Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZR 126/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6456

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 126/10
vom
19. Mai 2011
in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-deutung hat, die auf die Verletzung von [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 S.
1 ZPO). Gegen das ausgesprochene Verbot bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit keine durchgreifenden Bedenken, weil sich der [X.] nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entschei-dungsgründen des landgerichtlichen Urteils unzweifelhaft auf ein be-stimmtes Ausschreibungsverfahren bezieht. Von einer weiteren
Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 S.
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2008 -
52 O 356/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2010 -
5 U 151/08 -

Meta

I ZR 126/10

19.05.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. I ZR 126/10 (REWIS RS 2011, 6456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6456

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