Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 1 StR 388/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 892

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[X.] vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2005 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Angeklagte M. wurde wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs, der Angeklagte Dr. L. wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre jeweils auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 [X.] Der näheren Ausführung bedarf dies nur hinsichtlich der von beiden Ange-klagten inhaltlich identisch erhobenen Verfahrensrüge, mit der ein absoluter [X.] gemäß § 338 Nr. 7 StPO geltend gemacht wird. 2 - 3 - 1. Folgendes liegt zugrunde: 3 Die Urteilsabsetzungsfrist endete, so auch die Revision, gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO am 21. April 2006. Das Urteil trägt einen von dem Justizsek-retär [X.]unterschriebenen Vermerk, wonach das Urteil am 7. April 2006 zur Geschäftsstelle gelangt ist. 4 2. Wie die Revision im Einzelnen vorträgt, sind in der chronologisch ge-führten Verfahrensakte jedoch vor dem Urteil Vorgänge eingeheftet, die nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist angefallen sind. Daraus folgert die Revision, dass das Urteil entgegen § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist zu den Akten gebracht worden sei. 5 3. Der [X.] hält die Rüge nicht für zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die chronologische Akte, aus deren Führung Rück-schlüsse gezogen seien, insbesondere —die von der Revision vorgetragenen Vermerke und Verfügungenfi seien —nicht mitgeteiltfi. 6 4. Grundsätzlich genügt es für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, dass die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden; hierzu gehört auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das [X.] sprechen ([X.] NStZ 2005, 222, 223 m. w. N.; vgl. auch [X.] StraFo 2006, 437, 438). Hier spricht der genannte Vermerk des Geschäftsstellenbeamten gegen die Richtigkeit des Revisionsvor-bringens. Damit setzt sich die Revision auseinander, indem sie auf die Daten der dem Urteil vorgehefteten [X.], insbesondere mehrerer Verfü-gungen verweist. Dem konkreten Inhalt dieser Verfügungen kommt unter den gegebenen Umständen kein über diesen Revisionsvortrag hinausgehender Be-deutungsgehalt hinsichtlich der Wahrung der in Frage stehenden Frist zu; sein Vortrag war daher nicht erforderlich (vgl. [X.], 369, 372). Eine - von 7 - 4 - der Frage nach dem notwendigen Umfang des Vortrags unabhängige - Pflicht zur Glaubhaftmachung des [X.] besteht nicht. Auch unter diesem Ge-sichtspunkt ist daher etwa die Beifügung von Ablichtungen aus den [X.] regelmäßig nicht erforderlich (vgl. [X.] NStZ-RR 2003, 334 ; [X.], Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 m. w. N.). 5. Unabhängig von dem notwendigen Umfang des Rügevorbringens kann die in Rede stehende Rüge gleichwohl keinen Erfolg haben. 8 Die in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO gebrauchte Formulierung —zu den Akten zu bringenfi ist nicht wörtlich zu nehmen (vgl. [X.] in Löwe/[X.] StPO 25. Aufl. § 275 Rdn. 7). Es genügt, wenn das vollständige Urteil innerhalb der im Gesetz genannten Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist ([X.]St 29, 43, 45). Dies ist rechtzeitig geschehen; Gründe, die die Richtigkeit des [X.] in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil auf der Geschäftsstelle in die [X.] eingelegt wird, hat im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist des § 275 StPO keine rechtliche Be-deutung ([X.] NStE StPO § 275 Nr. 14 m. w. N.). Hiervon abzuweichen sieht der Senat keine Veranlassung. 9 - 5 - I[X.] Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebote-ne Überprüfung des Urteils, auch unter Berücksichtigung der Erwiderungen auf den Antrag des [X.]s, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 10 [X.]Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 388/06

09.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. 1 StR 388/06 (REWIS RS 2006, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 892

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