Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 119/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2401

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 29/10
IX ZR 119/10

vom

11. Oktober
2012

in dem Rechtsstreit

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Vill und [X.], die Richterin [X.] und die
Richter Dr.
[X.] und Dr.
Pape

am 11. Oktober 2012
beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilversäumnis-
und
Schlussurteil des 2.
Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 13.
Januar 2010 und dem Schlussurteil dieses [X.]s vom 31.
Mai 2010 werden zur ge-meinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Ur-teil vom 13.
Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit zugelas-sen, als der negative Feststellungsantrag abgewiesen worden ist, weil das Berufungsgericht die an den Beklagten abgetretene For-derung des Rechtsanwalts S.

zu mehr als 23.247,82

für begründet erachtet hat.

Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden vorbezeichneten Urteilen zurückgewiesen.

Im Umfang der Revisionszulassung wird auf das Rechtsmittel des [X.] das vorbezeichnete Urteil vom 13.
Januar 2010 aufgeho-ben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Beschwerde-
und Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.130,95

Gründe:

I.

Die Parteien haben als Rechtsanwälte zusammengearbeitet und streiten über die Abrechnung von Mitarbeitervergütung des [X.] und [X.] des Beklagten aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts S.

. Der [X.] des [X.] ist teils we-gen Anspruchsverjährung, teils wegen Aufrechnung des Beklagten erfolglos geblieben, ohne dass das Berufungsgericht die Revision dagegen zugelassen hat. Über den negativen Feststellungsantrag des [X.], mit welchem dem Beklagten eine Gegenforderung in Höhe von 32.991,38

soll, hat das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung des Beklagten durch Teilurteil vom 13.
Januar 2010 vollumfänglich entschieden und dies durch sein Schlussurteil vom 31.
Mai 2010 ergänzend klargestellt. Dem Beklagten steht danach derzeit nur eine Teilforderung von 732,43

Gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden Teilurteilen hat der Kläger
Beschwerde erhoben, mit der als Grund für die Revisionszulassung allein die Verletzung von Verfahrensgrundrechten beanstandet wird.

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II.

Die vom [X.] zur einheitlichen Entscheidung verbundenen [X.] sind überwiegend unbegründet. Der [X.] hat die verfahrensrechtlichen Zulassungsrügen der Beschwerden geprüft und mit einer Ausnahme (dazu nachstehend III.) als nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren [X.] wird nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO abgesehen. Diese Vorschrift kann keine größeren
Begründungsanforderungen stellen als §
564 ZPO für das [X.]. Gleichwohl wird zur Frage des Ausforschungsbeweises auf das Urteil des [X.] vom 26.
Mai 1999 (VIII
ZR 123/98, [X.], 1986, 1989 unter II.
4.
a) hingewiesen. Die mögliche Antragsüberschreitung im streitigen Teil des Berufungsurteils vom 13.
Januar 2010 ist nicht ausreichend gemäß §
551 Abs.
3 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b) ZPO gerügt worden, sofern darin ein Grund zur Zulassung der Revision liegen sollte.

III.

Soweit die negative Feststellungsklage Ansprüche des Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts S.

bekämpft, greifen die vom Kläger erhobenen [X.] der Gehörsverletzung nach Art.
103 Abs.
1 GG in einem Punkt durch. Insoweit ist das erste Teilurteil des Berufungsgerichts nach §
544 Abs.
7 ZPO im [X.] aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dem Schriftsatz des [X.] vom 29.
Mai 2009 ist die Behauptung zu entnehmen, zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt S.

sei vor Ab-tretung an den [X.] mündlich eine Gebührenvereinbarung geschlossen worden, nach welcher S.

für die Beratung des [X.] 2
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im Berufungsverfahren AGIV nur ein Drittel der gesetzlichen Gebühren zu-stehen sollte, was S.

schriftlich bestätigt habe. Der Beklagte hat [X.] in seinem Schriftsatz vom 28.
Juli 2008 zutreffend erwidert, diese Einwen-dung richte sich gegen den abgetretenen Anspruch nur in einer den Betrag von 23.247,82

a-rung bestritten.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem erheblichen Sachvortrag nicht auseinandergesetzt. Das ist im teilweise wiedereröffneten Berufungsverfahren einschließlich der gebotenen Sachaufklärung soweit erforderlich nachzuholen. Die mündliche Form der Gebührenvereinbarung reichte vor dem 1.
Juli 2008 nach §
3 Abs.
1 [X.] und §
4 Abs.
1 [X.] aF bei einer geringeren als der gesetzlichen Vergütung aus. Dem Beklagten müssen danach unter Umständen weitere 6.345,15

üglich
der durch den übergangenen Sachvortrag nicht berührten 23.247,82

streitigen Gegenforderung aus abgetretenem Recht aberkannt werden.

Hierzu bedarf es allerdings zunächst einer Überprüfung des klägerischen Sachantrages. Mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag aus dem [X.] vom 1.
April 2010 wäre die Klage ohne Weiteres abzuweisen. Nach [X.] Antragstellung kann der Kläger im Weiteren auch
auf seine Verjäh-rungseinrede (Seite
2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.
April 2010) gegen den noch nicht rechtskräftigen entschiedenen Teil des abgetrete-nen Anspruchs
des Rechtsanwalts S.

zurückkommen.

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IV.

Von dem festgesetzten Gegenstandswert entfallen 32.260,11

negativen Feststellungsantrag der Klage wegen der insoweit eingetretenen [X.] durch das Teilurteil vom 13.
Januar 2010.

Vill
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2008 -
2-20 O 2/06 -

O[X.], Entscheidung vom 13.01.2010 -
2 U 12/09 -

7

Meta

IX ZR 119/10

11.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. IX ZR 119/10 (REWIS RS 2012, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2401

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