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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 76/02vom9. Dezember 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.], die RichterinDr. [X.], [X.] [X.] und [X.] 9. Dezember 2003beschlossen:Die Hauptsache ist erledigt.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden [X.] nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Gründe:[X.] am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene [X.] nahm am 1. April 2000 eine [X.]eschäftigung bei der [X.] (A. ) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem [X.]erufdes Rechtsanwalts. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwer-de eingelegt. Im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die- 3 -Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die [X.] hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestands-kräftigem [X.]escheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO [X.]. Daraufhin haben die [X.]eteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.Der [X.] hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zuerheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil diesunter [X.]erücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenenWiderrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO vorgelegen hat, der [X.]illigkeit entspricht (§§ 91 aZPO, 13 a FGG).Deppert [X.] [X.] FrellesenSchott [X.] Wosgien
Meta
09.12.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. AnwZ (B) 76/02 (REWIS RS 2003, 326)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 326
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