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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 229/10
vom
27. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], den [X.] [X.], die Rich-terin [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
[X.]
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer
7
des [X.] vom 16.
April 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 1.143,20
Gründe:
I.
Der Kläger, ein Wasserverband, macht gegen den Beklagten Schmutz-wasserentgelte
und Grundentgelte für die Abwasserentsorgung in Höhe von nebst Zinsen geltend. Der Beklagte verweigert die Zahlung unter Hinweis auf die Unbilligkeit der Entgeltbestimmung durch den Kläger.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichteten Be-rufung des [X.] hat das [X.] im Wesentlichen stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 1.143,20
t. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe hinsichtlich der Schmutzwasserentgelte ein Anspruch auf Zahlung von 941,20
gkeit der durch den Kläger vorgenommenen Entgelterhöhungen gemäß §
315 Abs.
3 1
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3
-
BGB sei auf die Er
-
da der Beklagte diese Preisgestaltung widerspruchslos hingenommen habe
-
eine Preisvereinbarung vor, die
einer [X.] nach §
315 Abs.
3 BGB ent-zogen sei. Die über
den Arbeitspreis hinausgehenden Entgelter-höhungen seien
wegen des zugrunde gelegten Frischwassermaßstabes unbillig und damit unwirksam. Weiterhin stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der
Grundentgelte in Höhe von 202
Das [X.] hat die Revision [X.]. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabwei-sung
weiter.
II.
Die Revision des Beklagten
ist nach §
552 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist von der Zulassung durch das Berufungsgericht nicht umfasst.
Das Berufungsgericht hat -
wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt
-
die Revision im Hinblick auf die Rechtsfrage der Billigkeit eines Frisch-wassermaßstabes für die Abwasserkalkulation zugelassen. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
1. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich
auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen erge-ben kann
([X.], Beschluss vom 10.
Februar
2011 -
VII
ZR 71/10, NJW 2011, 1228;
[X.], Beschluss vom 10.
September 2009 -
VII
ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572
f.;
[X.], Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII ZB
78/07, [X.], 3
4
5
-
4
-
2351
f., jeweils m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entschei-dung eröffnen wollte
([X.], Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII
ZB 78/07, [X.], 2351, 2352).
Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat in den [X.] darauf hingewiesen, dass es der Sache im Hinblick auf die Rechtsfra-ge der Billigkeit eines Frischwassermaßstabes für die Abwasserkalkulation grundsätzliche Bedeutung beimisst. Damit hat es deutlich zum Ausdruck ge-bracht, dass es keine vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung in der Revisionsinstanz ermöglichen wollte. Die Revisionszulassung bezog sich
allein auf den Teil der Entscheidung, in dem das Berufungsgericht die Erhöhungen der Schmutzwasserentgelte durch den Kläger nach §
315 Abs.
3 BGB als unbil-lig bewertet und die Klage abgewiesen hat, nicht jedoch auf die Entscheidung hinsichtlich der nach Ansicht des Berufungsgerichts
zwischen den Parteien be-stehenden Preisabsprache dentgelte.
2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revi-sionszulassung hinsichtlich
einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Re-vision
jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könn-te oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte
([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011 -
VII
ZR 71/10, NJW 2011, 1228; [X.], Beschluss vom 10.
September 2009 -
VII
ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572, 573; 6
7
-
5
-
[X.], Beschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII
ZB 78/07, [X.], 2351, 2352,
je-weils m.w.N.).
Letzteres ist hier der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.] Kuffer [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2008 -
16 C 262/08 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.04.2010 -
7 S 242/08 -
8
Meta
27.10.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZR 229/10 (REWIS RS 2011, 1873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1873
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Keine Referenz gefunden.
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