Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. VII ZB 4/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9121

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:290616BVIIZB4.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 4/15
vom

29. Juni 2016

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 850a Nr. 3
[X.] sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von
§ 3b [X.] gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von §
850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
[X.], Beschluss vom 29. Juni 2016 -
VII ZB 4/15 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.
Juni 2016 durch den

Vorsitzen[X.] Eick, [X.]
Kartzke und die Richterinnen [X.], [X.] und Borris
beschlossen:
Auf die Beschwerden
der Gläubigerin
werden
die
Beschlüsse
des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht -
[X.] vom 24.
Oktober 2014 zu Ziffer 2. und der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Februar 2015 teilweise aufgehoben. Ziffer 2. des [X.] des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht -
[X.] vom 24. Oktober 2014 wird
wie folgt neu gefasst:
Es wird bestimmt, dass [X.], soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b [X.] gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.
Der Drittschuldner hat die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten.
Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 7. Okto-ber 2014 zurückgewiesen.
Die weitergehenden Beschwerden der Gläubigerin werden zurück-gewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat
die
Gläubigerin zu tra-gen.
-
3
-
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts S. vom 19. November 2012, mit dem Unterhaltsforderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner
tituliert wurden. Auf Antrag der Gläubigerin hat
das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
am 25.
Juni 2014 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss
erlassen, mit dem Forderungen des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind.
Am 7. Oktober 2014 hat
der Schuldner
beantragt, die Pfändung von [X.] gemäß § 850a Nr. 3 ZPO aufzuheben. Der Schuldner hat
hierzu Verdienstbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er steuerfreie [X.] in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent erhält. Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 unter Ziffer 2. die [X.] gemäß § 850a Nr. 3 ZPO für unpfändbar erklärt und angeordnet, dass die Dritt-schuldnerin die einbehaltenen
Beträge an den Schuldner auszuschütten habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Be-schwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt
die Gläubigerin, die angefochtenen
Beschlüsse
aufzuheben und den
Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014 zurückzuweisen.

1
2
3
-
4
-
II.
Die
gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat nur in geringfügigem Umfang
Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die vom Schuld-ner erzielten [X.] seien nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Mit dem Wortlaut der Norm sei nicht vereinbar, dass gewährte Zulagen für un-günstige Arbeitszeit von der Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO ausgenommen würden. Die Zulage verfolge wie auch die Zulage nach § 3
der
Verordnung über die Gewährung von
Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung

[X.], [X.]. I 1998 S. 3497)
den Zweck, dem betroffenen Arbeitneh-mer/Beamten einen Ausgleich für die mit der Arbeitszeit verbundenen [X.] zu gewähren. Insofern sei eine identische Behandlung in verwaltungs-gerichtlicher und zivilgerichtlicher Rechtsprechung angezeigt. Betrachte man den Zweck der [X.], sei eine gewisse Ähnlichkeit zu den Zu-schlägen für gefährliche Arbeit festzustellen. Durch die Nachtarbeit werde der Lebensrhythmus des Arbeitnehmers gestört, was ebenso gesundheitliche Fol-gen haben könne wie bestimmte gefährliche Arbeiten, für die eine besondere Zulage gewährt werde. Es sei auch nicht festzustellen, dass sich die gewährten Zuschläge außerhalb des Üblichen bewegten.
2. Die Entscheidung des [X.] hält der rechtlichen Über-prüfung mit der Maßgabe
stand, dass in Abänderung des angefochtenen [X.] des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht -
bestimmt wird, dass [X.], soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b [X.] gewährt werden, gemäß
§
850a Nr. 3 ZPO unpfändbar
sind.
a)
Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige [X.] Zulagen für auswärtige Beschäftigun-gen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie 4
5
6
7
-
5
-
Schmutz-
und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üb-lichen nicht übersteigen.
In der vollstreckungsrechtlichen Literatur wird ganz überwiegend bejaht, dass
vom Arbeitgeber gewährte [X.] als Erschwerniszulagen anzusehen und damit gemäß
§ 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 850a Rn. 5a;
BeckOK
ZPO/[X.], Stand: 1.
März 2016, §
850a Rn.
14; Hk-ZV/[X.], 3.
Aufl., §
850a ZPO Rn.
21; Hk-ZPO/Kemper,
6. Aufl., §
850a Rn. 5),
zum Teil mit der Einschrän-kung, dass [X.] nach § 850a Nr.
3 ZPO der Pfändung nur insoweit nicht unterliegen, als
sie steuerfrei gewährt werden
(vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., §
850a Rn.
10; PG/[X.], ZPO, 8.
Aufl., §
850a Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37.
Aufl., § 850a Rn. 4). Vereinzelt
wird die [X.] vertreten, dass Zuschläge für Nachtarbeit § 850a Nr. 3 ZPO nicht unterfal-len (vgl.
[X.]/Walker/Kessal-Wulf/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 850a Rn. 9). Teilweise wird angenommen, dass Zuschläge
für Nachtarbeit zwar grundsätz-lich nicht gemäß
§ 850a
Nr. 3 ZPO unpfändbar seien, hiervon jedoch eine Aus-nahme zu machen sei, wenn der
Zuschlag
nicht nur einen Ausgleich für un-günstige Arbeitszeit darstelle, sondern eine mit der Nachtarbeit verbundene besondere Erschwernis der Arbeit ausgleichen solle
(vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; [X.][X.], 4. Aufl., § 850a Rn. 15; LAG Frankfurt
am Main, [X.]
1989, 1732).
In der Rechtsprechung der Arbeits-
und Verwaltungsgerichte wird ver-breitet
angenommen, dass [X.] als Erschwerniszulagen
im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu qualifizieren und daher unpfändbar seien (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Januar 2015

3
Sa
1335/14, juris
Rn.
43
ff.: zu §
8 [X.]; [X.], Urteil vom 17. September 2009

5
ME
186/09, juris
Rn. 3 ff.; [X.], [X.] 2013,
599, juris Rn. 17 ff.; [X.], Urteil vom 11. Juni 2012 -
3 K 878/12, juris
Rn. 18 ff.; [X.], 8
9
-
6
-
Urteil vom 4. Mai 2012 -
13 K 5526/10, juris
Rn. 22 ff.;
jeweils zu § 3 [X.]; so auch [X.], Beschluss vom 21. März 2012 -
11 [X.], juris
Rn. 10 ff.).
b)
Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass [X.], soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von
§ 3b [X.] gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von §
850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind.

aa) Aus dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich nicht eindeutig, ob Zuschläge
für Nachtarbeit als "Erschwerniszulagen"
zu qualifizieren sind.
[X.]) Nach früherem Verständnis wurden Zuschläge für Nachtarbeit über-wiegend als pfändbar angesehen. §
850a ZPO, der durch Art.
1 Nr.
12 des Ge-setzes
über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Zwangsvollstreckung
vom 20.
August 1953 ([X.]. I [X.]52) eingeführt worden ist, ersetzte
§ 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitsein-kommen vom 30. Oktober 1940 ([X.])
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
von Vorschriften
über den Pfändungsschutz für
Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 ([X.]. I S. 247), die mit Einführung des insoweit wortgleichen §
850a Nr. 3 ZPO aufgehoben wurde
(vgl.
Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete
der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953). In einem Bescheid vom 13. August 1952
hat der [X.] den Begriff der
Schmutz-
und Erschwerniszulagen
im Sinne des § 3 Nr. 3 [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] dahin erläutert, dass darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen seien, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Ar-beit verursachten Erschwernis gewährt würden. Dazu gehörten Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht-
und Tunnel-, Druckluft-
und Taucher-
sowie Stacheldrahtarbeiten. Zuschläge für Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden (vgl. [X.] 1952, 859).
Danach wären Zuschläge
für Nachtarbeit nur dann gemäß § 850a 10
11
12
-
7
-
Nr. 3 ZPO als Nachfolgeregelung zu § 3 Nr. 3 [X.] un-pfändbar, wenn mit ihnen besondere Erschwernisse der Nachtarbeit ausgegli-chen würden
(vgl. in diesem Sinne [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 850a Rn.
24; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn.
27; MünchKomm-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 850a Rn. 15; [X.], [X.] 1989, 1732).
cc) In Anbetracht des Umstands, dass sich aufgrund neuerer Erkenntnis-se, die sich auch
in der Rechtsetzung der [X.] niedergeschla-gen haben, die Auffassung durchgesetzt hat, dass lange [X.] für die Gesundheit der Arbeitnehmer generell nachteilig sind
und Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmer erfordern
(vgl. Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. [X.] vom 18.
November 2003, [X.] ff., Erwägungsgrund 7; Richtlinie 93/104/[X.] vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. [X.] vom 13. Dezember 1993, [X.] ff., Erwägungsgründe), hält es der Senat in Übereinstimmung mit der arbeits-
und verwaltungsgerichtlichen Recht-sprechung (vgl. LAG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.
Januar 2015

3
Sa
1335/14, juris: zu § 8 [X.]; [X.], Urteil vom 17. September 2009 -
5
ME 186/09, juris; [X.],
[X.] 2013, 599; [X.],
Urteil vom 11.
Juni 2012 -
3 K 878/12, juris; [X.], Urteil vom 4. Mai 2012

13 K 5526/10, juris: zu § 3 [X.]) nicht für gerechtfertigt, für Nachtarbeit
ge-währte Zuschläge
zum Grundgehalt
nur dann nach § 850a Nr. 3 ZPO als Er-schwerniszulagen
von der Pfändbarkeit auszunehmen, wenn mit der Leistung der Nachtarbeit besondere, über die Lage der Arbeitszeit zur Nachtzeit hinaus-gehende Erschwernisse verbunden sind. Vielmehr stellt die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine
generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner ver-bundene Erschwernis seiner
Arbeit dar, die es rechtfertigt, zur Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte [X.]
als nach § 850a
Nr. 3 ZPO un-pfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
13
-
8
-
Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter Nachtarbeitszu-schläge
kann dabei § 3b [X.]
herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei sind (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., §
850a Rn.
10; PG/[X.], ZPO, 8. Aufl.,
§ 850a Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl.,
§ 850a Rn. 4).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nach dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO dagegen nicht darauf an, ob die Zahlung von [X.]n für die vom Schuldner ausgeübte [X.] üblich ist.
c) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind die dem Schuldner von der Drittschuldnerin gezahlten
[X.] gemäß § 850a Nr. 3 ZPO
insoweit
unpfändbar, als sie ihm von der Drittschuldnerin steuerfrei im Sinne von § 3b [X.] gezahlt werden. Nach den vom Beschwerdegericht
getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den dem Schuldner ausweislich der vorge-legten Gehaltsabrechnungen gewährten [X.]n
um steuerfrei gewährte Zuschläge
im Sinne des
§ 3b [X.]
in Höhe von 25, 40 und 50 Pro-zent.
Der Schuldner kann den Nachweis, dass ihm von der Drittschuldnerin
steuerfreie [X.]
gewährt werden, im Rahmen des [X.] grundsätzlich durch Vorlage seiner Gehaltsabrech-nungen führen. Die Gläubigerin hat demgegenüber keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden oder an ihrem Inhalt ergeben.

14
15
-
9
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO.

Eick
Kartzke
[X.]

[X.]
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.10.2014 -
7 M 1296/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.02.2015 -
25 [X.]/14 -

16

Meta

VII ZB 4/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. VII ZB 4/15 (REWIS RS 2016, 9121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9121

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 4/15 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit steuerfreier Nachtarbeitszuschläge


IX ZB 41/16 (Bundesgerichtshof)

Verbraucherinsolvenzverfahren: Pfändbarkeit von Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie für Samstagsarbeit


10 AZR 859/16 (Bundesarbeitsgericht)

Pfändbarkeit von Zulagen


10 Sa 324/16 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


VII ZB 9/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 4/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.