Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 4 StR 585/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16395

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:310117B4STR585.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 585/16

vom
31. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 31.
Januar
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
August 2016 im Ausspruch
über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

wegen [X.] und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl unter Auflösung der durch Beschluss des [X.] vom 16.
Juni 2013
(richtig: 2016)
(Aktenzeichen 1
Ds
242
Js 631/15-333/15) gebil-deten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Verurteilung (richtig: der Strafe aus dem Urteil) des [X.] vom 04.
Februar 2016 (Aktenzei-chen 1
Ds
242
Js 631/15-333/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] auf die Verletzung formellen und materiellen 1
-
3
-
Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO) und daher unzulässig.
2.
Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Schuldspruch und in den Einzelstrafaussprüchen ergeben.
3.
Der Gesamtstrafenausspruch hält indes sachlich-rechtlicher Nachprü-fung nicht stand.
Die Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe für die zweite Tat (Tatzeit: 23.
Februar 2016) durfte nicht gemäß §
55 Abs.
1 StGB in die nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden, weil diese Tat nach der
zäsurbildenden Verurteilung durch das [X.] vom 2.
Februar 2016 begangen worden war. Der Umstand, dass das [X.] von einer Er-ledigung der hierdurch
verhängten Geldstrafe von 40
Tagessätzen ausging, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 17.
Juli 2007

4
StR 266/07,
NStZ-RR 2007, 269
f.,
und vom 26.
Juni 2013

3
StR
161/13, [X.]R StPO §
460 Anwendung
1).
Das [X.] wird daher eine nachträgliche Gesamtstrafe aus der
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die
erste Tat vom 19.
Januar 2016 sowie den beiden rechtskräftigen Geldstrafen vom 2. und 2
3
4
5
6
-
4
-
4.
Februar 2016 (letztere zu 100
Tagessätzen) zu bilden haben. Für die Frage der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckungs-stand im Zeitpunkt der
früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich ([X.], Urteil vom 14.
Januar 2016

4
StR
437/15, [X.], 75 mwN). Die Einzelstrafe wegen der zweiten Tat bleibt unabhängig davon bestehen.
Das [X.] wird bei der Gesamtstrafenbildung auch das [X.] gemäß §
358 Abs.
2 Satz
1 StPO zu beachten haben
([X.], Beschluss vom 8.
Juni 2016

4
StR
73/16, [X.], 275). [X.] darf die Summe aus der neu zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe und der verbleibenden Einzelstrafe wegen der zweiten Tat nicht höher als zwei Jahre und fünf Monate sein. Um diesen Rahmen einzuhalten, ist das [X.] der ihrer Art nach

54 Abs.
1 Satz
2 StGB gebunden (vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 1955

3
StR
369/55, [X.]St 8, 203, 205; [X.]/[X.], §
331 Rn.
40 mwN).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
[X.]
7

Meta

4 StR 585/16

31.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 4 StR 585/16 (REWIS RS 2017, 16395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16395

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.