Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 15/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11792

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:030320B3STR15.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 15/20
vom
3. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
3. März 2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 22.
August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat zu zwei Verfahrensbeanstandungen, mit denen eine Verletzung des §
261 [X.] geltend gemacht wird:
Die Rüge, aus dem [X.] ergebe sich eine Äußerung des Angeklagten "zur Sache", während sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen nicht "zum Tatvorwurf"
geäußert habe, ist bereits unzulässig; denn aus der [X.] lässt sich nicht die bestimmte Behauptung im Sinne des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] entnehmen, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhand-
lung entgegen den Urteilsgründen zum Tatvorwurf eingelassen (vgl. zur "Protokoll-rüge"
[X.], Urteil vom 1.
Februar 1955 -
5
StR
678/54, [X.]St
7, 162; Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
4
StR
181/11, StV
2012, 73; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
344 Rn.
86). Im Übrigen wäre die Rüge, wie in der Antragsschrift des [X.] zutreffend ausgeführt, unbegründet.
Die Beanstandung, die in den Urteilsgründen herangezogene, auch in [X.] vor der [X.] gewonnene forensische Erfahrung des Sachverständigen sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Nachweis des geltend gemachten [X.] eine Rekon-struktion der Angaben des Sachverständigen zu seiner Sachkunde voraussetzte. Eine solche Aufklärung ist dem Revisionsgericht jedoch verschlossen (vgl. allge-
mein zum Rekonstruktionsverbot [X.], Beschlüsse vom 29.
November 2011 -
3
StR 281/11, NStZ
2012, 344; vom 3.
Juli 2019 -
4
StR
459/18, juris; KK/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
261 Rn.
191
f.).
Schäfer
Spaniol
Paul
Anstötz
Ri'in[X.] Dr. [X.] befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert.
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
155 [X.]

Meta

3 StR 15/20

03.03.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 15/20 (REWIS RS 2020, 11792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11792

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.