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PDF anzeigen [X.] vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2004 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Zur Rüge der Verletzung der §§ 252, 255a [X.] bemerkt der [X.]: Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar kommt § 255a [X.] für die Vorführung der [X.] nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur die vernehmungsersetzende Vorführung re-gelt. Die Vorführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der ausweislich des Protokolls nach § 52 [X.] belehrten [X.] ist aber neben ihrer persönlichen Vernehmung im Wege des [X.] zulässig ([X.], 348). Der Senat weist nochmals darauf hin, daß die ergänzende Vernehmung ei-nes Zeugen in der Hauptverhandlung in derartigen Fällen - 3 - aus Gründen des Opferschutzes nur im Ausnahmefall nach [X.] der Aufklärungspflicht oder auch des Beweisantragsrechts erfolgen soll (dazu BGHSt 48, 268). Wahl Boetticher Schluckebier
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Graf
Meta
10.11.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. 1 StR 463/04 (REWIS RS 2004, 780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 780
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