Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. 3 StR 421/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 5049

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[X.]/02vom7. Januar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am7. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. August 2002 im Ausspruch über [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, [X.] über 31.764,60 erklärt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und [X.] von 49.000 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hatzum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben. Allerdings ist dem [X.], daß der [X.] im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG im Urteil- 3 -wenigstens zusammenfassend dargelegt hätte werden müssen. Der bloß for-melhafte Hinweis, daß der Angeklagte "Angaben über seine eigene Tatbeteili-gung hinaus" gemacht hatte ([X.]), genügt dem nicht. Doch kann der Senathier ausschließen, daß der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwertist. Denn die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 [X.] § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert und ist somit von einer Min-deststrafe in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes ausgegangen. Hätte [X.] einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen,hätte die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe betragen. Da sich die [X.] mit den für Fälle der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln im [X.] außergewöhnlich milden Einzelstrafen ersichtlich amunteren Ende des Strafrahmens orientiert hat, hat sich die höhere Höchststrafedes angewandten Strafrahmens nicht ausgewirkt.2. Dagegen hat die Anordnung des Verfalls nur in Höhe von 31.764,60 Bestand, da nur insoweit den auch hierzu sehr dürftigen Urteilsfeststellungendie gesetzlichen Voraussetzungen entnommen werden [X.]) Für den ausgesprochenen Verfallsbetrag von 49.000 ˝ehlt es bereitsan einer nachvollziehbaren Berechnung. Selbst wenn man die auf [X.] 13genannten Gesamterlösbeträge von 96.000 [X.] DM nach den amtlichen Referenzkursen in [X.] umrechnet, ergibt sichdieser Betrag nicht.b) Rechtsfehlerfrei ist der Verfall von Wertersatz lediglich für die [X.] für die Begehung der abgeurteilten Taten zugeflossene [X.]. Diese ergeben bei einem Unrech-nungskurs von 0,45378 /- 4 -c) Dagegen kann die weitere Entlohnung für die abgeurteilten Taten inHöhe von 26.000 Holländischen Gulden, die der Mittäter [X.], der gegen den Angeklagten gerichteten Verfallsanordnung nicht zugrun-degelegt werden. Denn es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte auch die-sen Geldbetrag im Rahmen einer Gesamtentlohnung ausgehändigt erhalten,damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt und erst später an den [X.] ausgezahlt hatte. Nur in einem solchen, hier den Urteilsgründennicht zu entnehmenden Fall hätte nach dem Bruttoprinzip der Gesamtbetrag fürverfallen erklärt werden können, wobei allerdings nach Auszahlung von [X.] an andere die Härteklausel des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB zu [X.] wäre.d) Auch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Erlös auseiner weiteren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Straftat, die der Ange-klagte eingeräumt hatte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.aa) Voraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73, 73 a StGB ist, daßeine von der Anklage erfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat vorliegt([X.]St 28, 369). An einer ausreichenden Feststellung fehlt es jedoch, wie [X.] zutreffend rügt. Das angefochtene Urteil schildert den Inhalt und [X.] dieser Tat nicht, von der lediglich vermutet werden kann, daß essich um ein Betäubungsmittelgeschäft handelt.bb) Hier ist zudem die [X.] einer Tat, die Gegen-stand des Urteils sein kann, deswegen entfallen, weil das Gericht das Verfah-ren wegen dieser Tat im Laufe der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPOeingestellt hat. Damit ist das Verfahren hinsichtlich dieser Tat (vorläufig) been-det und die Verhängung von Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren ohne Wie-deraufnahme nach § 154 Abs. 3 StPO nicht mehr möglich. Ein Übergang in ein- 5 -objektives Verfahren zur selbständigen Anordnung des Verfalls nach § 76 aAbs. 1, 3 StGB ist nicht erfolgt.cc) Es kommt hier auch nicht in Betracht, die Verfallsanordnung wegendieser eingestellten Tat auf § 73 d StGB (erweiterter Verfall) zu stützen. [X.] der Anwendung des § 73 d StGB muß unter Ausschöpfung aller prozessualzulässigen Mittel ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen der §§ 73,73 a StGB erfüllt sind ([X.], [X.]. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02m. w. N.). Im übrigen hätte eine solche Anordnung die Feststellung erfordert,daß bestimmte Gegenstände oder Rechte bei Begehung der [X.] vorhanden waren, für die nunmehr der Verfall von Wertersatz angeordnetwird (vgl. [X.]R StGB § 73 d Gegenstände 4).[X.] Miebach [X.] von [X.] ist wegen [X.]Erkrankung an der Unterzeich- nung gehindert. [X.]

Meta

3 StR 421/02

07.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2003, Az. 3 StR 421/02 (REWIS RS 2003, 5049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5049

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