Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 4 StR 531/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3957

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[X.] vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 21. April 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der An-geklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vor-sätzlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch ist die Urteilsformel dahin zu ändern, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. 1 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Geschädigten heimlich bewusst-seinstrübende Mittel (sog. "K.O.-Tropfen") verabreicht und dadurch dem [X.] Mitangeklagten ermöglicht, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsver-kehr auszuüben. Das [X.] hat dies rechtlich zutreffend als gemein-schaftlich begangene Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. Die Bezeichnung als "Vergewaltigung" im [X.] ist jedoch [X.], da der Begriff der Vergewaltigung nur die in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten eigenen sexuellen Handlungen umfasst (vgl. [X.]R StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Mittäter 1; [X.], Beschluss vom 21. Mai 2008 2 - 3 - - 2 [X.]; vgl. [X.] 56. Aufl. § 177 Rdn. 75 m.w.N.). Die Urteilsformel war daher entsprechend zu berichtigen. Dass das [X.] den Angeklagten statt wegen gefährlicher Körper-verletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11) nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung ver-urteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. 3 Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 531/08

21.04.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2009, Az. 4 StR 531/08 (REWIS RS 2009, 3957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3957

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