Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. I ZR 30/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8590

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070716UIZR30.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I
ZR 30/15
Verkündet am:

7.
Juli 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 652; [X.] aF §
312b Abs.
1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr.
4, §
312d Abs. 1 Satz 1, § 312e Abs.
2, §
355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
4; [X.][X.] Art. 229 §
32 Abs.
2 Nr.
3; Richtlinie 97/7/[X.] Art.
2 Nr.
1, Art.
3 Abs.
1; Richtlinie 2011/83/[X.] Erwägungsgrund 26, Art. 2 Nr. 6, Art.
3 Abs.
3 Buchst. e und f
a)
Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges [X.]sverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines [X.]. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungs-termins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteres-sent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.
b)
Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungs-termin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von [X.] zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerver-träge bestand nach §
312d Abs.
1 Satz
1 [X.] ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des [X.], wenn der [X.] organisierten Vertriebs-
und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.
c)
[X.] nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs-
und Dienstleistungssys-tem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "[X.]") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der [X.] zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen [X.] nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
d)
Das Widerrufsrecht bei vor dem 13.
Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerver-trägen erlischt mit Ablauf des 27.
Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufs-recht nicht belehrt hat.
e)
Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatz-anspruch gemäß §
312e Abs.
2 [X.] zu.
[X.], Urteil vom 7. Juli 2016
I
ZR
30/15 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7.
Juli 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.]
vom 22.
Januar 2015 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
Mai 2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die
Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision aus abgetretenem Recht in Anspruch.
Die [X.]
ist Immobilienmaklerin. Sie
warb im Auftrag der Grund-stückseigentümerin auf dem Internetportal "[X.]"
für den Verkauf 1
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-
eines
mit einem
Einfamilienhaus bebauten
Grundstücks. In der Anzeige hieß es unter der Überschrift "Maklercourtage":
Unsere [X.] beträgt 6,25% des Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwert-steuer. Die [X.] ist vom Käufer zu zahlen und mit Vertragsabschluss in der genannten Höhe von uns verdient und bei Beurkundung fällig.
Unter der nachfolgenden Rubrik "Weitere Daten"
war angegeben:
Provision: Es wird keine Käufer-Maklerprovision verlangt.

Der Beklagte meldete sich
am 7.
März 2013 über das Kontaktformular des Internetportals per E-Mail bei der [X.] und bat um weitere Informatio-nen. Diese übersandte dem Beklagten am 20. März 2013 per E-Mail ein Exposé als [X.], das einen Hinweis auf eine vom Käufer zu zahlende
[X.] von 6,25% enthielt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé.
Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. Er besichtigte das Hausgrundstück am 21.
und 22.
März 2013 mit der [X.]
und erwarb
es
mit notariellem Kaufvertrag vom 19.
April 2013 . Die Provisionsrechnung der [X.] vom 19. April 2013 Der Beklagte wider-rief
während des Rechtsstreits am 6.
März 2014 den Maklervertrag.
Die Klägerin
hat
-
soweit von Interesse -
den Beklagten auf Zahlung der Provision und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils
nebst Zinsen,
in Anspruch genommen.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], Urteil vom 30.
Mai 2014 -
6 O 379/13, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen
([X.], [X.], 412).

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4
-
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Abweisung der Klage
gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus [X.]em Recht der [X.] ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß §
652 Abs.
1 [X.] zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwischen dem Beklagten und der [X.] sei ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die [X.] habe dem Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags nachgewiesen und zwischen den Kaufvertragsparteien vermittelt. Der Provisionsanspruch sei nicht durch den vom Beklagten erklärten Widerruf erloschen. Auf den vorliegenden Vertrag fän-den die Regelungen des Widerrufs im Falle von Fernabsatzverträgen keine Anwendung.
I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Die Zeden-tin und der Beklagte haben zwar einen Maklervertrag abgeschlossen (dazu II
1). Die [X.] hat zudem eine provisionsauslösende Tätigkeit erbracht und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der beanspruchten Provision erworben (dazu [X.]). Der Beklagte hat den Maklervertrag jedoch wirksam wi-derrufen und ist deshalb zur Provisionszahlung nicht verpflichtet (dazu [X.]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (dazu II 4).

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1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und der [X.] im März 2013 ein Maklerver-trag zustande gekommen ist.
a) Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass
die [X.] für den Beklagten als Maklerin tätig wird und der Beklagte ihr hierfür eine Provision zu zahlen hat, ist allerdings nicht getroffen worden.
b) Der Beklagte und die [X.] haben jedoch durch konkludentes [X.] einen Maklervertrag geschlossen.
aa) Die [X.] hat dem Beklagten den Abschluss eines [X.] nicht bereits in ihrer Internetanzeige angetragen.
Ein Angebot auf Abschluss eines [X.] ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs-
oder Inter-netanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regel-mäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs-
oder Inter-netanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte [X.]), mit der sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten wendet ([X.], Urteil vom
3.
Mai 2012 -
III
ZR 62/11, [X.], 2268 Rn. 11 mwN).

[X.]) In der mit seiner E-Mail vom 7.
März 2013 geäußerten Bitte des [X.], ihm weitere Informationen zu dem von der [X.] beworbenen Ob-jekt zukommen zu lassen, liegt ebenfalls kein schlüssiger Antrag auf Abschluss
eines [X.].

[X.] Eine Provisionsabrede nach §
652 [X.] kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] allerdings strenge Anforderungen zu stel-12
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len. So ist
in der Entgegennahme von [X.] nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines [X.] zu erblicken (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2006 -
III
ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12; [X.], [X.], 2268 Rn. 10; [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2015
-
I
ZR 172/14, [X.], 2317 Rn.
13). Der Makler muss eindeutig zum Aus-druck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das ge-eignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. [X.], Ur-teil vom 17.
September 1998 -
III
ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362; [X.], [X.], 2268 Rn. 10; [X.], [X.], 2317 Rn.
13). Weist der Makler in einem Zeitungs-
oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende [X.] hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht aus-gehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen [X.] aus-gehen ([X.], [X.], 2268 Rn. 10 f. mwN).

(2) Im Streitfall konnte der Beklagte aus der Internetanzeige der [X.] kein eindeutiges Provisionsverlangen entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Inserat in sich wi[X.]prüchlich war, weil dort zum einen angegeben war, dass keine Maklerprovision für den Käufer anfalle, zum anderen jedoch darauf hingewiesen wurde, dass der Käufer eine [X.] von 6,25% zu zahlen habe. In der Bezugnahme des Beklagten auf die Internet-anzeige der [X.] liegt demnach kein Angebot auf Abschluss eines [X.].

[X.]) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass
die [X.] dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail am 20. März 2013 ein Angebot auf Abschluss eines [X.] gemacht
hat. In diesem 18
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Exposé heißt es
unmissverständlich, dass der Käufer die [X.] zu zahlen hat.

[X.]) Dieses Angebot hat der Beklagte dadurch angenommen, dass er in Kenntnis des in dem Exposé enthaltenen eindeutigen Provisionsverlangens fernmündlich um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins gebeten hat.

[X.] Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, es komme in Betracht, dass der Beklagte durch die Bestätigung des Erhalts des Exposés und die Bitte um einen Besichtigungstermin das Vertragsangebot der [X.] angenommen habe. Ob allein die Bitte um einen Besichtigungstermin als konkludente Vertragsannahme ausreiche, erscheine zweifelhaft. Eine Inan-spruchnahme von [X.] sei letztlich erst bei Durchführung der Be-sichtigung auf Veranlassung und in Anwesenheit des Maklers erfolgt. Die [X.] sei daher erst im Zuge der persönlichen Begegnung der [X.] bei der Besichtigung geschlossen worden. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.

(2) Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsver-langens, beispielsweise in einem ihm übersandten [X.] oder [X.], die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem [X.] Antrag auf Abschluss eines [X.] annehmen will (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 2268 Rn. 10,
mwN; [X.], 2317
Rn. 13). Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er vor
der Inanspruch-nahme der [X.] deutlich machen, eine solche Willenserklärung
nicht abgeben zu wollen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 1995 -
IV
ZR 163/94, NJW-RR 1996, 114, 115).

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-
(3) Im Streitfall hat die [X.] dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail eine für ihn kostenpflichtige Leistung angeboten. Der [X.] hat sie daraufhin telefonisch aufgefordert, einen Besichtigungstermin zu organisieren. Darin
liegt die schlüssige Erklärung
des Beklagten, die Makler-dienste der [X.] zu den angebotenen Konditionen in Anspruch nehmen
und das Vertragsangebot der [X.] annehmen zu wollen. Der Beklagte hat mit der Bitte um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins die [X.] zur Benennung der Anschrift des Objekts aufgefordert.
In der Preisgabe dieser [X.] liegt eine Maklerleistung, die der Beklagte entgegengenommen hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Maklervertrag
erst dadurch zustande gekommen ist, dass der Beklagte den mit der [X.] ver-einbarten Besichtigungstermin wahrgenommen hat.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat, indem sie dem Beklagten die Verkäuferin benannt und ihm damit die Gelegenheit zum [X.] des Kaufvertrags nachgewiesen hat. Zudem hat
sie verschiedene [X.] durchgeführt und zwischen den Kaufvertragsparteien wegen des Preises vermittelt. Die [X.] hat damit die von ihr beanspruchte [X.] in Höhe von brutto 6,

grundsätz-lich verdient. Das Berufungsgericht hat den [X.] als im Bereich von [X.] üblich angesehen. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendun-gen.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte an den Maklervertrag nicht mehr gebunden, weil er ihn mit seiner Erklärung vom 6.
März 2014 gemäß §
312b, §
312d Abs. 1 Satz 1, §
355 Abs. 1 Satz
1 [X.]
aF wirksam widerrufen
hat.

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9
-
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Widerrufsrecht des [X.] habe nicht bestanden. Zwar stehe der Wirksamkeit des Widerrufs durch die im Prozess abgegebene Erklärung des Beklagten nicht entgegen, dass der Widerruf nicht gegenüber der [X.] erfolgt sei. Die [X.] müsse sich die Prozesserklärung als ihr zugegangen zurechnen lassen. Daneben sei der [X.] ihr gegenüber auch separat mit Schreiben vom 6.
März 2014 wirksam erklärt worden. Ein Widerrufsrecht komme im Streitfall jedoch nicht in Betracht. Es fehle schon am Vorliegen eines [X.], weil die Provisionsver-einbarung erst anlässlich der Durchführung des Besichtigungstermins [X.] worden sei. An[X.] als bei typischen Fernabsatzverträgen hätten der Beklagte und die [X.] in persönlichen Treffen über die Höhe der Provision gesprochen. Im
Übrigen unterfielen Grundstücksmaklerverträge grundsätzlich nicht den Regelungen über Fernabsatzverträgen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
b) Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenom-men, dass sich im Streitfall die Beantwortung der Frage, ob zugunsten des [X.] ein Widerrufsrecht bestand, gemäß Art.
229 §
32 Abs.
1 [X.][X.] nach den §§ 312b bis 312e und § 355 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung richtet (im Folgenden: [X.]), weil der Maklervertrag zwischen dem Beklagten und der [X.] im März 2013
geschlossen worden ist.
c) Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Schreiben vom 6.
März 2014 gegenüber der [X.] den Widerruf des [X.] erklärt. Diese Widerrufserklärung ist wirksam. Zwar ist in §
355 [X.] -
an[X.] als in der seit dem 13.
Juni 2014 geltenden Fassung dieser gesetzlichen Regelung -
nicht ausdrücklich geregelt, dass der Widerruf gegen-über dem Unternehmer zu erfolgen hat. Dass die Widerrufserklärung als emp-fangsbedürftige Willenserklärung beim Unternehmer eingehen muss, war [X.] bereits bei der damaligen Rechtslage allgemeine Meinung (vgl. Staudin-26
27
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10
-
ger/Kaiser, [X.]
[2012], § 355
Rn. 39
mwN). Die
[X.] war
deshalb die rich-tige Adressatin der Widerrufserklärung des Beklagten. Sie ist weiterhin seine Vertragspartnerin, auch wenn sie die Provisionsforderung an die Klägerin [X.] hat. Die Klägerin als Zessionarin muss diesen Widerruf gemäß §
404 [X.] gegen sich gelten lassen ([X.]/[X.] aaO §
404 Rn. 2). Auf die Frage, ob der Beklagte den Maklervertrag durch Erklärung gegenüber der Klä-gerin als Zessionarin widerrufen konnte, kommt es im Streitfall nicht an.
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], dem Beklagten stehe kein Widerrufsrecht
gemäß §
312d Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
355 [X.] zu.

aa) Nach §
312d Abs.
1 Satz
1 [X.] steht einem Verbraucher bei ei-nem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §
355 [X.] zu. Nach §
312b Abs. 1 Satz
1 [X.] sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich [X.], die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher un-ter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlos-sen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach §
312b Abs.
2 [X.] Kommunikations-mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesen-heit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kata-loge, Telefonanrufe, [X.], E-Mails sowie Rundfunk, Tele-
und Medien-dienste.
[X.]) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass die [X.] als Unternehmerin tätig war und dass der Beklagte mit ihr den Maklervertrag als Verbraucher (§
13 [X.]) ab[X.] hat.
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11
-
[X.]) Der Maklervertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von [X.]
abgeschlossen worden. Zu Unrecht hat das Berufungs-gericht angenommen, der Beklagte habe
das ihm mit E-Mail vom 20.
März 2013 übersandte, im Exposé der [X.] enthaltene Vertragsangebot erst anlässlich des mit der [X.] durchgeführten Besichtigungstermins angenommen. Der Beklagte hat das Vertragsangebot der [X.] dadurch angenommen, dass
er fernmündlich den Eingang des Exposés bestätigt und um die Durchführung ei-nes Besichtigungstermins gebeten hat
(dazu unter II
1
b [X.] (3) Rn.
23).
[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht nur ein Makler-dienstvertrag, sondern auch ein Nachweis-
oder Vermittlungsmaklervertrag ein Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.].

[X.] Die Frage, ob dem Maklerkunden ein Widerrufsrecht nach den Rege-lungen des [X.] zusteht, wenn wie im Streitfall ein Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von §
312b Abs.
2 [X.] abgeschlossen worden ist, ist streitig und bislang höchstrichterlich nicht entschieden (vgl. [X.], [X.], 2881 Rn.
14).
Teilweise wird eine Anwendbarkeit des [X.] wegen der feh-lenden Dienstpflicht des [X.] und der Abhängigkeit seines Provi-sionsanspruchs vom Abschluss des [X.] verneint (vgl. LG [X.], [X.], 591; [X.]/[X.], [X.] [2010], §652, [X.]
[X.]/[X.], 40. Edition,
Stand: 1. August 2016,
§
652 Rn. 20;
[X.], [X.] 19/2013 [X.]. 5; [X.], [X.], 883).
Die überwiegende Meinung bejaht hingegen eine Einbeziehung von [X.]verträgen in den Anwendungsbereich des §
312b [X.] aufgrund des weit gefassten Wortlauts der Norm und unter Verweis auf den weiten unionsrechtli-chen Dienstleistungsbegriff (vgl. KG, Urteil vom 11.
Dezember 2014
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35
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12
-
-
10 U 62/14, juris Rn. 21; [X.], [X.], 310 Rn. 49; [X.], [X.], 438 Rn. 34;
LG Bochum, [X.] 2012, 1982, 1984; [X.], NJW-RR 2015, 1329, 1330; [X.] [X.]/Schmidt-Räntsch, 31.
Edition, Stand: 1.
November 2011,
§ 312b Rn.
21;

Aufl., §
312b Rn.
3; [X.]/[X.], 7.
Aufl., § 312b Rn. 5; [X.].[X.]/[X.], 6. Aufl., §
652 Rn.
44; [X.].[X.]/[X.], 6. Aufl., §
312b Rn.
33; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., § 312b Rn. 10c; [X.]/[X.], [X.] [2012]
elektronischen Medien, 2. Aufl., § 312b [X.] Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Flohr, Vertriebsrecht, 3. Aufl., §
9 Rn. 12; [X.], [X.] anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 57 f.; [X.]., [X.], 3410, 3411; [X.], [X.], 889, 890; [X.], [X.], 317, 318; [X.], [X.], 751, 753; [X.],
[X.] 2014, 319, 320; [X.], [X.] 2014, 531). Diese
Ansicht trifft zu.

(2) Für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung spricht [X.] der Wortlaut der Norm. Fernabsatzverträge sind danach Verträge
über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen.
Der Wortlaut verlangt weder eine Qualifikation des [X.] als Dienst-vertrag im Sinne von
§
611 Abs.
1
[X.] (vgl. [X.], [X.], 310 Rn. 50; aA LG [X.], [X.], 591) noch die eines gegenseitigen [X.] (vgl. D.
Fischer, [X.], 3410, 3411; aA LG [X.], [X.], 591; [X.], [X.], 883, 884; [X.] [X.]/[X.], 40. Edition, Stand: 1.
August 2016, § 652 Rn. 20).
(3) Die Entstehungsgeschichte der Norm weist ebenfalls auf die Einbe-ziehung von Maklerverträgen
in den Anwendungsbereich des §
312b [X.] hin. Die Regelung des §
312b [X.] dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/[X.] vom 20. Mai 1997 über den [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 144 S. 19). Diese definiert in Art.
2 Nr.
1 den 37
38
-
13
-
Vertragsschluss im Fernabsatz als jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder Dienstleistung betreffenden [X.], der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
und Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird. Nach Art.
2 Nr.
3 der Richtlinie 97/7/[X.] ist Lieferer jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerbli-chen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Definitionen sind jeweils weit ge-fasst.
Zwar ist der Begriff der Dienstleistung in der Richtlinie 97/7/[X.] nicht de-finiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht defi-niert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Januar 2000 -
C-164/98, [X.] u.
a./Kommission, Slg. 2000, [X.] Rn. 26; Urteil vom 10.
März 2005
-
C-336/03, Slg.
2005, I-1947
= NJW
2005, 3055 Rn.
21 -
easyCar/OFT). Ste-hen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allge-meinen Grundsatz oder
von unionsrechtlichen [X.]schriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen ([X.], NJW 2005, 3055 Rn.
21 -
easyCar/OFT,
mwN).
Wegen der unionsrechtlichen Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen kann auf den unionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff zurückgegriffen werden (vgl. [X.].[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
652 Rn.
44; [X.]/[X.]
aaO §

10c; [X.], [X.], 889, 890; [X.], [X.], 317, 318; D.
Fischer, [X.], 3410, 3411). Dieser hat seine Grundlage in Art.
57 A[X.]V (ex
Art.
50 [X.]V). Danach sind Dienstleistungen im Sinne der [X.] Leistungen, die in der
Regel gegen Entgelt erbracht werden, 39
40
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14
-
soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren-
und [X.]italverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 2.
März 2006 -
IX
ZR 15/05, [X.], 1806 Rn.
12; [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5.
Aufl., Art.
57 A[X.]V Rn.
7; Randelzhofer/Forsthoff
in Grabitz/Hilf/[X.], Das Recht der [X.],
58. EL 2016, Art. 57 A[X.]V Rn.
34). Der Begriff der Dienstleistungen wird auch in anderen unionsrechtli-chen Rechtsquellen und deren [X.] ins nationale Recht weit ver-standen (vgl. [X.], Urteil
vom 26.
Oktober 1993
-
XI
ZR 42/93, [X.]Z 123, 380, 385
zu Art. 29 Abs. 1 [X.][X.]; Urteil vom 15.
Januar 2015 -
I
ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn.
11 zu Art. 5 [X.]). Im [X.] geht es um [X.], die keine Arbeitsverträge sind, um Werk-
und Werklieferungsverträge und [X.]. Gemeinsames Merkmal ist, dass eine ent-geltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird (vgl. [X.], NJW 1994, 262, 263), insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. [X.], [X.], 1806 Rn. 12). Der [X.] hat die Tätigkeit von Maklern als Dienstleistungen im Sinne von Art.
5 Nr.
1 [X.] angesehen (NJW 2015, 2339 Rn.
11). Nichts anderes hat für die Auslegung des Begriffs der Dienstleistungen in § 312b Abs.
1 Satz 1 [X.]
aF zu gelten, der der Umsetzung von Art.
2 Nr.
1 der Richtlinie 97/7/[X.] dient.
Für diese
Sichtweise spricht zudem die
die Richtlinie 97/7/[X.] ersetzende Richtlinie Nr. 2011/83/[X.]
über die Rechte der Verbraucher vom 25.
Oktober 2011,
die mit Wirkung zum 13.
Juni 2014 in [X.] Recht umgesetzt worden ist. Nach Art.
2 Nr.
6 dieser Richtlinie ist ein Dienstleistungsvertrag jeder
[X.], der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleis-tung für einen Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der [X.] hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Diese Definition lässt wiederum erkennen, dass im Unionsrecht im Allgemeinen und im Bereich des [X.] im Besonderen der Begriff der Dienstleistung weit 41
-
15
-
verstanden wird. [X.] heißt es in Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/[X.], dass Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern
unter diese Richtlinie fallen sollen. Es spricht nichts dafür, dass dies nicht bereits für die Richtlinie 97/7/[X.] gegolten hat, die die Richtlinie 2011/83/[X.] ersetzt hat.
(4) Des Weiteren spricht die systematische Auslegung für eine Einbezie-hung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich der Norm. So ordnet §
312b Abs. 3 [X.] an, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf einzelne Maklertätigkeiten
finden. Zum einen ist in §
312b Abs.
3 Nr.
2 [X.] der Vermittlungsvertrag für Urlaubsprodukte nach §
481b Abs.
1 [X.], bei dem es sich um einen Unterfall eines [X.] im Sinne von §
652 [X.] handelt (vgl. [X.]/[X.] aaO §
481b Rn. 2; [X.] zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelun-gen über [X.], Verträge über langfristige [X.] sowie [X.] und [X.], BT-Drucks. 17/2764, S. 16),
ausdrücklich vom Anwendungsbereich des [X.] ausgenommen. Zum anderen findet nach §
312b Abs.
3 Nr.
3 [X.] das Fernabsatzrecht auf die Tätigkeit der Versicherungsvermittler keine Anwen-dung. Diese Ausnahmen wären
nicht erforderlich gewesen, wenn [X.] schon grundsätzlich
nicht von §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] erfasst wären (vgl. [X.], [X.], 310 Rn. 51; [X.]/[X.], [X.] [2012], § 312b Rn. 18; [X.], [X.], 317, 318; aA [X.], [X.], 883, 884).
[X.] Für eine Anwendbarkeit des [X.] auf Nachweis-
und Vermittlungsmaklerverträge spricht zudem der Sinn und Zweck der verbrau-cherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Fernab-satzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer [X.] in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen
oder 42
43
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16
-
sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen
kann (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/[X.]). Um der daraus erwachsenden Ge-fahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein [X.]srecht eingeräumt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2003 -
VIII
ZR 295/01, [X.]Z 154, 239, 242 f. zu § 3 FernAbsG; Urteil vom 30.
November 2010
-
VIII
ZR 337/09, [X.]Z 187, 268 Rn. 23; Urteil vom 12.
November 2015
-
I
ZR 168/14, [X.], 968 Rn.
30).
(6) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.] beim Maklervertrag an[X.] als bei anderen Vertragstypen weniger schutzbedürftig sei, weil die Entscheidung für den Abschluss des [X.], in dessen
Folge der Provisionsanspruch zur Entstehung gelangt, stets auf einer eingehenden Prüfung des Objekts beruhe und zudem die notarielle Beurkundung Schutz vor übereilten Entscheidungen biete.
Es kann offen bleiben, ob eine solche am Schutzzweck orientierte ein-schränkende Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Bereich des Fernab-satzrechts mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Zweifel bestehen schon deshalb, weil die Richtlinie 97/7/[X.] nach ihrem Artikel
14 einen
Mindest-schutz
bezweckt.
Jedenfalls trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, der Kunde des Immobilienmaklers sei weniger schutzwürdig als andere [X.], die im Wege des [X.] erwerben oder ein Unterneh-men mit Dienstleistungen beauftragen. Der Verbraucher,
der einen Vertrag über den Kauf einer Immobilie abschließt, ist zwar durch das Erfordernis der [X.] des Kaufvertrags vor einer übereilten Entscheidung geschützt. Es geht im Streitfall jedoch nicht um die Frage, ob ein Verbraucher beim Immo-bilienkauf durch ein Widerrufsrecht zu schützen ist, sondern um die Entschei-dung des Verbrauchers, bei der Suche nach einer für ihn geeigneten Immobilie einen Makler zu beauftragen. Da in [X.] die vom Immobilienkäufer zu zahlenden Maklerprovisionen üblicherweise in einem Prozentsatz des Kaufprei-44
45
-
17
-
ses für die Immobilie bestehen, übersteigen die durch einen Vertrag mit einem Immobilienmakler ausgelösten Ansprüche bei weitem die Verpflichtungen, die durch
die Anschaffung von Waren des
täglichen Bedarfs
im Fernabsatz
ausge-löst werden. Dies spricht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dafür, Verbrauchern, die
mit Fernkommunikationsmitteln einen Maklervertrag ab[X.] haben, ein Widerrufsrecht zu gewähren.
(7) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der [X.] weise keinen grenzüberschreitenden Charakter auf, so dass nicht auf ein weites, unionsrechtlich geprägtes Verständnis des Begriffs der Dienstleistung abgestellt werden
könne. Die Richtlinie 97/7/[X.] bindet den [X.] Gesetzgeber auch in Bezug auf reine Inlandsfälle. [X.] ergibt sich dies aus den Erwägungsgründen
2 und 4 der Richtlinie 97/7/[X.]. Danach wirken sich unterschiedliche Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz ne-gativ auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt aus. Aus diesem Grunde sei es geboten, auf Unionsebene eine Mindestanzahl gemein-samer Regeln in diesem Bereich einzuführen. Deshalb hat der [X.] Ge-setzgeber die Definition des [X.] aus der Richtlinie 97/7/[X.] übernommen und den Begriff des Dienstleistungsvertrags weit
verstanden [X.] wollen. Danach soll ein Vertrag über Dienstleistungen Dienst-, Werk-
oder Geschäftsbesorgungsverträge aller Art
erfassen
(vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658 S. 30).
ee) Der Beklagte und die [X.] haben den in Rede stehenden [X.] im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems im Sinne von §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] geschlos-sen.

46
47
-
18
-
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Beklagten ab[X.]e
Maklervertrag sei von vornherein kein selbständig wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern ein Annex zu einem Vertrag, der planmäßig nie-mals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne ein-gehende Begutachtung der Ware abgeschlossen werde. Dies gelte auch für die Leistung des Maklers selbst. Der Makler werde typischerweise Besichtigungen der Immobilien durchführen, bei denen weitere Informationen zu dem beworbe-nen Objekt gegeben würden. Der Abschluss des Vertrags könne zwar über Fernkommunikationsmittel erfolgen, dessen
Abwicklung jedoch nicht. Aus die-sem Grund könne nicht angenommen werden, dass ein Immobilienmakler den Vertrieb seiner Leistungen im Fernabsatz organisiere. Diese Sichtweise
hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
(2) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon aus-gegangen, dass ein Fernabsatzvertrag nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn der [X.] gekommen ist, sondern nur
dann, wenn dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
und Dienstleistungssystems geschieht.
(3) Der Begriff des für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems
ist weder im [X.]n Gesetz noch in der zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/[X.] definiert. Es wird deshalb in der Literatur und in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Fernabsatzge-schäft nur vorliegt, wenn es bis zu seiner Abwicklung zu keinem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt (vgl. [X.], [X.], 671;
Münch-Komm.[X.]/We
aA Schinkels in [X.]/
[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2. Aufl., [X.]. 8 Rn. 30; [X.], [X.], 889, 891; Bürger, NJW 2002, 465, 466; [X.]/[X.], [X.], 1457, 1461; [X.], [X.] 2014, 319, 320, 321; [X.]/[X.], NJW 2015, 193, 194).
Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
48
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-
19
-
(4) Der [X.] Gesetzgeber ist
davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit -
nicht notwendig aufwendiger -
personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb [X.] die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die [X.] sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu [X.].
Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs-
oder Dienstleistungs-systems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte-richtlinie und zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 17/12637, [X.]). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658 S. 30). Der sachliche Anwendungsbereich des
[X.]
soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber ei-nes Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber
eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefoni-scher Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658 S. 31). Damit soll der Betreiber
eines stationären Ladenlokals, der sei-ne Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen (vgl. [X.]/Schulte-Nölke
aaO § 312b Rn. 6; [X.], [X.], 889, 891; [X.], [X.], 317, 323).

51
-
20
-
Eine solche Situation liegt im Streitfall nicht vor. Die [X.] hat mit der Internetplattform "[X.]"
einen Onlinemarktplatz genutzt, um Kaufinteressenten für von ihr vertriebene Immobilien zu finden und [X.] zu gewinnen. Diese Immobilienplattform ist nicht auf eine persönliche, son-dern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt. [X.] für eine solche Kontaktaufnahme sind die [X.], in
denen [X.] wie die [X.] mit
ihnen von den [X.] an die Hand gegebenen
Im-mobilien für ihre [X.] werben. Typisch ist außerdem, dass es wie im Streitfall durch Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss kommt.
Dienstleister, die ein Internetportal wie "[X.]"
nutzen, organisie-ren den Vertrieb ihrer Leistungen für den Fernabsatz. Bietet ein Makler
in dieser Weise seine Dienste im Internet an
und stellt er den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem
oder telefonischem Weg
her, schließt er nicht nur aus-nahmsweise, sondern regelmäßig
Fernabsatzverträge.
[X.] Unerheblich ist der vom Berufungsgericht für die Beurteilung des Streitfalls als
maßgeblich angesehene Umstand, dass die Durchführung des [X.] nicht auf elektronischem Weg erfolgt. Entscheidend ist allein, ob die Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden auf einem Vertragsabschluss
im Fernabsatz beruht. Sowohl §
312b Abs.
1
Satz 1 [X.] als auch Art.
2 Nr.
1 der Richtlinie 97/7/[X.] stellen für die Qualifikation des [X.] auf die Form seines Abschlusses ab.
Der Verbraucher, der ohne persönlichen Kontakt zum Dienstleister eine Leistungsverpflichtung eingeht, ist entgegen der Annahme des Berufungsge-richts nicht deswegen weniger schutzbedürftig, weil im [X.] an den [X.]schluss ein persönlicher Kontakt bei der Ausführung der Dienstleistung erfolgt. Vielmehr wird häufig bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen ein persönlicher Kontakt folgen, wenn die vereinbarte Dienstleistung vom Unternehmer nicht ausschließlich an seinem 52
53
54
-
21
-
Firmensitz ausgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die Bestellung von Waren im Fernabsatz. Der Besteller einer Sache verpflichtet sich dabei zunächst zum Kauf und erhält erst später die Möglichkeit,
die Ware zu prüfen. Es ist gerade der Zweck der Richtlinie
97/7/[X.] und der
ihrer
Umsetzung in [X.] Recht dienenden Vorschrift des
§ 312 Abs.
1 Satz
1 [X.], die Wahlfreiheit des Verbrauchers
zu schützen, der ohne die Möglichkeit, die Ware oder die [X.] zu prüfen, eine vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung der Ware oder der Dienstleistung eingegangen ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des [X.] sowie zur Umstellung von Vorschriften auf [X.], BT-Drucks. 14/2658, S.
15). Von seiner Wahlfreiheit kann der Verbraucher nur bei Vertragsschluss Gebrauch machen. Zu diesem Zeitpunkt soll der Gefahr von Fehlentscheidun-gen des Verbrauchers begegnet werden, weil er aufgrund der räumlichen Dis-tanz die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertrags-schluss in Augenschein nehmen
oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen
kann (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/[X.];
Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von [X.] auf [X.], BT-Drucks. 14/2658, S. 15; vgl. [X.], [X.], 968 Rn.
30). Diese Gefahr kann durch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach [X.]schluss, auch wenn diese
von Anfang geplant und gewünscht waren, nicht beseitigt werden. Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des [X.] zuwider
(vgl. [X.], [X.], 889, 891; [X.], [X.], 751, 754; [X.], [X.] 2014, 319, 320, 321).
e) Der vom Beklagten am 6. März 2014 erklärte Widerruf des [X.] ist fristgerecht erfolgt.
55
-
22
-
aa) Nach §
355 Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.] in der im Streitfall gemäß Art.
229 §
32 Abs.
1 [X.][X.] maßgeblichen, bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung
spä-testens bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt wird
und wenn der Unternehmer im letzteren Fall den Verbraucher gemäß Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
10 [X.][X.] unterrichtet hat. Sie beträgt einen Monat, wenn sie später erteilt wird. Nach § 355 Abs.
4 Satz
1 [X.] erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch gemäß §
355 Abs.
4 Satz
3 [X.] dann nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufs-recht belehrt worden ist. Da der Beklagte nach den Feststellungen des [X.] nicht über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist, hatte die [X.] noch nicht zu laufen begonnen, als er den Widerruf am 6.
März 2014 erklärt hat.
[X.]) Hieran ändert der Umstand nichts, dass durch das Gesetz zur Um-setzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/[X.] vom 20. September 2013 ([X.]l. I, S.
3642) mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss
eingeführt worden ist (§
356 Abs.
3 Satz
3
[X.] nF). Nach der Übergangsregelung in Art.
229 §
32 Abs.
2 Nr.
3 [X.][X.] erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27.
Juni 2015. Der Widerruf des Beklagten erfolgte vor diesem Stichtag.
Zudem hat der Beklagte den Widerruf innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem frühestens am 20.
März 2013 erfolgten [X.]schluss erklärt, so dass der Widerruf auch nach der Neuregelung rechtzei-tig erfolgt wäre.
f) Das Widerrufsrecht des Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufser-klärung am 6.
März 2014 noch nicht gemäß §
312d Abs. 3 [X.] erloschen. Dafür hätte bei einer Dienstleistung der [X.] auf aus-56
57
58
-
23
-
drücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sein müssen, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies
war vorliegend nicht der Fall, weil der Beklagte seine Pflicht zur Provisionszahlung vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht erfüllt hatte.
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus ande-ren Gründen als richtig.
a) Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der [X.] kein An-spruch auf Wertersatz in Höhe der vereinbarten Provision zu.
aa) Nach §
312e Abs. 2 [X.] in der seit dem 4.
August 2011
geltenden Fassung, der weitgehend §
357
Abs.
8
Satz
1 [X.] in der seit dem 13.
Juni 2014 geltenden Fassung
entspricht,
hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträ-gen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der [X.]sfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. Ur-teil
vom 16. März 2006
-
III
ZR 152/05, [X.], 1971
Rn. 34) zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach §
312d Abs.
3 [X.] in der bis zum 3.
August 2009 geltenden Fassung reagiert,
nach der das Widerrufsrecht auch ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung bereits dann erlischt, wenn der Unternehmer mit Zu-stimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat
oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Die Neuregelung in §
312e Abs.
2 [X.] hat zur Folge, dass Unternehmer auf eigene Rechnung leisten, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwer-bung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Ver-triebsformen, BT-Drucks. 16/10734, S. 7,
10, 11).
59
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61
-
24
-
[X.]) Die Voraussetzungen des §
312e Abs.
2 [X.] liegen nicht vor, weil der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer solchen
Sachlage ist es ausgeschlossen, dass die [X.] den Beklagten [X.] hingewiesen haben könnte, dass er nach einem erklärten Widerruf Werter-satz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten habe.
Ein solcher Hinweis setzt denknotwendig die Erteilung einer
Widerrufsbelehrung voraus, an der es im Streitfall fehlt.
[X.]) Nach alledem steht der [X.] weder ein Provisionsanspruch noch ein Wertersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Diese Rechtsfolge beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung, die Unternehmer anzuhalten, den [X.]n eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und diese auf ihre Wertersatz-pflicht hinzuweisen, wenn der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung seiner Dienstleistungen beginnt.

Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof
bei einem Wider-ruf eines Teilzahlungsgeschäfts über [X.] gemäß §
501 Satz
1 [X.] einen Wertersatzanspruch des Maklers in Höhe des objektiven Werts der Maklerleistung bejaht hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2012 -
III
ZR 252/11, [X.]Z 194, 150 Rn. 25). Diese Entscheidung betraf nicht den Fall eines Wider-rufs eines [X.]. Im Falle des Bestehens eines solchen Wider-rufsrechts stellt §
312e Abs.
2 [X.] besondere Voraussetzungen an den Wertersatzanspruch, die für den Widerruf von [X.] nicht [X.].
b)
Der [X.] steht gegen den Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe der geltend gemachten Maklerprovision zu (§§
812, 818 [X.]), den sie an die Klägerin hätte abtreten können. Dies gilt schon deshalb, weil ein Bereicherungsanspruch voraussetzt, dass der Maklervertrag unwirksam ist. Der von dem Beklagten erklärte Widerruf führt jedoch nicht dazu, dass der mit der [X.] geschlossene Maklervertrag nichtig ist. Der Widerruf hat die 62
63
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65
-
25
-
vertragliche Grundlage nicht rückwirkend beseitigt, sondern das wirksame [X.]verhältnis lediglich mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen
bei einem unwirksamen Vertragsverhältnis ([X.]Z 194, 150 Rn. 27).
c)
Das Berufungsurteil erweist sich entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung auch nicht gemäß §
354 Abs.
1 HGB als richtig, wonach derjenige, der -
wie hier die [X.] -
in Ausübung seines Handelsgewerbes einem ande-ren Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür "auch ohne Verabredung" Provision nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern kann. Die Vorschrift des §
354 Abs.
1 HGB greift dann nicht ein, wenn eine vorrangige Vergütungs-vereinbarung getroffen wurde oder eine Vergütung für die fragliche Tätigkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 17).
Im Streitfall haben sich die [X.] und der [X.] auf eine bestimmte Provision geeinigt. Zudem sehen die verbraucher-schützenden Regelungen des [X.] vor, dass der [X.] wegen des vom [X.] erklärten Widerrufs kein Provisions-
oder Wertersatzanspruch zustehen soll. Bei einer derartigen Sachlage ist für eine Anwendung von §
354 HGB kein Raum.
II[X.] Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist nicht veranlasst.
1. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art.
3 Abs.
1 4.
Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/[X.] dahin
auszulegen ist, dass [X.] zur Anbahnung von Grundstückskaufverträgen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, ist zweifelsfrei zu verneinen.
a) Nach dieser Regelung gilt die Richtlinie 97/7/[X.] nicht für Verträge, die für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen. Der 66
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69
-
26
-
Wortlaut dieser Regelung erfasst die Vermittlung oder den
Nachweis einer Mög-lichkeit zum Kauf einer Immobilie nicht. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie eng auszulegen ([X.], NJW
2005, 3055 Rn. 21 -
easyCar/OFT zu Art. 3 Abs.
2 der Richtlinie 97/7/[X.]).
b) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die mit Art.
3 Abs.
1 4.
Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/[X.] weitgehend wortgleichen Regelungen in Art. 3 Abs.
3 Buchst. e und f der Richtlinie 2011/83/[X.] und insbesondere deren Erwägungsgrund 26. Darin heißt es, dass Verträge über die Übertragung von Immobilien oder von Rechten an Immobilien oder die Begründung oder den Er-werb solcher Immobilien oder Rechte, Verträge über den Bau von neuen Ge-bäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sowie über die Vermietung von Wohnraum vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, dagegen Dienstleistungsverträge insbesondere im Zu-sammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäuden und im Zusam-menhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden, die keine erheblichen Umbauarbeiten darstellen, wie auch Verträge über Dienstleistun-gen von Immobilienmaklern und über die Vermietung von Räumen für andere als Wohnzwecke unter diese Richtlinie fallen sollten. Es spricht alles dafür, dass diese
Erwägungsgründe der Richtlinie 2011/83/[X.] zum Geltungsbereich der Richtlinie bereits für die Vorgängerrichtlinie 97/7/[X.] gegolten haben und dass deshalb die Dienstleistungen von Immobilienmaklern bereits von der Richtlinie 97/7/[X.] erfasst wurden.
2. Für die Regelung des [X.] in §
312e Abs. 2 [X.] des Unternehmers nach erfolgtem Widerruf ist
im Streitfall entscheidungserheb-lich allein das nationale Recht. Soweit dieses über das Schutzniveau der [X.]/[X.]
hinausgehen sollte, steht dem die Richtlinie nicht entgegen. Sie sieht in ihrem Artikel 14 lediglich ein Mindestmaß an Verbraucherschutz
vor, so dass die Mitgliedsstaaten nicht daran gehindert waren, ein noch höheres 70
71
-
27
-
Schutzniveau vorzusehen. Auf die Frage, ob §
312e Abs. 2 [X.] mit der Richtlinie 2011/83/[X.]
in Einklang steht, die in ihrem Artikel 4 eine Vollharmoni-sierung vorsieht und in Art.
7 Abs.
3, Art.
8 Abs.
8 und Art. 14 Abs.
3 und 4 die Frage des Wertersatzes bei einem vom Verbraucher erklärten Widerruf eines [X.] über Dienstleistungen erstmals regelt, kommt es nicht an, weil diese
Richtlinie zum
Zeitpunkt des hier in Streit stehenden Vertragsschlus-ses im März 2013 noch nicht in [X.] Recht umgesetzt war
und die Um-setzungsfrist des Art. 28 der Richtlinie 2011/83/[X.] noch nicht abgelaufen war.

3. Da mithin an der Auslegung der Richtlinie 97/7/[X.] keine vernünftigen Zweifel bestehen, ist eine Anrufung des Gerichtshofs der [X.] gem. Art. 267 A[X.]V nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
-
283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 -
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 -
AIFA/Doc
Generici).
72
-
28
-
IV. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die [X.] gemäß §
563 Abs.
3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzu-weisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2014 -
6 O 379/13 -

[X.], Entscheidung vom 22.01.2015 -
16 U 89/14 -

73

Meta

I ZR 30/15

07.07.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2016, Az. I ZR 30/15 (REWIS RS 2016, 8590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8590

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 198/15 (Bundesgerichtshof)


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Wird zitiert von

18 U 152/15

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