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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom30. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Januar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr.[X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 9. März 1999 wird nichtangenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: bis 265.871 • (bis 520.000 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der [X.] Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54,277).Insbesondere ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu bean-standen, daß die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem Mietver-trag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 566 BGB a.F. bedarf,ebenfalls diese Schriftform erfordert, wenn die Laufzeit erhalten bleiben soll.Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom- 3 -17. September 1997, [X.], NJW 1998, 62). Entgegen der Meinungder Revision bedarf diese Rechtsprechung keiner Änderung im Hinblick auf [X.]. Senats im Urteil vom 8. Dezember 1992, [X.], 1,wonach der Schuldbeitritt zu einem konstitutiven Schuldanerkenntnis die [X.] § 781 BGB nicht erfordert. Denn die beiden Vorschriften verfolgen [X.] anderen Schutzzweck: § 781 BGB dient der Rechtssicherheit durchSchaffung klarer Beweisverltnisse unmittelbar zwischen [X.] undSchuldner (vgl. [X.], 1, 5). Auf die Einhaltung der Form kann daher ver-zichtet werden, wenn ein Dritter dem Anerkenntnis beitritt. Die Formvorschriftdes § 566 BGB a.F. bezweckt hingegen den Schutz eines Dritten, der an [X.], in das er eintritt, nicht beteiligt war. [X.] dem in den Mietvertrag gemû § 571 BGB a.F. eintretenden Grundstck-serwerber die Möglichkeit verschaffen, sicr den Umfang und Inhalt der aufirgehenden Verpflichtungen zuverlssig zu unterrichten (vgl. [X.]Z 72,394, 399). Ein Neumieter muû daher - entgegen der Meinung der Revision - inder Lage sein, dem Erwerber eine Urkunde vorlegen zu können, aus der sich- in Zusammenhang mit einem zwischen [X.] und Vermieter [X.] schriftlichen Vertrag - seine Mieterstellr dem Vermieter er-gibt (vgl. [X.] vom 17. September 1997 aaO S. 62).Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der [X.]gegen den Beklagten auf [X.] aus § 557 BGB a.F. mit [X.], der Beklagte halte, obwohl er das Inventar in den Gast-sttten [X.] habe, der [X.] die Rmlichkeiten nicht im Sinneder genannten Bestimmung vor, weil diese von der Fortsetzung des [X.] ausgehe. Dies entspricht [X.] Rechtsprechung (vgl. [X.],NJW 1960, 909, 910; WM 1963, 172, 173; [X.], 383; NJW 1983, 112).Das Berufungsgericht brauchte auch nicht zu prfen, ob der [X.] eine Nut-- 4 -zungsentscigung nach bereicherungsrechtlichen [X.] zusteht, dader Beklagte die Rmlichkeiten nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ab Beendigung des Mietverltnisses nicht als Gaststtte nutzt und die[X.] keine konkreten Umstrgelegt hat, aus denen sich eine [X.] ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten ergeben [X.].[X.] [X.] Wage-nitz [X.] Vézina
Meta
30.01.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. XII ZR 106/99 (REWIS RS 2002, 4777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4777
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