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5 StR 481/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. November
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. November 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des An-geklagten
V.
ledi
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Raum Brause Schaal
Schneider König
Meta
30.11.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. 5 StR 481/11 (REWIS RS 2011, 940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 940
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