Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. 3 StR 113/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4329

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[X.] vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vor-würfe des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt, b) das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 - 3 - Die [X.] hat vor allem mit Blick auf das Verbrechen des ver-suchten Totschlags wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten [X.] für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 2. Alt. [X.]) und dabei der Sache nach auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, nicht aber das von ihr ebenfalls als tateinheitlich verwirklicht angesehene [X.] der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) berücksichtigt. Angesichts der verbleibenden schwerwiegenden Delikte kann der Senat aus-schließen, dass die [X.] bei der [X.] eine andere Ent-scheidung getroffen hätte. Da die [X.] die Beteiligung an einer Schlägerei auch bei der konkreten Zumessung der Jugendstrafe nicht angeführt hat, kann der Senat ferner ausschließen, dass die Höhe der Jugendstrafe auf der tateinheitlichen Verurteilung wegen dieses Delikts beruht. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der [X.] verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 - 4 - In Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Be-lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des [X.] nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 113/08

22.04.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. 3 StR 113/08 (REWIS RS 2008, 4329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4329

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