Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 1 WB 5/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 13126

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Gegenstand

Anspruch auf Einschreiten der Dienstaufsicht


Tatbestand

1

Der Antragsteller beanstandet die Art der Bearbeitung und die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs durch das [X.] der Verteidigung.

2

...

3

Der Antragsteller erhielt zum [X.] 30. September 2015 eine planmäßige Beurteilung. Sein nächster Disziplinarvorgesetzter erstellte die Beurteilung am 24. Juli 2015 und eröffnete sie dem Antragsteller am selben Tag. Der Antragsteller erzielte einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,14. Zu der Beurteilung gab der nächsthöhere Vorgesetzte am 12. Oktober 2015 seine Stellungnahme ab, die er dem Antragsteller am selben Tag eröffnete. Er bestätigte den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung ohne Einschränkungen.

4

Nach einem Schriftwechsel mit dem [X.] (im Folgenden: [X.]) legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 2015 beim ... Beschwerde ein. Er machte geltend, dass § 2 Abs. 5 SLV die Möglichkeit eröffne, verbindliche Richtwerte für die Beurteilungen vorzugeben, um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen. Die [X.] sehe Richtwerte für die Leistungsbewertung vor, die jedoch nicht als verbindliche Richtwerte eingeführt und beschrieben seien. Vielmehr lege die [X.] fest, dass die [X.] lediglich [X.] darstellten. Im Ergebnis sei das Beurteilungsverfahren nach der [X.] nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben in § 2 Abs. 5 SLV geregelt. Dieser Mangel wirke sich in den [X.] aus.

5

Mit weiterem [X.] vom 20. November 2015 wiederholte der Antragsteller diese [X.] und führte ergänzend aus, dass die Beurteilungen 2013 und 2015 auf der Basis rechtsfehlerhafter Regelungen der [X.] erstellt worden seien. Die Mängel an seiner eigenen Beurteilung und an anderen Beurteilungen könnten nur durch Aufhebung des gesamten [X.] in den Bereichen, in denen die Richtwerte nicht eingehalten worden seien, behoben werden.

6

Den auf diese Beschwerden gestützten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2016 (BVerwG 1 [X.] 4.16) als unzulässig verworfen.

7

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 legte der Antragsteller beim ... Beschwerde ein. Er trug vor, er habe sich am 10. November 2015 wegen der mangelhaften Umsetzung des § 2 SLV in die [X.] beschwert. Im Dezember 2015 habe ihn das ...[X.] informiert, dass diese Beschwerde am 16. November 2015 zuständigkeitshalber an den Generalinspekteur der [X.] zur Bescheidung übersandt worden sei. In einem anschließenden Schriftwechsel mit dem [X.] der Verteidigung - [X.] 2 - habe er, der Antragsteller, gegenüber dem [X.] dargelegt, dass er seine Beschwerde auch als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt wissen wolle. Den von ihm benannten Missständen, dass die [X.] die Soldatenlaufbahnverordnung nicht korrekt abbilde und in der Folge Grundrechte der beurteilten Soldaten verletzt würden, müsse nachgegangen werden. Nachdem ihm der Generalinspekteur der [X.] keine Nachricht erteilt habe, habe er dort am 11. August 2016 und am 25. August 2016 per E-Mail-Schreiben nachgefragt. Er sei ohne Reaktion geblieben. Im Oktober 2016 habe er das [X.] der Verteidigung - [X.] 2 - nochmals um Bearbeitung seiner Rüge gebeten, dass er trotz Nachfrage beim Generalinspekteur der [X.] auf den dienstaufsichtsrechtlichen Teil seiner Beschwerde aus dem [X.] keine Antwort erhalten habe. Aus seiner Sicht habe der Generalinspekteur der [X.] durch die Unterlassung dienstaufsichtsrechtlichen Einschreitens gegen § 10 SG verstoßen.

8

Das [X.] der Verteidigung - [X.] 2 - wies die Beschwerde des Antragstellers mit [X.] vom 18. November 2016 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde offensichtlich unstatthaft sei. Mit dem Rechtsbehelf werde ein dienstaufsichtliches Tätigwerden des Generalinspekteurs der [X.] gemäß § 12 Abs. 3 [X.]O zu der Beschwerde vom 10. November 2015 (ergänzt mit Schreiben vom 20. November 2015) verlangt, nachdem dieser Rechtsbehelf mit Beschluss des [X.] vom 24. Mai 2016 (BVerwG 1 [X.] 4.16) als unzulässig verworfen worden sei. Für eine Anwendung der Nr. 2029 [X.]/6 "Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung", wonach einer als unzulässig zurückgewiesenen Beschwerde im Rahmen der Dienstaufsicht nachzugehen und - soweit erforderlich - für Abhilfe zu sorgen sei, bestehe nach abschließender Entscheidung durch das [X.] kein Raum mehr. Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 [X.]O sei gemäß § 21 Abs. 2 [X.]O ausgeschlossen, weil dort hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung des [X.] und für das Verfahren lediglich die §§ 17 bis 20 [X.]O in Bezug genommen würden. Außerhalb dieses Bescheids teilte das [X.] der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass aus den genannten Gründen seinem Beschwerdebegehren im Rahmen der Dienstaufsicht nicht nachzugehen gewesen sei.

9

Gegen diese ihm am 28. November 2016 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 die Entscheidung des [X.] beantragt. Den Antrag hat das [X.] der Verteidigung - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2017 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung seines [X.] trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Er wende sich gegen die Art der Bearbeitung und gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2016 durch den angefochtenen [X.] des [X.]s der Verteidigung. Ein Gegenstand seiner Beschwerde sei die mangelhafte Beschäftigung des Generalinspekteurs der [X.] mit seinem Anliegen. Das stelle ein [X.] Verhalten dar und verstoße gegen die Fürsorgepflicht sowie gegen weitere [X.]. Mit diesen Mängeln habe sich der [X.] nicht auseinander gesetzt. Der Generalinspekteur der [X.] habe zu Unrecht bezüglich der Beurteilung von Soldaten eigene [X.] von sich gewiesen. [X.] gehe das [X.] der Verteidigung im [X.] davon aus, dass nach der abschließenden Entscheidung des [X.] im Verfahren BVerwG 1 [X.] 4.16 für dienstaufsichtliche Ermittlungen nach Nr. 2029 [X.] kein Raum mehr bleibe. Vielmehr sei der sich aus seinen Beschwerden des Jahres 2015 ergebende dienstaufsichtsrechtliche Teil nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem [X.] gewesen. Diese dienstaufsichtlichen Ermittlungen seien nach wie vor zur Aufrechterhaltung eines geordneten [X.] durchzuführen; ihre Notwendigkeit zeige sich am weiterhin mangelhaften Zustand und an der fortgesetzt unzulänglichen Umsetzung der [X.]en. Auch nach der harten Kritik des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in dessen Jahresbericht 2015 hätten sich keine Verbesserungen ergeben. Seine Beschwerde vom 13. Oktober 2016 hätte ebenfalls dienstaufsichtsrechtliche Ermittlungen auslösen müssen. Die Nichtdurchführung dieser Ermittlungen sei vorschrifts- und rechtswidrig.

Der Antragsteller beantragt

festzustellen, dass die Art der Bearbeitung und die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2016 durch den [X.] des [X.]s der Verteidigung vom 18. November 2016 rechtswidrig seien.

Das [X.] der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt seines [X.]s und hält den gestellten Feststellungsantrag mit Blick auf die Subsidiaritätsbestimmung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O für unzulässig. Mit dem [X.] sei über das vom Antragsteller gerügte, [X.] seiner Beschwerde bildende Unterbleiben dienstaufsichtlichen Tätigwerdens durch den Generalinspekteur der [X.] entschieden worden. Das weitere Vorbringen des Antragstellers im Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehe ins Leere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.]s der Verteidigung - [X.] 2 - 1193/16, ferner die Beschwerdeakten des [X.]s der Verteidigung - [X.] 2 - 670/16, 807/16 und 901/16, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile [X.], sowie die Gerichtsakten der Verfahren BVerwG 1 [X.] 4.16 und BVerwG 1 [X.] 33.16 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

1. Allerdings ist das [X.] gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] für den Antrag sachlich zuständig. Der Antragsteller hat mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsbehelf vom 13. Oktober 2016 beanstandet, dass er zu seiner Beschwerde vom 10. November 2015 (ergänzt durch [X.] vom 20. November 2015) nicht die von ihm gewünschte gesonderte dienstaufsichtliche Prüfung des [X.] durch den Generalinspekteur der [X.] erhalten habe. Diese Prüfung hat der Generalinspekteur der [X.] nicht durchgeführt. Der Antragsteller hatte zuvor unter anderem mit E-Mail-Schreiben vom 11. August 2016 und vom 25. August 2016 ein dienstaufsichtliches Tätigwerden des Generalinspekteurs der [X.] erbeten.

Infolge der Untätigkeit des Generalinspekteurs der [X.] hat das [X.] als zuständige nächsthöhere Beschwerdestelle (§ 9 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 [X.]) eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung ist unter Hinweis auf diese beiden Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung ausdrücklich als Beschwerdebescheid ergangen und nicht als Bescheid auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Dieser Umstand kann grundsätzlich - vorbehaltlich der Frage der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] die sachliche Zuständigkeit des [X.]s begründen. Die Zuständigkeit des [X.]s gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht auch hinsichtlich der Rüge gegen die Art der Bearbeitung der Beschwerde durch das [X.].

2. Der Sachantrag festzustellen, dass die Art der Bearbeitung der Beschwerde vom 13. Oktober 2016 durch das [X.] im Beschwerdebescheid vom 18. November 2016 rechtswidrig sei, ist jedoch unzulässig.

Die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden (durch das [X.] oder durch einen anderen Vorgesetzten) stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar. Einzelne Verfahrensschritte können nicht mit der Beschwerde isoliert angefochten und demzufolge auch nicht zum selbstständigen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 [X.] 3.00 -).

3. Der Sachantrag festzustellen, dass die Zurückweisung der Beschwerde vom 13. Oktober 2016 durch den Beschwerdebescheid des [X.] vom 18. November 2016 rechtswidrig sei, ist ebenfalls unzulässig.

Unabhängig von der Frage, ob der Zulässigkeit des Antrags bereits die Subsidiaritätsbestimmung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegensteht, folgt die Unzulässigkeit daraus, dass das [X.] des Antragstellers in der Sache auf ein dienstaufsichtliches Tätigwerden des Generalinspekteurs der [X.] gerichtet ist. Dieses Begehren kann jedoch nicht zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gemacht werden.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur eine Verletzung von dem Antragsteller zustehenden Rechten oder von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten sein, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind. Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist zwar in § 10 Abs. 2 SG als eine Vorgesetztenpflicht definiert. Sie obliegt dem zuständigen Vorgesetzten jedoch nicht gegenüber dem betroffenen Soldaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 6. September 1990 - 1 [X.] 70.89 - [X.] 1991, 211 = juris Rn. 5, vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 70.09 - Rn. 21 m.w.N. und vom 17. Juli 2012 - 1 [X.] 61.11, 1 [X.] 65.11 - Rn. 26 f.; ebenso: [X.]/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 21; [X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 17 Rn. 30).

Aus § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] folgt nichts anderes. Die dort vorgesehene Pflicht, im Wege der Dienstaufsicht eventuell erkannten Missständen oder Mängeln nachzugehen, trifft nur auf Fälle zu, in denen die Beschwerde in einem Beschwerdebescheid von der nach § 9 Abs. 1 [X.] zuständigen Stelle gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Das ist mit der Beschwerde des Antragstellers vom 10. November 2015, die er mit Schreiben vom 20. November 2015 ergänzt hat, jedoch nicht geschehen.

Ein von § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] unabhängiger allgemeiner Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten kann im truppendienstgerichtlichen [X.] nicht verfolgt werden. Hierzu verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren [X.] 1 [X.] 33.16.

4. Der Senat hat davon abgesehen, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu belasten, weil er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht als gegeben erachtet.

Meta

1 WB 5/17

30.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 1 WBO, § 21 Abs 1 S 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 12 Abs 3 S 2 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2017, Az. 1 WB 5/17 (REWIS RS 2017, 13126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13126

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23 L 1089/23

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