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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 282/12
vom
18. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am
18. September 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen.
Der Wert des
Beschwerdeverfahrens wird auf t-gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat weder
festzustellen vermocht, dass zum Zeit-punkt der angefochtenen Zahlungen eine Zahlungseinstellung vorgelegen hat, noch dass Zahlungsunfähigkeit gedroht
hat. Die zugrunde liegende Würdigung der
Umstände ist vom Tatrichter zu vertreten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen 1
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von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser [X.] Pape
[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2009 -
2-4 O 425/08 -
O[X.], Entscheidung vom 07.11.2012 -
4 [X.]/09 -
3
Meta
18.09.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. IX ZR 282/12 (REWIS RS 2014, 2780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2780
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