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PDF anzeigen[X.] 22/00 - 4 (9)StB 23-25/01vom6. Dezember 2001in dem [X.] wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen [X.]: Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen Brief- beschlagnahmen- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwaltes und des Betroffenen am 6. Dezember 2001 beschlossen:Die Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen die [X.] des [X.] vom9. November 2001 (1 [X.] 328/2001 und 1 [X.] 329/2001) [X.] unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.Gründe:Die Beschuldigten [X.], [X.]und [X.]wurden aufgrund [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom 2. Oktober 2001in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschlüssen vom 9. November 2001(1 [X.] 328 - 330/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme von dreiBriefen des Betroffenen Bi. an diese Untersuchungsgefange-nen angeordnet, weil sie im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung seinkönnen. Den hiergegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerden hat der Er-mittlungsrichter mit Beschluß vom 21. November 2001 teilweise abgeholfen. [X.] angeordnet, daß von den beschlagnahmten Briefen Kopien zu fertigen [X.] diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien, und die Beschlag-nahme nach Herstellung der Kopien aufgehoben. Außerdem hat er bestimmt,daß die an die Beschuldigten B. und [X.] gerichteten Briefe angehal-ten und zu deren Habe zu nehmen seien. Das an den Beschuldigten [X.]gerichtete Schreiben sei dagegen an diesen weiterzuleiten, da dieser [X.] -digte zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. [X.] hat daraufhin mit Schreiben vom 22. und 29. November 2001 [X.], [X.] er seine Beschwerden hinsichtlich der angehaltenen Briefe an [X.] [X.] und [X.] mit dem Ziel aufrecht erhalte, [X.] dieSchreiben diesen Beschuldigten ausgehändigt werden. Zugleich hat er mitge-teilt, [X.] sich seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Briefes an [X.] [X.] mit der Abhilfeentscheidung erledigt habe.Die Beschwerden sind, soweit sie vom Betroffenen [X.], unzulässig. [X.] § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen [X.] des [X.] nur statthaft, wenn siedie Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsu-chung betreffen. Die Beschlagnahme der Briefe wurde jedoch bereits durchden Ermittlungsrichter im Wege der Abhilfe aufgehoben. Seine gemäû § 119Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, die an die Beschuldigten [X.] und[X.] gerichteten Schreiben den Adressaten nicht auszuhändigen und sie zuderen Habe zu nehmen, stellt keine nach § 304 Abs. 5 StPO anfechtbare Ent-- 4 -scheidung des Ermittlungsrichters des [X.] dar; sie betrifft we-der eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5StPO (vgl. BGHSt 26, 270).Tolksdorf [X.]
Meta
06.12.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. StB 23/01 (REWIS RS 2001, 297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 297
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