Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 5 StR 471/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 444

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5 StR 471/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Dezember
2011
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2011 nach § 349 Abs.
4
StPO im feststellenden Adhäsionsausspruch auf-gehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädi-gungsantrag des Verletzten wird auch insoweit abgese-hen.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsions-
und Nebenkläger ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die durch den Feststellungsausspruch entstandenen zu-sätzlichen Auslagen die Landeskasse. Die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Ausla-gen trägt jeder Beteiligte selbst.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung (Einsatzstrafe ein Jahr und sechs Monate
Freiheitsstrafe) sowie we-gen eines Verbrechens und wegen 23 Vergehen nach dem Betäubungsmit-telgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat dem Adhäsions-
und Nebenkläger ferner ein
Schmerzens-erklärt, dem Nebenkläger noch entstehende materielle und immaterielle 1
-
3
-

Schäden in Folge des [X.] vom 7. November 2010 vor der [X.] C.

in Elmshorn
zu ersetzen. Wegen
des weitergehend geltend gemach-ten [X.] hat das [X.] von einer Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO abgesehen.

Die allein erhobene Sachrüge hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Das [X.] hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Recht ein Eigenverschulden des [X.] darin gesehen, dass dieser einen rechtswidrigen Angriff auf den Bruder des Angeklagten führte, als Letzterer mangels gebotener Ankündigung eines Messereinsatzes in Überschreitung seiner Nothilfebefugnis den Nebenkläger durch einen Stich in die Brust lebensgefährlich verletzte.

Das Mitverschulden des [X.] bezieht sich demnach auf den Eintritt des Schadensereignisses (haftungsbegründende Kausalität). Deshalb steht im Raum, dass der Adhäsionskläger einen Teil des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen hat, weshalb bei dem Feststellungsausspruch gemäß § 256 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Quote hätte festgestellt und ausgesprochen werden müssen, zu welchem Bruchteil die Schadensersatz-pflicht besteht ([X.], Urteil vom 25. November 1977

[X.], NJW
1978, 544; [X.], Beschluss vom 21. August 2002

5 [X.], [X.]St
47, 378, 382).

Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist aus-zusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten [X.] auch insoweit abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine [X.] zwecks teilweiser Erneuerung des Anschlussver-2
3
4
-
4
-

fahrens scheidet aus ([X.],
Beschluss vom 27. März 1987

2 [X.], [X.]R StPO § 405 Feststellungsmangel 1). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2 StPO.

Basdorf Raum Brause

Schneider Bellay

Meta

5 StR 471/11

14.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. 5 StR 471/11 (REWIS RS 2011, 444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 444

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