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PDF anzeigen[X.]/02vom6. September 2002in dem [X.] Staatsanwaltschaft [X.] gegen Unbekanntwegen [X.].: [X.] IAz.: [X.] - 459/2002 Generalstaatsanwaltschaft bei dem [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6. September 2002 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-waltschaft [X.] ist das [X.] Die Staatsanwaltschaft [X.] hält in dem gegen einen unbe-kannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung [X.] der Identität des [X.] eine Auskunft der [X.]. AG ü-ber Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 c, 100g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO für erforderlich. [X.] deshalb zunächst beim [X.] , in dessen Bezirk sich die Nie-derlassung der Gesellschaft befindet, über deren technische Einrichtungen [X.] festzustellen sind, sodann beim [X.], indessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft befindet, den Erlaß entspre-chender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide Gerichte haben sich fürunzuständig erklärt.Wegen dieses negativen Kompetenzstreites hat die Staatsanwaltschaft[X.] am 11. Juli 2002 eine Eilanordnung nach § 100 g Abs. 1, § 100 bAbs. 1 Satz 2 StPO wegen Gefahr im Verzug erlassen. Am selben Tage hat siedie richterliche Bestätigung beim [X.] beantragt, das diesen Antrag- 3 -wegen Unzuständigkeit abgelehnt hat; ebenso ist das [X.]bei seiner seine Zuständigkeit verneinenden Rechtsauffassung [X.] Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch denBundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. Dem steht nicht entgegen,daß die Auskunft auf Grund der Eilanordnung der Staatsanwaltschaft [X.] bereits erteilt worden ist, da die Frage der Zuständigkeit für die [X.] der Eilanordnung mit der Frage der Zuständigkeit für die richterli-che Anordnung der Maßnahme selbst eng verbunden ist.3. Zuständig für die Entscheidung ist hier das [X.] . Die [X.] dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danachstellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichenUntersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die fürerforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Rege-lung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungenim Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht [X.] der [X.] und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie [X.] nicht auferlegt, bei juristische Personen betreffenden Un-tersuchungshandlungen unter Umständen aufwendige Ermittlungen über derengesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen.Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstre-cken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 hAbs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von [X.] an einem an-deren Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung er-richtet, welche die Feststellung und den Abruf von [X.] -technisch umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und stehtim Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, [X.] aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgerichtfür die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirksich der Sitz der ([X.] des Diensteanbieters befindet, son-dern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erhe-ben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfacheund klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Ent-scheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar,wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die [X.] vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oderden Sitz einer juristischen Person - ggf. im Ausland - zu ermitteln und beim fürdiesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zustellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.[X.] Rothfuß Frau Ri'inBGH Elf ist wegen [X.]an der Unterschrift gehindert. [X.] [X.]
Meta
06.09.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2002, Az. 2 ARs 252/02 (REWIS RS 2002, 1692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1692
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