Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2014, Az. 4 StR 376/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8389

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 376/13

vom
27. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts

zu Nr.
2 auf dessen Antrag

und des Beschwerdeführers
am 27.
Januar 2014
gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der am 21.
November 2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle angebrachten Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis
1
:
1 angerechnet wird.

Gründe:
1.
Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Erhebung von Verfahrensrügen ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert
war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 StPO). Der innerhalb der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 Satz
1 StPO an-zubringende und zu begründende Wiedereinsetzungsantrag muss nicht nur [X.] zur versäumten Frist und zum Hinderungsgrund, sondern auch zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (st. Rspr., vgl. nur [X.], Be-1
2
-
3
-
schlüsse vom 26.
Februar 1991

1
StR
737/90, [X.]R StPO §
45 Abs.
2 Tat-sachenvortrag
7; vom 13.
September 2005

4
StR
399/05, [X.], 54
f.; vom 8.
Dezember 2011

4
StR
430/11, [X.], 276, 277).
Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung wird das Gesuch des Angeklagten nicht gerecht. Nach dem durch den Akteninhalt ergänzten [X.] war der Angeklagte an der fristgerechten Erhebung der Verfahrensrügen gehin-dert, weil er trotz
rechtzeitigen Ersuchens zunächst nicht dem zuständigen Rechtspfleger zur Anbringung einer eigenen Revisionsbegründung vorgeführt worden war. Bei der Vorführung am 7.
November 2013 habe eine Protokollie-rung der Revisionsbegründung wegen eines [X.] des Ange-klagten gegen die Rechtspflegerin nicht stattfinden können. Mit Rücknahme des [X.] am 15.
November 2013 habe der Angeklagte die Auf-nahme der Revisionsbegründung in der Justizvollzugsanstalt beantragt, die schließlich am
21.
November 2013 erfolgt sei.
Nach dem [X.] bleibt offen, ob das der Anbringung der Verfahrensrügen entgegenstehende Hindernis erst am 21.
November 2013
oder bereits am 7.
November 2013 entfallen war. Letzteres wäre der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Rechtspflegerin nicht auf aus seiner Sicht
nachvollziehbaren Erwägungen beruhte, sondern sich als mutwillige Rechtsverfolgung darstellte, mit welcher der Angeklagte in einer ihm als schuldhaft
zuzurechnenden Weise eine Protokollierung der Revisionsbe-gründung in diesem Termin vereitelte. In der Begründung des [X.] hätten daher die Gründe für das gestellte und später zurückge-nommene Ablehnungsgesuch näher dargelegt werden müssen.

3
4
-
4
-
Im Übrigen bemerkt der
Senat, dass die Verfahrensrügen im Falle einer Wiedereinsetzung ohne Erfolg geblieben wären.
2.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der umfassend erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Die Ergänzung der Urteilsformel ist erforderlich, um die von der [X.] lediglich in den Gründen des Urteils getroffene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nach §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB

wie geboten

im [X.] zum Ausdruck zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 1977

2
StR
410/77,
[X.]St 27, 287, 288).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
5
6

Meta

4 StR 376/13

27.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2014, Az. 4 StR 376/13 (REWIS RS 2014, 8389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8389

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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