Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. 5 StR 481/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 940

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5 StR 481/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 30. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. November 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des An-geklagten

V.
ledi

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Raum Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 481/11

30.11.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. 5 StR 481/11 (REWIS RS 2011, 940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 940

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