Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. XI ZR 417/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7872

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 417/11
Verkündet am:

26. Februar 2013

[X.],

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle

in dem Re[X.]htsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 26.
Februar 2013
dur[X.]h [X.] [X.], die Ri[X.]hter Dr.
Joeres, Dr.
Matthias
und
Pamp
sowie
die Ri[X.]hterin Dr.
Menges
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
November 2010 wird auf seine Kosten zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verjährung einer [X.].
Die Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin), eine Bank, gewährte der D.

GmbH (im Folgenden: Haupts[X.]huldnerin), deren ges[X.]häftsführender Gesells[X.]hafter der Beklagte war, Kredite. Der Beklagte ver-bürgte si[X.]h in einer formularmäßigen Erklärung vom 17.
Mai
2000 für alle [X.] der Klägerin gegen die Haupts[X.]huldnerin aus der bankmäßigen [X.] selbsts[X.]huldneris[X.]h bis zu einem Hö[X.]hstbetrag von 120.000
DM. In dieser Erklärung heißt es u.a.:
"3. Inanspru[X.]hnahme aus der Bürgs[X.]haft, Verzi[X.]ht auf Einreden
(1)
Sind die dur[X.]h die Bürgs[X.]haft gesi[X.]herten Ansprü[X.]he der Bank fällig und erfüllt der Haupts[X.]huldner diese Ansprü[X.]he ni[X.]ht, kann si[X.]h die Bank an den Bürgen wenden, der dann aufgrund seiner 1
2
-
3
-
Haftung als Selbsts[X.]huldner na[X.]h Aufforderung dur[X.]h die Bank Zahlung zu leisten hat.

Mit S[X.]hreiben vom 30.
Juli
2003 kündigte die Klägerin die der Haupt-s[X.]huldnerin gewährten Kredite. In der Folgezeit wartete sie ab, ob die Haupt-s[X.]huldnerin die wiederholt angekündigten Ratenzahlungen leistete, und leitete die Verwertung weiterer Si[X.]herheiten ein. Mit S[X.]hreiben vom 30.
September 2009 nahm sie den Beklagten wegen der die Bürgs[X.]haftssumme übersteigen-den Haupts[X.]huld als Bürgen in Anspru[X.]h. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Das [X.] hat der Klage auf Zahlung von 61.355,02

n-sen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.
Oktober
2009 stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolg-los geblieben. Mit seiner -
vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen
-
Revision ver-folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil in [X.], 65 veröffentli[X.]ht ist, hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

3
4
5
6
-
4
-
Die Klage sei gemäß §
765 Abs.
1, §
767 Abs.
1, §
488 Abs.
1 [X.]. Die Einrede der Verjährung der [X.] (§
214 Abs.
1 BGB) greife ni[X.]ht dur[X.]h. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte aufgrund der S[X.]hreiben
der Klägerin vom 30.
September
2009 erst mit dem Ende des Jahres 2009 begonnen, wenn sie ni[X.]ht dur[X.]h die Einleitung des streitigen Verfahrens no[X.]h im Jahre 2009 gemäß §
204 Abs.
1 BGB gehemmt worden wäre. Die [X.] sei ni[X.]ht mit der Kündigung der Haupts[X.]huld dur[X.]h das S[X.]hreiben der Klägerin vom 30.
Juli
2003, sondern gemäß Nr.
3 Abs.
1 der Bürgs[X.]haftserklärung erst mit der Inanspru[X.]hnahme des Beklagten dur[X.]h die Klägerin fällig geworden.
Nr.
3 Abs.
1 der Bürgs[X.]haftserklärung, na[X.]h der der Anspru[X.]h aus der Bürgs[X.]haft erst na[X.]h vorheriger Inanspru[X.]hnahme dur[X.]h die Bank bestehe, sei ni[X.]ht gemäß §§
134, 225 Satz
1 BGB aF ni[X.]htig, weil sie die Verjährung ni[X.]ht unzumutbar ers[X.]hwere, sondern den Lauf der Verjährung dur[X.]h die Bestim-mung zur Fälligkeit nur mittelbar beeinflusse.
Die Klausel sei au[X.]h ni[X.]ht unklar im Sinne des §
305[X.] Abs.
2 BGB, Art.
229 §
5 Satz
2 EGBGB. Sie bestimme zweifelsfrei, dass der Anspru[X.]h des Gläubigers aus der Bürgs[X.]haft entstehe und damit fällig werde, wenn die Bank den Bürgen, weil die Haupts[X.]huld trotz Fälligkeit ni[X.]ht erfüllt werde, zur Zahlung auffordere. Der Auffassung der Oberlandesgeri[X.]hte [X.] ([X.], 1369) und [X.] (Urteil vom 14.
Juni
2007 -
12
U
216/06, juris), die Klausel regele ni[X.]ht die Fälligkeit der [X.], stehe der Wort-laut der Klausel entgegen.
Die in der Klausel getroffene Fälligkeitsbestimmung sei jedenfalls im [X.]punkt der Bürgs[X.]haftserklärung am 17.
Mai
2000 ni[X.]ht überras[X.]hend im Sinne des §
305[X.] Abs.
1 BGB, Art.
229 §
5 Satz
2 EGBGB gewesen. Die Klau-7
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-
5
-
sel sei weder objektiv ungewöhnli[X.]h gewesen no[X.]h habe der Beklagte mit ihr ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]hen. Die Regelung, dass die [X.] erst mit der Inanspru[X.]hnahme des Bürgen fällig werde, habe Anfang 2000 der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung entspro[X.]hen und sei damals von mehreren Banken verwendet worden. Die fettgedru[X.]kte Übers[X.]hrift der Nr.
3 der Bürg-s[X.]haftserklärung: "Inanspru[X.]hnahme aus der Bürgs[X.]haft" verdeutli[X.]he hinrei-[X.]hend, dass eine Fälligkeitsabrede getroffen werde. Die Klausel könne entge-gen der Auffassung des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] (aaO) au[X.]h ni[X.]ht deshalb als überras[X.]hend angesehen werden, weil sie ni[X.]ht erkennen [X.], dass die Bank si[X.]h mit der Vers[X.]hiebung der Fälligkeit eine längere Verjäh-rungsfrist zubillige, die sie selbst beeinflussen könne. Aus der Klausel ergebe si[X.]h ohne Weiteres, dass die Bank dur[X.]h ein Absehen von einer [X.] verhindern könne, dass die Forderung fällig werde.
Die Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß §
307 BGB, Art.
229 §
5 Satz
2 BGB stand. Sie verletze ni[X.]ht den Akzessorietätsgrundsatz. Dieser be-ziehe si[X.]h auf die Abhängigkeit der [X.] von der Entstehung, der Dur[X.]hsetzbarkeit und dem Erlös[X.]hen der Haupts[X.]huld. Demgegenüber könne der Anspru[X.]h aus der Bürgs[X.]haft selbständig verjähren und ein abwei-[X.]hender Fälligkeitszeitpunkt, au[X.]h formularmäßig, vereinbart werden.
Die Klausel sei au[X.]h ni[X.]ht deshalb unwirksam, weil die Bank dur[X.]h Hin-auszögern der Inanspru[X.]hnahme den Verjährungsbeginn beliebig ohne zeitli[X.]he Begrenzung vers[X.]hieben könne. Sie bena[X.]hteilige den Bürgen ni[X.]ht unange-messen, weil sie seinen bere[X.]htigten Belangen jedenfalls bis zur Einführung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum 1.
Januar
2002 ni[X.]ht entge-genstehe. Die Klausel trage dem Interesse des Bürgen Re[X.]hnung, weil sie ni[X.]ht nur die Fälligkeit von seiner Inanspru[X.]hnahme abhängig ma[X.]he, sondern au-ßerdem voraussetze, dass die Bank den Haupts[X.]huldner zunä[X.]hst erfolglos in 11
12
-
6
-
Anspru[X.]h genommen habe. Das Erfordernis der vorherigen Inanspru[X.]hnahme der Haupts[X.]huldnerin liege bei einer selbsts[X.]huldneris[X.]hen Bürgs[X.]haft wie der vorliegenden im Interesse des Bürgen. Außerdem würden dur[X.]h das Hinaus-s[X.]hieben der Fälligkeit [X.] gegen den Bürgen ausges[X.]hlossen und Kosten für Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbre[X.]hung der Verjährung vermieden. Hingegen falle das Interesse des Bürgen an der baldigen Fälligkeit der [X.] zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt der [X.] ni[X.]ht ins Gewi[X.]ht, weil
Bürgs[X.]haften damals wegen der früheren regelmä-ßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren praktis[X.]h nie verjährten.

[X.]
Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand, so dass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist.
1. Die na[X.]h Grund und Höhe unstreitige Klageforderung ist ni[X.]ht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist begann gemäß §
199 Abs.
1 BGB erst mit S[X.]hluss des Jahres 2009, na[X.]hdem die Klageforderung dur[X.]h die Inanspru[X.]h-nahme des Beklagten mit S[X.]hreiben der Klägerin vom 30.
September 2009 fäl-lig geworden war, und war bei
geri[X.]htli[X.]her Geltendma[X.]hung der [X.] no[X.]h während des Jahres 2009

204 Abs.
1 BGB) ni[X.]ht abgelaufen. Der Anspru[X.]h aus einer selbsts[X.]huldneris[X.]hen Bürgs[X.]haft, um den es im vorliegen-den Fall geht, entsteht zwar grundsätzli[X.]h mit der Fälligkeit der Haupts[X.]huld und wird damit au[X.]h fällig ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2008
XI
ZR
160/07, [X.], 161 Rn.
24). Den Parteien steht es aber frei, die Geltendma[X.]hung der Forderung als vertragli[X.]he Fälligkeitsvoraussetzung zu
vereinbaren ([X.] aaO Rn.
25). Eine sol[X.]he Vereinbarung haben die Parteien in Nr.
3 Abs.
1 der Bürgs[X.]haftserklärung wirksam getroffen.
13
14
-
7
-
2. Das Berufungsgeri[X.]ht ist re[X.]htsfehlerfrei und von der Revision unan-gegriffen davon ausgegangen, dass Nr.
3 Abs.
1
der Bürgs[X.]haftserklärung ni[X.]ht gemäß §§
134, 225 Satz
1 BGB in der bei Abs[X.]hluss des [X.] geltenden Fassung ni[X.]htig ist. Eine die Fälligkeit hinauss[X.]hiebende Regelung verstieß ni[X.]ht gegen §
225 Satz
1 BGB aF ([X.], Urteile vom 26.
Oktober 1983

VIII
ZR
132/82, [X.], 1362, 1363 und vom 8.
Januar 1986

VIII
ZR
313/84, [X.], 388, 389
f.).
3. Au[X.]h die -
revisionsre[X.]htli[X.]h uneinges[X.]hränkt überprüfbare ([X.], Ur-teile vom 9.
Juni 2010 -
VIII
ZR 294/09, NJW
2010, 2877 Rn.
11 und vom 8.
Juni 2011 -
VIII
ZR 305/10, WM
2011, 2146 Rn.
20)
-
Auffassung des [X.], die Klausel sei ni[X.]ht unklar im Sinne des §
305[X.] Abs.
2 BGB, Art.
229 §
5 Satz
2 EGBGB, sondern zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der Anspru[X.]h des Gläubigers aus der Bürgs[X.]haft erst entstehe und fällig werde, wenn die Bank den Bürgen zur Zahlung auffordere, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu bean-standen.
a) Die Frage, ob Klauseln der vorliegenden Art die Fälligkeit der Bürg-s[X.]haft wirksam von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ma-[X.]hen, wird in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt (bejahend: [X.] (19.
Zivilsenat), [X.], 1813, 1814; [X.], [X.] vom 11.
Juni 2007
6
U
36/07, juris Rn.
8 und 14; [X.]
in
S[X.]himansky/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
91 Rn.
322; [X.], Kommentar zum Kreditre[X.]ht, 2.
Aufl., §
765 Rn.
197
f.; [X.], WuB
I F
1
a.-2.11; [X.], EWiR 2007, 131, 132; verneinend:
OLG [X.], [X.], 1369, 1371; OLG [X.], Urteil vom 14.
Juni 2007

12
U
216/06 juris Rn.
3
ff.; [X.] (5.
Zivilsenat), WM
2012, 1768, 1769; [X.]
in
Derleder/[X.]/Bamberger, Handbu[X.]h zum [X.] und [X.] Bankre[X.]ht, 2.
Aufl., §
25 Rn.
75; [X.], WuB
I F
1
a.-5.06; [X.], 15
16
17
-
8
-
EWiR 2007, 683, 684; [X.], EWiR 2012, 619, 620). Der [X.] legt Nr.
3 Abs.
1 der Bürgs[X.]haftserklärung als wirksame Vereinbarung einer den Beginn der Verjährungsfrist bestimmenden vertragli[X.]hen Fälligkeitsvoraussetzung aus.
b) Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen sind na[X.]h ihrem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn einheitli[X.]h so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteilig-ten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. Urteile vom 29.
April 2008
KZR
2/07, [X.]Z 176, 244 Rn.
19, vom 21.
April 2009
XI
ZR
78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11 und vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR
3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29). Zweifel bei der Auslegung gehen na[X.]h §
305[X.]
Abs.
2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese sogenannte [X.] kommt zur Anwendung, wenn zwei Auslegungsmögli[X.]hkeiten re[X.]htli[X.]h vertretbar sind ([X.], Urteil vom 7.
Dezember 2010
XI
ZR
3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
35 mwN). Außer Betra[X.]ht bleiben hingegen sol[X.]he Verständnismög-li[X.]hkeiten, die zwar theoretis[X.]h denkbar, praktis[X.]h aber fernliegend und ni[X.]ht ernstli[X.]h in Betra[X.]ht zu ziehen sind ([X.], Urteile vom 30.
Oktober 2002

IV
ZR
60/01, [X.]Z 152, 262, 265 und vom 21.
April 2009
XI
ZR
78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11 mwN).
[X.]) Die Auslegung der Klausel na[X.]h diesen Maßstäben führt zu dem ein-deutigen Ergebnis, dass die Fälligkeit der [X.] erst mit der Inanspru[X.]hnahme des Bürgen dur[X.]h den Gläubiger eintritt. Na[X.]h dem unmiss-verständli[X.]hen Wortlaut der Klausel hat der Bürge erst na[X.]h Aufforderung dur[X.]h die Bank Zahlung zu leisten. Dies bedeutet zwangsläufig, dass
der Anspru[X.]h mit der Leistungsaufforderung des Gläubigers fällig wird
(vgl. zum Begriff der Fälligkeit: [X.], Urteil vom 1.
Februar 2007
III
ZR
159/06, [X.], 612 Rn.
16, insoweit in [X.]Z 171, 33 ni[X.]ht abgedru[X.]kt). Dass die Klausel den Be-18
19
-
9
-
griff der Fälligkeit ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h verwendet, ist uns[X.]hädli[X.]h (vgl. [X.], WuB
I F
1
a.11). Dies ist in §
271 Abs.
1 BGB, der unzweifelhaft die Fälligkeit regelt, ni[X.]ht anders.
Die Revision ma[X.]ht demgegenüber ohne Erfolg geltend, die Aufforde-rung na[X.]h Nr.
3 Abs.
1 der Bürgs[X.]haftserklärung bestimme ledigli[X.]h denjenigen, den die Klägerin na[X.]h Eintritt der Fälligkeit in Anspru[X.]h nehmen wolle; eine [X.], na[X.]h der sie Zinsen erst ab Zahlungsaufforderung geltend ma[X.]hen könne, habe die Klägerin hingegen ni[X.]ht treffen wollen. Diese [X.] ist unzutreffend. Die Klausel enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie Fälle regelt, in denen mehrere Bürgen für die Haupts[X.]huld haften und der Gläu-biger den Bürgen, den er in Anspru[X.]h nehmen will, bestimmen muss. Zinsen ma[X.]ht die Klägerin in der Tat erst seit dem 19.
Oktober 2009, d.h. für die [X.] na[X.]h ihrer Zahlungsaufforderung geltend.
"Zweifel" im Sinne des §
305[X.] Abs.
2 BGB, die si[X.]h bei der Auslegung der Klausel zu Lasten der Klägerin auswirken könnten, bestehen ni[X.]ht. Sie er-geben si[X.]h insbesondere ni[X.]ht aus den Urteilen der Oberlandesgeri[X.]hte [X.] ([X.], 1369, 1370
f.) und [X.] (Urteil vom 14.
Juni 2007
12
U
216/06 juris Rn.
3
ff.). Die Argumentation des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] (aaO), die Klausel regele nur, wann der S[X.]huldner zur Leis-tung verpfli[X.]htet sei, sage
aber ni[X.]hts über die Fälligkeit, nämli[X.]h den [X.]punkt aus, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen könne, geht fehl. Wie dargelegt, löst die Leistungsaufforderung des Gläubigers, vorbehaltli[X.]h der Fäl-ligkeit der Hauptforderung, die Fälligkeit der
[X.] aus.
Die Ent-s[X.]heidung des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] (aaO) betrifft eine Bürgs[X.]haft auf erstes Anfordern und ist auf den vorliegenden Fall ni[X.]ht übertragbar.

20
21
-
10
-
4. Nr.
3 Abs.
1 der Bürgs[X.]haftserklärung ist keine überras[X.]hende, gemäß §
305[X.] Abs.
1 BGB ni[X.]ht Vertragsbestandteil gewordene Klausel.
a) Überras[X.]henden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deut-li[X.]h abwei[X.]ht und dieser mit ihr den Umständen na[X.]h vernünftigerweise ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]ht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von [X.] und von individuellen Begleitumständen des Vertragss[X.]hlusses be-stimmt ([X.], Urteile vom 21.
November 1991
IX
ZR
60/91, [X.], 135, 137, vom
17.
März 1994
IX
ZR
102/93, [X.], 784, 785, vom 18.
Mai 1995

IX
ZR
108/94, [X.]Z 130, 19, 25 und vom 11.
Dezember 2003
III
ZR
118/03, [X.], 278, 280). Hierzu zählen der Grad der Abwei[X.]hung vom dispositiven Gesetzesre[X.]ht und die für den Ges[X.]häftskreis übli[X.]he Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zus[X.]hnitt des Vertrages andererseits ([X.], Urteile vom 21.
November 1991
IX
ZR
60/91, [X.], 135, 137, vom 18.
Mai 1995
IX
ZR
108/94, [X.]Z 130, 19, 25 und vom 11.
Dezember 2003
III
ZR
118/03, [X.], 278, 280).
b) Diese Voraussetzungen lagen im [X.]punkt der Vereinbarung der Bürgs[X.]haft am 17.
Mai 2000, auf den das Berufungsgeri[X.]ht für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel zu Re[X.]ht abgestellt hat (vgl. [X.], Urteile vom 3.
November 1999
VIII
ZR
269/98, [X.]Z 143, 103, 117,
vom 30.
März 2010

XI
ZR
200/09, [X.]Z 185, 133 Rn.
30
und vom 4.
Februar 2009

VIII
ZR 66/08, [X.], 1491, Rn.
15; [X.], WuB
I F
1
a..11), ni[X.]ht vor.
Die Regelung
war in dem maßgebli[X.]hen [X.]punkt ni[X.]ht ungewöhnli[X.]h. Sie entspra[X.]h der damaligen Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs (Urteile vom 11.
Oktober 1984
IX
ZR
73/83, [X.]Z 92, 295, 300, vom 10.
November 1988
III
ZR
215/87, [X.], 129, 131 und vom 25.
September 1990
XI
ZR 22
23
24
25
-
11
-
142/89, [X.], 1910, 1911; das Urteil vom 18.
Dezember 2003 -
IX ZR 9/03, [X.], 371, na[X.]h dem die [X.] mit Eintritt der Fälligkeit der Hauptforderung ebenfalls fällig wird,
ist erst na[X.]h Vereinbarung der vorliegen-den Bürgs[X.]haft am 17.
Mai 2000 ergangen) und stellte eine übli[X.]he, in zahlrei-[X.]hen Bürgs[X.]haftsformularen enthaltene Standardklausel dar (vgl. [X.] in
Hellner/Steuer/S[X.]hröter/[X.], BuB,
Rn.
4/1252
f.). Aus der Klausel ergibt si[X.]h, anders als das Oberlandesgeri[X.]ht [X.] ([X.], 1369, 1371) meint, ohne Weiteres, dass die Bank dur[X.]h das Unterlassen einer [X.] den Eintritt der Fälligkeit verhindern und den Beginn der [X.] hinauss[X.]hieben kann. Insbesondere die fettgedru[X.]kte Übers[X.]hrift der [X.]: "Inanspru[X.]hnahme aus der Bürgs[X.]haft" deutet auf eine Fälligkeitsabrede hin.
5. Nr.
3 Abs.
1 der Bürgs[X.]haftserklärung ist ni[X.]ht gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam.
Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle stand. Der [X.] wird dur[X.]h sie ni[X.]ht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen bena[X.]hteiligt (§
307 Abs.
1 BGB).
a) Allerdings kann eine formularmäßige Vereinbarung, die einem Gläubi-ger das Re[X.]ht einräumt, die Fälligkeit seines Anspru[X.]hs na[X.]h seinem Ermessen herbeizuführen und auf diese Weise die Verjährung hinauszus[X.]hieben, der [X.] ni[X.]ht standhalten, wenn sie einseitig die Interessen des [X.] s[X.]hützen soll, ohne dass zumindest au[X.]h den bere[X.]htigten Interessen des S[X.]huldners Re[X.]hnung getragen wird (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 1986

VIII
ZR
313/84, [X.], 388, 390).
b) Gemessen hieran ist die streitgegenständli[X.]he Klausel wirksam, weil sie den Interessen des Beklagten ausrei[X.]hend Re[X.]hnung trägt. In dem

wie unter [X.] 4. b) dargelegt
-
maßgebli[X.]hen [X.]punkt der Bürgs[X.]haftserklärung be-26
27
28
-
12
-
trug die regelmäßige Verjährungsfrist no[X.]h 30
Jahre (§
195 BGB aF), so dass der Frage der Verjährung einer [X.] keine praktis[X.]he Bedeu-tung zukam. Auf die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3
Jahre dur[X.]h das Gesetz zur Modernisierung des S[X.]huldre[X.]hts vom 26.
November 2001 ([X.] I S. 3138) kann der Beklagte si[X.]h gemäß §
242 BGB jedenfalls deshalb ni[X.]ht berufen, weil er na[X.]h den re[X.]htsfehlerfreien und [X.] Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts als Ges[X.]häftsführer der Haupts[X.]huldne-rin wusste, dass die Klägerin für einen längeren [X.]raum wartete, ob
die Haupts[X.]huldnerin die wiederholt angekündigten Ratenzahlungen leistete, und deshalb von seiner Inanspru[X.]hnahme als Bürge zunä[X.]hst absah.
Hinzu kommt, dass dur[X.]h das Hinauss[X.]hieben der Fälligkeit Zinsforderungen gegen den Bür-gen begrenzt und
letztli[X.]h von ihm zu tragende
Kosten verjährungshemmen-der bzw. terbre[X.]hender Maßnahmen vermieden werden.
Die Revision ma[X.]ht demgegenüber ohne Erfolg geltend, die Entstehung einer Forderung sei nur im Falle von Gestaltungserklärungen von der Abgabe einer sol[X.]hen Erklärung abhängig; ansonsten bestimme das Gesetz die Fällig-keit einer Forderung. Gegen dieses gesetzli[X.]he Leitbild verstoße die streitge-genständli[X.]he Klausel, weil die Erklärung des Gläubigers, den Bürgen in An-spru[X.]h zu nehmen, keine Gestaltungserklärung sei. Diese Ausführungen sind verfehlt. Der [X.] hat bereits in seinem Urteil vom 29.
Januar 2008 (XI
ZR
160/07, [X.], 161 Rn.
25) ausgeführt, dass die Parteien die Gel-tendma[X.]hung der Forderung als vertragli[X.]he Fälligkeitsvoraussetzung vereinba-ren können. Die Revision beruft si[X.]h au[X.]h zu Unre[X.]ht auf die Ausführungen von [X.] ([X.], [X.]. 2009 [ni[X.]ht 2011], §
199 Rn.
11). Diese vertreten die
zutreffende und der Revision na[X.]hteilige
Auffassung, dass es
29
-
13
-
für die Entstehung eines Anspru[X.]hs ni[X.]ht genügt, dass er dur[X.]h Ausübung ei-nes Gestaltungsre[X.]hts fällig gestellt werden kann. Ein Gläubiger, der die Aus-übung seines Gestaltungsre[X.]hts aufs[X.]hiebt, handelt ni[X.]ht treuwidrig.

[X.]

Joeres

Matthias

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 28.04.2010 -
5 O 3779/09 -

OLG Dresden, Ents[X.]heidung vom 03.11.2010 -
12 U 782/10 -

Meta

XI ZR 417/11

26.02.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2013, Az. XI ZR 417/11 (REWIS RS 2013, 7872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7872

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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