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PDF anzeigen [X.]/05
vom 11. Oktober 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2005 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entschei-dungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. [X.] 70, 297; [X.], [X.] vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Tepperwien
Maatz Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
11.10.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2005, Az. 4 StR 358/05 (REWIS RS 2005, 1398)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1398
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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