Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 1 StR 310/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3567

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 310/14

vom
7. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 7.
August 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
Februar 2014 nach §
349 Abs.
4 StPO im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Ent-scheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsions-kläger wird abgesehen.
2.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den [X.] im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch trägt die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen zusätzli-chen Auslagen die Staatskasse. Die sonstigen durch dieses besondere Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder [X.] selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat weiter [X.], dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern sämtliche 1
-
3
-
materiellen Schäden aus der Tötung ihrer Mutter zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger
oder Dritte übergegangen sind.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die allerdings nur Erfolg hat, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Dieser kann aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift benannten Gründen keinen Bestand haben, da der Umfang des Anspruchs nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist aus-zusprechen, dass von einer Entscheidung über den geltend gemachten
Anspruch abzusehen ist (§
406 Abs.
3 Satz
3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache insoweit scheidet aus ([X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2011

5
StR
471/11). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus §
472a Abs.
2 StPO.
Raum
Graf
Jäger

Cirener
Mosbacher
2
3

Meta

1 StR 310/14

07.08.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2014, Az. 1 StR 310/14 (REWIS RS 2014, 3567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3567

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