Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.05.2020, Az. 1 C 7/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 3882

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Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2016 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Kläger, staatenlose Palästinenser aus [X.], wenden sich gegen die Feststellung des [X.] ([X.]), dass ihnen aufgrund der Einreise aus einem sicheren [X.] kein Asylrecht zusteht.

2

Die Kläger, eine Mutter und ihre beiden ... und ... geborenen Söhne, verließen [X.] im Jahr 2012 und reisten nach [X.] ein. Dort wurde ihnen mit Entscheidung vom 7. Mai 2013 subsidiärer Schutz gewährt. Im November 2013 reisten die Kläger über [X.], [X.] und [X.] weiter in die [X.] und stellten hier am 29. November 2013 erneut Asylanträge.

3

Am 22. Januar 2014 richtete das [X.] an die [X.] staatliche Flüchtlingsverwaltung ein Wiederaufnahmegesuch, das diese mit Schreiben vom 28. Januar 2014 ablehnte. Aufgrund des den Klägern in [X.] bereits gewährten subsidiären Schutzes seien die Wiederaufnahmeregelungen der [X.] III-Verordnung vorliegend nicht anwendbar. Zuständige [X.] Behörde sei die dortige Grenzpolizei.

4

Mit Bescheid vom 19. März 2014 stellte das [X.] ohne inhaltliche Prüfung der Asylanträge fest, dass den Klägern aufgrund ihrer Einreise aus [X.] als einem sicheren [X.] kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1), und ordnete ihre Abschiebung nach [X.] an (Ziffer 2).

5

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2014 ab. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 2016 die Abschiebungsanordnung nach [X.] aufgehoben, die Berufung der Kläger im Übrigen aber zurückgewiesen. Die Feststellung, dass den Klägern in der [X.] kein Asylrecht zusteht, sei rechtmäßig, weil die Kläger aus einem sicheren [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nach [X.] eingereist seien (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 4 [X.]). Jedenfalls [X.] sei ein sicherer [X.]. Die Anordnung der Abschiebung nach [X.] sei hingegen schon wegen der nicht geklärten Übernahmebereitschaft [X.]s rechtswidrig.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision haben die Kläger insbesondere geltend gemacht, das [X.] sei auch nach Gewährung subsidiären Schutzes weiterhin anwendbar, weil nach der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] vorliegend noch auf die [X.] abzustellen sei. Die ursprünglich begründete Zuständigkeit [X.]s sei im Verlauf des Verfahrens nach der [X.] auf [X.] übergegangen.

7

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Asylanträge nunmehr jedenfalls nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig seien.

8

Mit Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 20.16 - (juris) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) zu Fragen betreffend die Auslegung unter anderem von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a, Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/[X.] und Art. 4 der Charta der Grundrechte der [X.] ([X.]) eingeholt. Der [X.] hat über diese Fragen durch Urteil vom 19. März 2019 - [X.]/17, [X.]/17, [X.]/17 und [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - entschieden. Mit einem weiteren, in zwei anderen Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Beschluss hat der [X.] eine auch im vorliegenden Verfahren bedeutsame Klarstellung zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/[X.] getroffen ([X.], Beschluss vom 13. November 2019 - [X.]/17 und [X.]/17 [[X.]:[X.]:C:2019:964], [X.] u.a. -).

9

Die Kläger tragen im fortgesetzten Revisionsverfahren vor, nach der Entscheidung des [X.] sei zwar geklärt, dass die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegend in zeitlicher Hinsicht Anwendung finden kann. Gleichwohl könne die Feststellung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides im Streitfall nicht in eine Feststellung der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] umgedeutet werden, weil die Lebensumstände für Schutzberechtigte in [X.] so prekär seien, dass die Schwelle zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht werde. Den Klägern drohe dort insbesondere die Obdachlosigkeit. Gegebenenfalls wäre der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung dieser Lebensumstände an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte trägt vor, Schwachstellen fielen nach den Entscheidungen des [X.] nur dann unter Art. 4 [X.], wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, wobei es auch auf das persönliche Verhalten eines Antragstellers ankomme. Das Berufungsgericht habe zur allgemeinen Lage in [X.] keine Feststellungen getroffen und sich bisher auch keinen persönlichen Eindruck von den Klägern verschafft. Der Rechtsstreit sei daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger, über die der [X.] im Einverständnis der Beteiligten ohne mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]heiden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 Vw[X.]O), hat Erfolg. Die Annahme des [X.], der auf die nationale [X.]enregelung gestützte Bes[X.]heid des [X.] sei re[X.]htmäßig, weil die [X.], über die die Kläger eingereist sind, ein si[X.]herer [X.] im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.][X.], § 26a Abs. 1 Satz 1 [X.] sei, verletzt Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 Vw[X.]O). Als Mitgliedstaat der [X.] ist [X.] s[X.]hon kein [X.] im Sinne der genannten Regelungen. Ob der angefo[X.]htene Bes[X.]heid in eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] umgedeutet werden kann, kann der [X.] mangels tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen zu den Lebensbedingungen anerkannter S[X.]hutzbere[X.]htigter in [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Das Verfahren ist daher zur weiteren Sa[X.]hverhaltsaufklärung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Vw[X.]O).

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in seiner aktuellen Fassung (derzeit in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 , zuletzt geändert dur[X.]h das am 26. November 2019 in [X.] getretene Zweite [X.]esetz zur Anpassung des Datens[X.]hutzre[X.]hts an die Verordnung ([X.]) 2016/679 und zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2016/680 vom 20. November 2019 - [X.] -). Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung in der Tatsa[X.]heninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn das [X.] - ents[X.]hiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berü[X.]ksi[X.]htigen hätte (BVerw[X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - BVerw[X.]E 129, 251 Rn. 19). Da es si[X.]h vorliegend um eine asylre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, bei der das [X.] na[X.]h § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung abzustellen hat, müsste es seiner Ents[X.]heidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit ni[X.]ht hiervon eine Abwei[X.]hung aus [X.]ründen des materiellen Re[X.]hts oder vorrangigen Unionsre[X.]hts geboten ist (stRspr, vgl. BVerw[X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - BVerw[X.]E 146, 67 Rn. 12).

[X.]egenstand des Revisionsverfahrens ist nur die unter Ziffer 1 des Bes[X.]heides des [X.] vom 19. März 2014 getroffene Feststellung, dass den Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem si[X.]heren [X.] kein Asylre[X.]ht zusteht. Die Abs[X.]hiebungsanordnung ist im Revisionsverfahren ni[X.]ht mehr streitgegenständli[X.]h, da das Oberverwaltungsgeri[X.]ht sie aufgehoben hat und das Urteil insoweit re[X.]htskräftig geworden ist.

Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht die von den Klägern erhobene Anfe[X.]htungsklage als statthaft angesehen. Die Feststellung des [X.], dass den Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem si[X.]heren [X.] kein Asylre[X.]ht zusteht, entspri[X.]ht na[X.]h aktuellem Re[X.]ht einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vgl. näher unter 1.1) und ist deshalb mit der Anfe[X.]htungsklage anzugreifen (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 [X.] 4.16 - BVerw[X.]E 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 [X.] 9.17 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 3 Rn. 15).

1. Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, der angefo[X.]htene Bes[X.]heid (Ziffer 1) sei in Anwendung von § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 4 [X.] re[X.]htmäßig, weil die Kläger über [X.] und damit aus einem si[X.]heren [X.] im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] na[X.]h [X.] eingereist seien (§ 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 4 [X.]), verletzt Bundesre[X.]ht. Die auf die nationale [X.]enregelung gestützte Feststellung, dass den Klägern gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 [X.] aufgrund ihrer Einreise aus einem si[X.]heren [X.] kein Asylre[X.]ht zusteht, ist re[X.]htswidrig.

1.1 Die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung ist an der während des Revisionsverfahrens am 6. August 2016 in [X.] getretenen Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in der Fassung des [X.] vom 31. Juli 2016 ([X.]) zu messen. Denn jedenfalls seit der Einfügung dieser Vors[X.]hrift kann ein Asylantrag im Hinbli[X.]k auf einen si[X.]heren [X.] ni[X.]ht mehr "nur na[X.]h § 26a [X.]" abgelehnt werden, sondern nur no[X.]h im Wege einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) [X.] unter Bea[X.]htung der dort genannten Voraussetzungen. Die im Asylgesetz zuvor vorgesehene Mögli[X.]hkeit, einen Asylantrag "nur na[X.]h § 26a" Asyl([X.])[X.] abzulehnen, indem (ledigli[X.]h) festgestellt wurde, dass dem Antragsteller aufgrund seiner Einreise aus einem si[X.]heren [X.] kein Asylre[X.]ht (im Sinne von Art. 16a Abs. 1 [X.][X.]) zusteht, und sodann ohne inhaltli[X.]he Prüfung des internationalen S[X.]hutzes eine Abs[X.]hiebungsanordnung na[X.]h § 34a Asyl([X.])[X.] zu erlassen, ist dur[X.]h die nunmehr in § 29 Abs. 1 Nr. 3 (i.V.m. § 26a) [X.] vorgesehene, den gesamten Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfassende [X.] ersetzt worden. Dies legt s[X.]hon die systematis[X.]he Auslegung nahe. § 29 Abs. 1 [X.] dient erkennbar der (konzentrierten) Umsetzung der in der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen S[X.]hutzes ([X.]. [X.]) (fakultativ) vorgesehenen [X.]. Angesi[X.]hts dieser speziellen und ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelungen, die in § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] erkennbar au[X.]h die drittstaatenbezogenen [X.] der Ri[X.]htlinie umsetzen, ist die Frage, ob au[X.]h das bisherige, hinsi[X.]htli[X.]h des internationalen S[X.]hutzes rudimentäre nationale Regelungskonzept den unionsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsgrundlagen (ggf. im Wege unionsre[X.]htskonformer Auslegung) genügte, obsolet geworden. Dass es in diesen Fällen nunmehr stets einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] bedarf, entspri[X.]ht au[X.]h dem Willen des [X.]esetzgebers. Das bisher in § 31 Abs. 4 Satz 1 [X.] geregelte Erfordernis, bei einer Ablehnung des Asylantrags nur auf [X.]rundlage der Regelung zu si[X.]heren [X.]en (§ 26a [X.]) festzustellen, dass dem Ausländer kein Asylre[X.]ht zusteht, ist mit dem [X.] gestri[X.]hen worden. Dies wird im [X.]esetzentwurf damit begründet, diese Feststellung sei ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h; vielmehr sei der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] als unzulässig abzulehnen ([X.]. 18/8615 [X.]). Die - nur unzurei[X.]hend angepassten - Regelungen in § 31 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 [X.] sind na[X.]h alledem so zu lesen, dass an die Stelle der Wendung "nur na[X.]h § 26a" nunmehr - genauer - die Formulierung "na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.]" tritt.

Der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auf den vorliegenden Re[X.]htsstreit steht ni[X.]ht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] entgegen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift wenden die Mitgliedstaaten die Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften na[X.]h Art. 51 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie auf förmli[X.]h gestellte Anträge auf internationalen S[X.]hutz na[X.]h dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmli[X.]h gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flü[X.]htlingseigens[X.]haft gelten die Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften na[X.]h Maßgabe der Ri[X.]htlinie 2005/85/E[X.]. Vorliegend wurde der Asylantrag zwar vor dem 20. Juli 2015 gestellt. Der Eu[X.]H hat diese Übergangsbestimmung auf die im Vorlagebes[X.]hluss des [X.]s zu Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] (umgesetzt dur[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) gestellte Frage jedo[X.]h dahin ausgelegt, dass sie es (aufgrund der Wendung in Satz 1 "oder früher") einem Mitgliedstaat gestattet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie auf no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig bes[X.]hiedene Asylanträge vorzusehen, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung gestellt worden sind (Eu[X.]H, Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 64 f., 69, 74). Die Erfordernisse der Re[X.]htssi[X.]herheit und der [X.]lei[X.]hheit vor dem [X.]esetz werden in [X.] dur[X.]h § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewahrt, der gewährleistet, dass Anträge auf internationalen S[X.]hutz, die im selben Zeitraum im [X.] Hoheitsgebiet gestellt und beim Inkrafttreten von § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftig bes[X.]hieden worden sind, vorhersehbar und einheitli[X.]h geprüft werden (Eu[X.]H, Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 66 - 68). Aus diesen Ausführungen folgt entspre[X.]hend, dass au[X.]h gegen die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in [X.] Hinsi[X.]ht im Streitfall keine unionsre[X.]htli[X.]hen Bedenken bestehen.

1.2 Na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer si[X.]herer [X.] gemäß § 26a [X.] betra[X.]htet wird. Diese Voraussetzungen sind ni[X.]ht gegeben. Wie der [X.] bereits in seinem Vorlagebes[X.]hluss vom 23. März 2017 - 1 [X.] 17.16 - (BVerw[X.]E 158, 271 Rn. 12 ff.) ausgeführt hat, kann si[X.]herer [X.] in diesem Sinne bei der gebotenen unionsre[X.]htskonformen Auslegung nur ein Staat sein, der ni[X.]ht Mitgliedstaat der [X.] ist.

Zwar ist die [X.]enregelung des § 26a [X.], an die § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anknüpft, weiter gefasst. Si[X.]here [X.]en sind gemäß § 26a Abs. 2 [X.], der Art. 16a Abs. 2 [X.][X.] entspri[X.]ht, nämli[X.]h alle Mitgliedstaaten der [X.] sowie die in Anlage I des Asylgesetzes bezei[X.]hneten [X.], zu denen derzeit nur [X.] und die [X.] zählen. Dieser weite Anwendungsberei[X.]h der [X.] [X.]enregelung steht jedo[X.]h ni[X.]ht im Einklang mit der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.]. Er ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsre[X.]hts dahin einzus[X.]hränken, dass der Verweis auf einen si[X.]heren [X.] jedenfalls bei der Versagung internationalen S[X.]hutzes nur hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] der Anlage I mögli[X.]h ist. In Bezug auf die Mitgliedstaaten der [X.] darf hingegen von dem im nationalen Re[X.]ht geregelten Konzept si[X.]herer [X.]en kein [X.]ebrau[X.]h gema[X.]ht werden. Diese Vorgabe des Unionsre[X.]hts ergibt si[X.]h aus Art. 33 Abs. 2 Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.], der die [X.]ründe, aus denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz als unzulässig betra[X.]hten dürfen, abs[X.]hließend aufzählt (vgl. Eu[X.]H, Urteile vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - [X.]-564/18 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:218] - Rn. 29 f.). Dana[X.]h kommen als unionsre[X.]htli[X.]he [X.]rundlage für eine nationale [X.]enregelung Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. b und [X.] Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] in Betra[X.]ht. Diese Vors[X.]hriften verweisen auf die in Art. 35 und 38 der Ri[X.]htlinie geregelten Konzepte des [X.] bzw. des si[X.]heren [X.]s, erklären diese jedo[X.]h jeweils nur in Bezug auf [X.] für anwendbar, die keine Mitgliedstaaten sind. Ob das Konzept des si[X.]heren europäis[X.]hen [X.]s na[X.]h Art. 39 der Ri[X.]htlinie ebenfalls zu einer [X.] bere[X.]htigt, obwohl es in Art. 33 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie ni[X.]ht genannt ist, kann der [X.] offenlassen. Denn au[X.]h dieses Konzept zielt ni[X.]ht auf die Mitgliedstaaten der [X.], sondern auf europäis[X.]he [X.], die (no[X.]h) ni[X.]ht deren Mitglied sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.] , [X.] Immigration and Asylum Law, [X.], [X.]. 39 Rn. 3).

Von dieser Begrenzung auf [X.]en im Sinne des Unionsre[X.]hts ist wohl au[X.]h der [X.] [X.]esetzgeber bei Erlass des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausgegangen, wennglei[X.]h er dies ni[X.]ht dur[X.]h eine Änderung von § 26a Abs. 2 [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat. Denn aus den Materialien zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] geht hervor, dass mit [X.]en im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur sol[X.]he [X.] gemeint sind, die dur[X.]h Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als si[X.]herer [X.] eingestuft worden sind (vgl. [X.]egenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, [X.]. 18/8883 S. 7). Dies s[X.]hließt die Mitgliedstaaten der [X.] aus, da diese keiner Eintragung bedürfen (ebenso bereits BVerw[X.], Bes[X.]hluss vom 23. März 2017 - 1 [X.] 17.16 - BVerw[X.]E 158, 271 Rn. 13 f.).

2. Das Berufungsurteil erweist si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen [X.]ründen als ri[X.]htig (§ 144 Abs. 4 Vw[X.]O). Bei einer re[X.]htswidrigen [X.] ist vor einer Aufhebung zu prüfen, ob diese in eine andere [X.] umgedeutet werden kann (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 [X.] 15.18 - BVerw[X.]E 164, 179 Rn. 40). Diese Frage kann der [X.] auf der [X.]rundlage der vorhandenen tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht abs[X.]hließend beantworten.

2.1 Die angefo[X.]htene [X.]enents[X.]heidung kann jedenfalls ni[X.]ht auf der [X.]rundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] aufre[X.]hterhalten bzw. in eine Ents[X.]heidung na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ("Dublin-Bes[X.]heid" wegen internationaler Unzuständigkeit der Bundesrepublik [X.]) umgedeutet werden. Bei dem hier gegebenen Sa[X.]hverhalt kommt vielmehr auss[X.]hließli[X.]h eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Betra[X.]ht. Dies ergibt si[X.]h aus der Antwort des Eu[X.]H auf die Vorlagefrage 2 des [X.]s. Da die Asylanträge vorliegend zwar vor dem 1. Januar 2014, die [X.] aber erst na[X.]h diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, gilt für die [X.] na[X.]h Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin [X.] bereits die Dublin [X.]. In einem sol[X.]hen Fall kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ni[X.]ht im Rahmen der dur[X.]h diese Verordnung festgelegten Verfahren wirksam darum ersu[X.]hen, einen Angehörigen eines [X.]s (wieder) aufzunehmen, der im ersten Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz gestellt hat, na[X.]hdem ihm im zweiten Mitgliedstaat subsidiärer S[X.]hutz gewährt worden ist. Die Ablehnung eines sol[X.]hen Antrags auf internationalen S[X.]hutz kann nur dur[X.]h eine - insoweit speziellere - [X.] na[X.]h Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] erfolgen und ni[X.]ht dur[X.]h eine Überstellungsents[X.]heidung ohne Prüfung gemäß Art. 26 der Dublin [X.] (vgl. Eu[X.]H, Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 78 f.; s.a. Bes[X.]hluss vom 5. April 2017 - [X.]-36/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:273], [X.] - Rn. 39 und 41).

2.2 Ob Ziffer 1 des Bes[X.]heides als [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aufre[X.]ht erhalten bleiben kann, kann der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt hat.

2.2.1 Die re[X.]htswidrige [X.]enents[X.]heidung unterliegt im laufenden [X.]eri[X.]htsverfahren nur dann ni[X.]ht der geri[X.]htli[X.]hen Aufhebung, wenn sie im Wege der Umdeutung na[X.]h § 47 Vw[X.][X.] dur[X.]h eine andere - re[X.]htmäßige - Regelung ersetzt werden kann. Sie kann ni[X.]ht s[X.]hon als sol[X.]he auf anderer Re[X.]htsgrundlage aufre[X.]ht erhalten bleiben, weil es si[X.]h bei einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Verglei[X.]h zu einer [X.]enents[X.]heidung, die aktuell einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] entspri[X.]ht, wegen der unters[X.]hiedli[X.]hen Re[X.]htsfolgen prozessual um einen anderen Streitgegenstand handelt (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 16. November 2015 - 1 [X.] 4.15 - BVerw[X.]E 153, 234 Rn. 27 - 29 und vom 1. Juni 2017 - 1 [X.] 9.17 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 3 Rn. 20). Zwar ist der Asylantrag bei beiden [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 [X.] unzulässig mit der Folge, dass in [X.] keine Sa[X.]hprüfung stattfindet und na[X.]h § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur über das Vorliegen nationaler Abs[X.]hiebungsverbote zu ents[X.]heiden ist. Die weiteren Re[X.]htsfolgen unters[X.]heiden si[X.]h aber. Im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist na[X.]h § 34a [X.] vorrangig eine Abs[X.]hiebungsanordnung zu erlassen, im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hingegen gemäß § 35 [X.] eine Abs[X.]hiebungsandrohung, die einer Fristsetzung bedarf. Abs[X.]hiebungsanordnung und Abs[X.]hiebungsandrohung stellen unters[X.]hiedli[X.]he Maßnahmen der Verwaltungsvollstre[X.]kung dar, die au[X.]h ni[X.]ht teilidentis[X.]h sind (vgl. näher BVerw[X.], Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 15). Beide [X.] unters[X.]heiden si[X.]h zudem dadur[X.]h, dass in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Ents[X.]heidung des [X.] na[X.]h § 37 Abs. 1 [X.] bei [X.]ewährung vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht unwirksam wird und das [X.] in diesen Fällen das Verfahren fortzuführen hat.

2.2.2 Ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung der angefo[X.]htenen Regelung in eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen, kann der [X.] auf der [X.]rundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden.

Bei der Umdeutung (Konversion) wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung ni[X.]ht ledigli[X.]h auf eine andere Re[X.]htsgrundlage gestützt, sondern dur[X.]h eine andere (re[X.]htmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Vw[X.][X.] - ni[X.]ht nur die Behörden, sondern au[X.]h die Verwaltungsgeri[X.]hte ermä[X.]htigt. Eine Verletzung des [X.]ebots effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes ist damit ni[X.]ht verbunden. Eine Umdeutung ist au[X.]h no[X.]h im Revisionsverfahren mögli[X.]h, sofern die das Revisionsgeri[X.]ht bindenden tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen ausrei[X.]hen, den Beteiligten re[X.]htli[X.]hes [X.]ehör gewährt worden ist und sie in ihrer Re[X.]htsverteidigung ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt sind (BVerw[X.], Urteil vom 16. November 2015 - 1 [X.] 4.15 - BVerw[X.]E 153, 234 Rn. 30 m.w.N.).

Na[X.]h § 47 Abs. 1 Vw[X.][X.] kann ein fehlerhafter und damit re[X.]htswidriger Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das glei[X.]he Ziel geri[X.]htet ist, von der erlassenden Behörde in der ges[X.]hehenen Verfahrensweise und Form re[X.]htmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt na[X.]h § 47 Abs. 2 Vw[X.][X.] ni[X.]ht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absi[X.]ht der erlassenden Behörde widersprä[X.]he oder seine Re[X.]htsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (Satz 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen werden dürfte (Satz 2). Eine Ents[X.]heidung, die nur als gesetzli[X.]h gebundene Ents[X.]heidung ergehen kann, kann na[X.]h § 47 Abs. 3 Vw[X.][X.] ni[X.]ht in eine Ermessensents[X.]heidung umgedeutet werden. Na[X.]h § 47 Abs. 4 Vw[X.][X.] ist § 28 Vw[X.][X.] entspre[X.]hend anzuwenden.

[X.]rundsätzli[X.]he Bedenken gegen die Umdeutung einer [X.]enents[X.]heidung in eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehen dana[X.]h ni[X.]ht (a). Die Umdeutung s[X.]heitert au[X.]h ni[X.]ht daran, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus [X.]ründen vorrangigen Unionsre[X.]hts auf den vorliegenden Re[X.]htsstreit intertemporal no[X.]h ni[X.]ht anwendbar wäre (b). Eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hätte von der erlassenden Behörde in der ges[X.]hehenen Form und Verfahrensweise re[X.]htmäßig erlassen werden können ([X.]). Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer [X.] sind erfüllt (d). Hingegen fehlt es an hinrei[X.]henden Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die - in Anwendung der Re[X.]htspre[X.]hung des Eu[X.]H unionsre[X.]htskonform zu ergänzenden - materiellen Voraussetzungen für eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen (e).

a) [X.]rundsätzli[X.]he Bedenken gegen die Umdeutung einer [X.]enents[X.]heidung in eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehen ni[X.]ht. Beide sind grundsätzli[X.]h auf das glei[X.]he Ziel geri[X.]htet, nämli[X.]h auf die Ablehnung einer sa[X.]hli[X.]hen Prüfung der Asylanträge und auf die Abs[X.]hiebung der Kläger na[X.]h [X.] (§ 34a Abs. 1 Satz 1 bzw. § 35 [X.]). Die Re[X.]htsfolgen einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] wären für die Kläger jedenfalls ni[X.]ht ungünstiger. Die Umdeutung widersprä[X.]he au[X.]h ni[X.]ht der erkennbaren Absi[X.]ht des [X.], ohne sa[X.]hli[X.]he Prüfung der Asylanträge den Aufenthalt der Kläger (falls mögli[X.]h) zu beenden. Beide [X.]en sind gesetzli[X.]h gebundene Ents[X.]heidungen. Den Beteiligten ist die Mögli[X.]hkeit einer Umdeutung jedenfalls seit der mündli[X.]hen Verhandlung vom 23. März 2017 und dem daraufhin ergangenen Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Eu[X.]H (Bes[X.]hluss des [X.]s vom 23. März 2017 - 1 [X.] 20.16 - juris) bekannt, so dass sie si[X.]h in ihrer Re[X.]htsverteidigung darauf einstellen konnten.

b) § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] findet als Re[X.]htsgrundlage in [X.] Hinsi[X.]ht auf den vorliegenden Re[X.]htsstreit Anwendung. Ob die materiell-re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen für den Erlass des anderen Verwaltungsaktes im Sinne von § 47 Abs. 1 Vw[X.][X.] erfüllt sind, beurteilt si[X.]h entgegen anderslautender Äußerungen in der Literatur ni[X.]ht notwendig na[X.]h der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der Umdeutung (vgl. etwa [X.], in: Kna[X.]k/Henneke, Vw[X.][X.], 11. Aufl. 2020, § 47 Rn. 13; [X.], in[X.]/[X.]/Ue[X.]htritz, Vw[X.][X.], 2. Aufl. 2019, § 47 Rn. 45), sondern anhand des allgemein für einen sol[X.]hen Verwaltungsakt maßgebli[X.]hen Zeitpunkts. Abzustellen ist demna[X.]h hier grundsätzli[X.]h auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung des [X.]s. Der erst während des Revisionsverfahrens in [X.] getretene § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist indes zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil ihn das [X.], wenn es jetzt ents[X.]hiede, gemäß § 77 [X.] ebenfalls zu berü[X.]ksi[X.]htigen hätte (s.o.).

Der Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf die hier vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträge steht au[X.]h ni[X.]ht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] entgegen. Dies hat der Eu[X.]H auf das Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen des [X.]s geklärt (vgl. Eu[X.]H, Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 64 f., 69, 74); auf die obigen Ausführungen unter 1.1 wird zur näheren Begründung Bezug genommen. Soweit der [X.] im Bes[X.]hluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - NVwZ 2015, 1779 Rn. 11 der Sa[X.]he na[X.]h eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält er daran ni[X.]ht mehr fest.

[X.]) Eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hätte von der erlassenden Behörde - dem [X.] - in der ges[X.]hehenen Form und Verfahrensweise re[X.]htmäßig erlassen werden können. § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet das [X.] in verfahrensre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht dazu, den Ausländer zu den [X.]ründen na[X.]h Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. b bis Nr. 4 persönli[X.]h anzuhören, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags ents[X.]heidet. Diese Vors[X.]hrift setzt Art. 34 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] um, der die Mitgliedstaaten verpfli[X.]htet, den Antragstellern [X.]elegenheit zu geben, si[X.]h zu der Anwendung der [X.]ründe na[X.]h Art. 33 der Ri[X.]htlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen S[X.]hutz ents[X.]heidet. Hierzu führen die Mitgliedstaaten im Rahmen der [X.] eine persönli[X.]he Anhörung dur[X.]h. In einem sol[X.]hen Verfahren mit persönli[X.]her Anhörung wurde au[X.]h der hier angefo[X.]htene [X.]enbes[X.]heid erlassen (vgl. die au[X.]h vom Berufungsgeri[X.]ht erwähnten Nieders[X.]hriften über die persönli[X.]hen [X.]esprä[X.]he am 21. und 29. November 2013).

d) Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer [X.] sind erfüllt (§ 47 Abs. 1 Vw[X.][X.] a.E.). Den Anforderungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurde hier im Ergebnis entspro[X.]hen, ungea[X.]htet dessen, dass der fragli[X.]he [X.] zum Zeitpunkt der Anhörungen no[X.]h ni[X.]ht galt. Zwar hat das Berufungsgeri[X.]ht hierzu keine Feststellungen getroffen und ledigli[X.]h (in anderem Zusammenhang) auf die Nieders[X.]hriften über die persönli[X.]hen [X.]esprä[X.]he am 21. und 29. November 2013 hingewiesen. Der [X.] kann die im Verwaltungsvorgang befindli[X.]he Nieders[X.]hrift über das persönli[X.]he [X.]esprä[X.]h zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vom 21. November 2013 sowie die Nieders[X.]hrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 Asyl[X.][X.] vom 29. November 2013, deren protokollierter Verlauf von keinem Beteiligten bestritten wird, aber eigenständig auswerten. Eine gegenteilige, für das Revisionsgeri[X.]ht na[X.]h § 137 Abs. 2 Vw[X.]O grundsätzli[X.]h bindende Tatsa[X.]henfeststellung hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht getroffen (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 21. November 2017 - 1 [X.] 39.16 - BVerw[X.]E 161, 1 Rn. 35). Ausweisli[X.]h dieser Nieders[X.]hriften sind die Kläger der Sa[X.]he na[X.]h no[X.]h in dem erforderli[X.]hen Umfang zu einer [X.] angehört worden.

e) Ob die materiell-re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen für den Erlass einer [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen, ist auf der [X.]rundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen, für den [X.] bindenden Tatsa[X.]henfeststellungen ni[X.]ht abs[X.]hließend zu beurteilen.

aa) Na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der [X.] dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt hat; davon erfasst ist au[X.]h der subsidiäre S[X.]hutz im Sinne der Ri[X.]htlinie 2011/95/[X.]. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil den Klägern na[X.]h den ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den [X.] na[X.]h § 137 Abs. 2 Vw[X.]O bindenden Tatsa[X.]henfeststellungen der Vorinstanz vor ihrer Weiterreise na[X.]h [X.] in [X.] subsidiärer S[X.]hutz gewährt worden ist.

bb) Liegen demna[X.]h die ges[X.]hriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor, kann eine [X.] na[X.]h dieser Regelung na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Eu[X.]H aus [X.]ründen vorrangigen Unionsre[X.]hts glei[X.]hwohl ausnahmsweise ausges[X.]hlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten S[X.]hutzbere[X.]htigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften [X.]efahr aussetzen würden, eine unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.]R[X.] zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der dur[X.]h Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] eingeräumten Befugnis [X.]ebrau[X.]h zu ma[X.]hen, einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler S[X.]hutz zuerkannt worden ist (vgl. nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h Eu[X.]H, Bes[X.]hluss vom 13. November 2019 - [X.]-540/17 u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 88). Es ist damit geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 [X.]R[X.] im Mitgliedstaat der anderweitigen S[X.]hutzgewährung ni[X.]ht nur bei der Prüfung der Re[X.]htmäßigkeit einer Abs[X.]hiebungsandrohung zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, sondern bereits zur Re[X.]htswidrigkeit der [X.] führen.

Auf die Vorlage des [X.]s hat der Eu[X.]H außerdem im Urteil "[X.]" - in Anlehnung an das Urteil "[X.]" vom glei[X.]hen Tag - den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 [X.]R[X.] dur[X.]h die Lebensbedingungen im Staat der S[X.]hutzgewährung näher konkretisiert. Dana[X.]h fallen systemis[X.]he oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende S[X.]hwa[X.]hstellen nur dann unter Art. 4 [X.]R[X.], wenn sie eine besonders hohe S[X.]hwelle der Erhebli[X.]hkeit errei[X.]hen, die von sämtli[X.]hen Umständen des Falles abhängt und die dann errei[X.]ht wäre, wenn die [X.]lei[X.]hgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentli[X.]her Unterstützung abhängige Person si[X.]h unabhängig von ihrem Willen und ihren persönli[X.]hen Ents[X.]heidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr ni[X.]ht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere si[X.]h zu ernähren, si[X.]h zu was[X.]hen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physis[X.]he oder psy[X.]his[X.]he [X.]esundheit beeinträ[X.]htigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Mens[X.]henwürde unvereinbar wäre. Diese S[X.]hwelle ist selbst bei dur[X.]h große Armut oder eine starke Vers[X.]hle[X.]hterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzei[X.]hneten Situationen ni[X.]ht errei[X.]ht, sofern diese ni[X.]ht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person si[X.]h in einer sol[X.]h s[X.]hwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung glei[X.]hgestellt werden kann (vgl. Eu[X.]H, Urteile vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 89 - 91 sowie - [X.]-163/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:218], [X.] - Rn. 91 - 93; Bes[X.]hluss vom 13. November 2019 - [X.]-540/17 u.a. - Rn. 39).

Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen S[X.]hutz gewährt hat, ni[X.]ht den Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsri[X.]htlinie gere[X.]ht werden, vermag angesi[X.]hts der fundamentalen Bedeutung des [X.]rundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a Ri[X.]htlinie 2013/32/[X.] vorgesehenen Befugnis ni[X.]ht einzus[X.]hränken, solange die zuvor bes[X.]hriebene Erhebli[X.]hkeitss[X.]hwelle des Art. 4 [X.]R[X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten ist (Eu[X.]H, Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 92). Au[X.]h der Umstand, dass subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen S[X.]hutz gewährt hat, keine oder im Verglei[X.]h zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutli[X.]h einges[X.]hränktem Umfang existenzsi[X.]hernde Leistungen erhalten, ohne jedo[X.]h anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht ni[X.]ht s[X.]hon für si[X.]h genommen der Ablehnung eines (neuerli[X.]hen) Antrags auf internationalen S[X.]hutz als unzulässig entgegen (Eu[X.]H, Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 93 f.). Systemis[X.]he Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat re[X.]htfertigen, der subsidiären S[X.]hutz gewährt hat, s[X.]hränken aber ebenfalls die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten ni[X.]ht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. dazu Eu[X.]H, Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 95 - 100).

Na[X.]h diesen Maßstäben kann der [X.] über die Frage, ob eine [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hier ausnahmsweise deshalb re[X.]htswidrig ist, weil die Lebensverhältnisse für subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte in [X.] einer unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.]R[X.] glei[X.]hkommen, ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Denn das Berufungsgeri[X.]ht hat - auf der [X.]rundlage seines abwei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Ansatzes konsequent - keinerlei tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen zu den Lebensumständen für subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte in [X.] getroffen. Die Aufhebung der Abs[X.]hiebungsanordnung beruhte ni[X.]ht auf der Annahme, dass dieser Personenkreis in [X.] mit einem Leben in extremer materieller Not zu re[X.]hnen hat, das einer unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung glei[X.]hkäme, sondern darauf, dass die Übernahmebereits[X.]haft [X.]s ni[X.]ht geklärt sei.

Andererseits lässt si[X.]h ni[X.]ht von vornherein auss[X.]hließen, dass die Lebensbedingungen für anerkannte subsidiär S[X.]hutzbere[X.]htigte in [X.] einer unmens[X.]hli[X.]hen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 [X.]R[X.] glei[X.]hkommen. Hierbei ist au[X.]h die besondere Situation des jeweils Betroffenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Kläger haben geltend gema[X.]ht, in [X.] weder medizinis[X.]he no[X.]h finanzielle Unterstützung zu erhalten. [X.] gehört zu den Mitgliedstaaten, in denen die Frage einer gegen Art. 4 [X.]R[X.] verstoßenden Situation extremer materieller Not in der instanzgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung regelmäßig zumindest näher problematisiert wird, wennglei[X.]h das Errei[X.]hen der erforderli[X.]hen hohen Erhebli[X.]hkeitss[X.]hwelle seit dem Bekanntwerden der Urteile "[X.]" und "[X.]" des Eu[X.]H im Ergebnis regelmäßig verneint worden ist (vgl. zuletzt etwa OV[X.] S[X.]hleswig, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 - juris; OV[X.] Bautzen, Urteil vom 13. November 2019 - 4 A 947/17.A - juris; OV[X.] Münster, Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A - juris; s.a. OV[X.] Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - juris). Die dana[X.]h ausgelöste geri[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht, auf der [X.]rundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinbli[X.]k auf den dur[X.]h das Unionsre[X.]ht gewährleisteten S[X.]hutzstandard der [X.]rundre[X.]hte zu würdigen, ob in [X.] entweder systemis[X.]he oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende S[X.]hwa[X.]hstellen vorliegen, die die Kläger der Art. 4 [X.]R[X.] verletzenden [X.]efahr extremer materieller Not aussetzen würden (vgl. Eu[X.]H, Urteil vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 u.a. - Rn. 88 f.), ist tatri[X.]hterli[X.]he Aufgabe. Der Re[X.]htsstreit ist daher zur weiteren Sa[X.]hverhaltsaufklärung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Vw[X.]O).

3. Die Kostenents[X.]heidung bleibt der S[X.]hlussents[X.]heidung vorbehalten.

Meta

1 C 7/19

04.05.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11083/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.05.2020, Az. 1 C 7/19 (REWIS RS 2020, 3882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3882

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