Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2011, Az. IX ZB 43/08

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9589

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Gegenstand

Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive Antragsrücknahme; Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit allen Gläubigern


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 300 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - [X.] 599/02, [X.], 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - [X.] 195/03, [X.], 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - [X.] 195/08, [X.], 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft. Da § 6 [X.] gegen diese Mitteilung keine sofortige Beschwerde eröffnet, ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] nicht statthaft.

2

2. Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.). Eine willkürliche Anordnung ist im Streitfall nicht gegeben. Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern ([X.], [X.] 2004, 185; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 305 Rn. 68; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln [X.] 2002, 68; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 305 Rn. 22). Bei dieser Sachlage ist für ein Rechtsmittel kein Raum.

[X.]                                 Vill

                      Lohmann                                  Fischer

Meta

IX ZB 43/08

10.02.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kleve, 13. Februar 2008, Az: 4 T 35/08, Beschluss

§ 6 InsO, § 7 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2011, Az. IX ZB 43/08 (REWIS RS 2011, 9589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9589

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