnehmen, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhand-
lung entgegen den Urteilsgründen zum Tatvorwurf eingelassen (vgl. zur "Protokoll-rüge"
[X.], Urteil vom 1.
Februar 1955 -
5
StR
678/54, [X.]St
7, 162; Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
4
StR
181/11, StV
2012, 73; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
344 Rn.
86). Im Übrigen wäre die Rüge, wie in der Antragsschrift des [X.] zutreffend ausgeführt, unbegründet.
Die Beanstandung, die in den Urteilsgründen herangezogene, auch in [X.] vor der [X.] gewonnene forensische Erfahrung des Sachverständigen sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Nachweis des geltend gemachten [X.] eine Rekon-struktion der Angaben des Sachverständigen zu seiner Sachkunde voraussetzte. Eine solche Aufklärung ist dem Revisionsgericht jedoch verschlossen (vgl. allge-
mein zum Rekonstruktionsverbot [X.], Beschlüsse vom 29.
November 2011 -
3
StR 281/11, NStZ
2012, 344; vom 3.
Juli 2019 -
4
StR
459/18, juris; KK/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
261 Rn.
191
f.).
Schäfer
Spaniol
Paul
Anstötz
Ri'in[X.] Dr. [X.] befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
155 [X.]
Meta
03.03.2020
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 15/20 (REWIS RS 2020, 11792)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11792
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 82/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 52/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 160/18 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung von spontanen Einlassungen des Angeklagten
3 StR 522/19 (Bundesgerichtshof)
2 StR 485/07 (Bundesgerichtshof)
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