Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. I ZR 198/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17485

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117UIZR198.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I ZR 198/15
Verkündet am:

12.
Januar 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]schäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 652; BGB aF § 312b Abs. 1
und 2, § 312d Abs. 1, § 355 Abs. 1
a)
Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs.
1 [X.] braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den [X.] an nicht gelten lassen.
b)
In der Anzeige der [X.] liegt keine [X.]. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer [X.] wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf aus-gelegt werden.
[X.], Urteil vom 12. Januar 2017 -
I ZR 198/15 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Januar 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das Urteil des 12. Zivil-senats in [X.] des [X.] vom 12.
August 2015 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.] zu 2 erkannt worden ist.
Auf die Berufung des [X.] zu 2 wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des [X.]s [X.] vom 27. Februar 2014 weiter abgeändert.
Die Klage gegen den [X.] zu 2 wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.] zu 2 meldete sich Anfang September 2012 auf eine Inter-netanzeige, mit der
ein Grundstück in G.

zum Verkauf angeboten
wurde. Mit E-Mail vom 14.
September 2012 teilte die Klägerin dem [X.] zu 2 mit, die Eigentümerin des Objekts in G.

wolle nicht mehr ver-
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kaufen. Die Klägerin wies den [X.] zu 2 in derselben
E-Mail auf ein ver-gleichbares Objekt in [X.].

hin, das sie im Portal "Immobilienscout24"
im
[X.] anbot. In dieser ein Einfamilienhaus betreffenden Anzeige war
die Klä-gerin als Ansprechpartnerin bezeichnet. Weiter fand sich dort ein Hinweis auf eine Provision von 5,95% vom Kaufpreis und deren Fälligkeit bei notarieller [X.]. Der [X.] zu 2 bedankte sich bei der Klägerin per E-Mail vom selben Tag für die [X.]rmation und bat um einen Besichtigungstermin des [X.] in [X.].

am 15.
September 2012. Die Klägerin bot ihm per E-Mail
einen Besichtigungstermin an diesem Tag an und teilte ihm die genaue An-schrift des Objekts mit. Der [X.] zu
2 und seine
Ehefrau, die [X.] zu 1, besichtigten das Objekt mehrfach. Nachdem der [X.] zu 2 gegenüber der Klägerin ein Kaufangebot in Aussicht gestellt hatte, teilte ihm die Klägerin per
E-Mail vom 17.
September 2012 den Namen des Verkäufers mit. Einen weite-ren Besichtigungstermin sagte der [X.] zu 2 mit der Begründung ab, er habe es sich anders überlegt und werde kein Kaufangebot abgeben.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Oktober 2012 erwarben die [X.] das Objekt in [X.].

Die Klägerin stellte den
[X.] mit Schreiben vom 26.
August 2013 eine Provision in Höhe von leich mit der Begründung, das Objekt sei mangelhaft, die Klägerin habe ihn und die [X.] zu 1 unzureichend beraten.

Die Klägerin hat behauptet, die [X.] hätten eine von ihr üblicher-weise verwendete Reservierungsvereinbarung unterschrieben, in der sie ihr eine Provision in Höhe von 5,95% des Kaufpreises versprochen hätten. Dieses Schriftstück habe sie nach der Absage des [X.] zu 2 in der Annahme ver-nichtet, das [X.]schäft sei nicht zustande gekommen. Sie hat die [X.] auf 2
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Zahlung der in Rechnung gestellten Provision nebst Zinsen in Anspruch ge-nommen.

Die [X.] haben mit Schriftsatz vom 14.
Oktober 2013 im schriftli-chen Vorverfahren ihre [X.] angezeigt und mit der [X.] vom 8.
November 2013 vorgetragen, sie hätten ein Schriftstück mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt nicht unterschrieben, vorsorglich ha-ben sie die Anfechtung einer solchen Erklärung erklärt.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage gegen die [X.] zu
1 abgewie-sen. Die Berufung des [X.] zu 2 hat es zurückgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der [X.] zu 2 seinen Antrag auf Abweisung
der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den [X.] zu 2 ein Anspruch auf Zahlung von [X.] gemäß §
652 Abs.
1 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der [X.] zu 2 habe aufgrund der Mitteilung der Klägerin vom 14.
September 2012 gewusst, dass diese als Maklerin tätig sei;
er habe weiter von dem Objekt, auf welches sie hingewiesen habe, Kenntnis genommen. Dadurch, dass der [X.] zu 2 die Klägerin auf der Grundlage dieser [X.] um einen Besichtigungstermin gebeten und diesen mit ihr wahrgenom-4
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men habe, sei der Maklervertrag zustande gekommen. Der [X.] zu 2 habe aufgrund der [X.]anzeige erkennen können, dass sich das darin enthaltene [X.] an den
Käufer richte. Die Klägerin habe dem [X.] zu 2 ein Objekt nachgewiesen, über welches ein Kaufvertrag zustande gekommen sei.

I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] zu 2 hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die gegen ihn gerichtete Klage für begründet erachtet.
Der Klägerin steht gegen den [X.] zu 2 kein Anspruch auf [X.]lohn gemäß § 652 Abs.
1 BGB zu.

1. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist
das der Klage stattge-bende landgerichtliche Urteil
nicht
rechtskräftig geworden.

a) Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts we-gen zu überprüfen.
Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem [X.] ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig be-endet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erst-instanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit in der Schwebe gehalten ist ([X.], Urteil vom 30.
September 1987 -
IVb
ZR 86/86, [X.]Z 102, 37, 38; Urteil vom 26.
Januar 2006 -
I
ZR 121/03, [X.], 429 Rn.
23 -
Schlank-Kapseln; Urteil vom 4.
Februar 2010 -
IX
ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn.
19).

b) Es kann allerdings nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, dass der [X.] zu 2 seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30.
Juni 2014 begründet hat.

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aa) Der [X.] zu
2 als Berufungsführer hat den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2000

[X.], [X.], 1872, 1873; Beschluss vom 8.
Oktober 2013 -
VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Hierfür
gilt der sogenannte Freibeweis ([X.], Beschluss vom 30.
Oktober 1997 -
VII ZB 19/97, NJW 1998, 461). Der Prozessbevollmächtigte des [X.] zu
2 hat die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht übersandt. Für die Rechtzeitigkeit des [X.] eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tags der Frist vom Tele-faxgerät des [X.]richts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind ([X.], Beschluss vom 25.
April 2006 -
IV
ZB 20/05, [X.]Z 167, 214 Rn.
18; Beschluss vom 7.
Juli 2011 -
I
ZB 62/10, juris Rn.
3). Der Ausdruck durch das [X.]rät ist nicht maßgeblich ([X.]Z 167, 214 Rn. 18; [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2013

[X.], NJW 2013, 2514 Rn. 11).

[X.]) Der dem [X.] zu 2 obliegende Beweis ist nicht durch den [X.]stempel des Berufungsgerichts vom 30.
Juni 2014 auf der in der [X.]-richtsakte abgehefteten zehnseitigen Berufungsbegründung geführt, die per Telefax übersandt worden ist. Die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird ge-mäß §
418 Abs.
1 ZPO zwar im Regelfall durch den Eingangsstempel des [X.]-richts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewiesen ([X.], NJW-RR 2014, 179 Rn. 10). Der Eingangsstempel auf dem Ausdruck eines Telefaxschreibens erbringt jedoch keinen Beweis dafür, dass die für die Rechtzeitigkeit des [X.] maßgebliche Speicherung noch vor Ablauf der Berufungsbegründungs-frist in dem [X.] des [X.]richts erfolgt ist, da dem keine eigene Beobach-tung desjenigen
zugrunde liegt, der den Stempel angebracht hat. Der Vorgang der Speicherung elektronischer Daten im Empfangsgerät ist einer unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung nicht zugänglich. Mit der Anbringung des Eingangs-stempels wird deswegen kein beobachteter Vorgang beurkundet, der den Zeit-13
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punkt des Eingangs vor oder nach Mitternacht belegen könnte ([X.], Beschluss vom 15.
September 2009 -
XI
ZB 29/08, juris Rn.
9).
Aus dem Eingangsstempel mit dem Datum 30.
Juni 2014 ergibt sich weiter nicht, dass das Telefax mit der Berufungsbegründung dem Berufungsgericht spätestens an diesem Tag vorlag. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Berufungsgerichts ist versäumt worden, den Eingangsstempel auf den 1.
Juli 2014 umzustellen.

[X.]) Im Streitfall ist nachgewiesen, dass der Empfang der vom [X.] des Prozessbevollmächtigten des
[X.] zu
2 gesendeten Signale noch vor Ablauf des 30.
Juni 2014
vom [X.] des Berufungsgerichts begon-nen hat. Auf allen zehn Seiten des in der [X.]richtsakte befindlichen Ausdrucks der per Telefax übermittelten Berufungsbegründung ist unten folgender Aus-druck aufgebracht: "Empfangszeit 30. [X.]. 23:22". Ausweislich des Faxein-gangsjournals des Berufungsgerichts vom 30. Juni und 1.
Juli 2014 hat das dor-tige [X.] um 23:22 Uhr von dem Fernmeldeanschluss der [X.] der [X.] während einer Übertragungsdauer von 51 [X.] und 39 Sekunden Signale empfangen. Der Beginn des Empfangs dieser Signale liegt damit vor Mitternacht, das Ende des Empfangs liegt danach.

dd) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Speicherung der gesam-ten [X.] im [X.] des Berufungsgerichts vor Mitternacht geendet hat.

(1) Am oberen Rand des in der [X.]richtsakte befindlichen [X.] der [X.], das aus zehn fortlaufenden Seiten [X.],
sind vom [X.] der anwaltlichen Vertreter der [X.] Daten angegeben, die den rechtzeitigen Eingang in Frage stellen. Dort sind die Telefaxnummer, der Name der anwaltlichen Vertreter der [X.] sowie Uhrzeit und Datum aufgedruckt. Auf Seite
1 ist die Uhrzeit "23:52:29" und 15
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das Datum "30-06-2014" angegeben. Auf Seite
10 ist die Uhrzeit "[X.]" und das Datum "01-07-2014" aufgedruckt. Dies weist darauf hin, dass die
Signale zur letzten, die Unterschrift tragenden
Seite der Berufungsbegründung erst nach Ablauf des 30.
Juni 2014 eingegangen sind.

(2) Der [X.] zu 2 hat einen Telefax-Sendebericht vorgelegt, nach dem am 30.
Juni 2014 beginnend um 23:26:17 Uhr bei einer Sendedauer von 25 Minuten und 31 Sekunden zehn Seiten vom Faxgerät seines [X.] erfolgreich an den Telefaxanschluss des Berufungsgerichts ver-sandt wurden. Auf dem Bericht ist außerdem verkleinert die erste Seite der Be-rufungsbegründungsschrift abgebildet. Dies spricht für eine vollständige Über-tragung der Signale für die zehnseitige Berufungsbegründung vor 24 Uhr.

[X.] Ausweislich des Faxeingangsjournals
des Berufungsgerichts hat das dortige [X.] ab 23:22 Uhr zwanzig Seiten von dem Fernmeldean-schluss der Prozessbevollmächtigten der [X.] empfangen. Es ist danach davon auszugehen, dass
die aus zehn Seiten bestehende Berufungsbegrün-dung doppelt an das Berufungsgericht übermittelt worden ist. Da das vom [X.] zu 2 vorgelegte Sendeprotokoll des [X.]s seiner zweitinstanzli-chen Prozessbevollmächtigten, das einen erfolgreichen, um 23:26:27 Uhr be-gonnenen Versand von zehn Seiten ausweist, am 30.
Juni 2014 um 23:52:29 Uhr erstellt worden ist und die erste Seite der in der Akte befindlichen [X.] mit der Faxkennung der [X.]vertreter die Uhrzeit 23:52:29 trägt, spricht alles dafür, dass es sich bei dem in der [X.]richtsakte [X.] Ausdruck um das zweite Exemplar der Berufungsbegründung han-delt. Diese Umstände sind ein Indiz dafür, dass die Signale betreffend das erste Exemplar der Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht einge-gangen
sind.

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(4) Die Revisionserwiderung hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht, es sei möglich, dass das erste Exemplar der Berufungsbegründung nicht unterschrieben war. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs und des erheblichen Zeitdrucks, unter dem die Prozessbevollmächtigten der [X.] standen, kann ein solches Versehen bei der Ausfertigung des Schriftsatzes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ob tatsächlich die Unterschrift gefehlt hat, hat der Senat nicht feststel-len können, weil sich der Verbleib der ersten zehn Seiten der Telefaxsendung bis zur mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren nicht hat aufklären [X.]. Das Berufungsgericht hat auf die Anfrage des Senats mitgeteilt, das zweite Exemplar der [X.] sei auf der dortigen [X.]schäftsstelle nicht vorhanden; bei Zustellung des Originals der Berufungsbegründung ver-sende die [X.]schäftsstelle eventuell zuvor eingegangene Telefaxabschriften an die [X.]genseite.

c) Der Senat hat davon abgesehen, bei dem zweitinstanzlichen Prozess-bevollmächtigten der Klägerin nach dem Verbleib der fehlenden Telefaxab-schrift zu
fragen, weil es hierauf im Hinblick auf den von den [X.] beim Berufungsgericht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr ankommt. Das Berufungsgericht hat dem
[X.] zu
2 mit Beschluss vom 9.
Januar 2017 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung seiner
Berufung gewährt. Diese Entscheidung ist gemäß §
238 Abs.
3 ZPO unanfechtbar.

2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem [X.] zu 2 und der Klägerin ein Maklervertrag gemäß §
652 BGB zustande gekommen ist.
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a) Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Klägerin für den [X.] zu 2 als Maklerin tätig wird und der [X.] ihr im Erfolgsfall eine Provision zu zahlen hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] nicht getroffen worden.
b) Der [X.] zu 2 und die Klägerin haben jedoch
durch konkludentes Verhalten einen Maklervertrag geschlossen.
aa) Eine Provisionsabrede nach §
652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] allerdings strenge Anforderungen zu stel-len. So ist in der Entgegennahme von [X.] nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines [X.] zu erblicken (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 2006 -
III
ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12; Urteil vom 3.
Mai 2012 -
III
ZR 62/11, [X.], 2268 Rn. 10; Urteil vom 17.
Dezember 2015 -
I
ZR 172/14, NJW 2016, 2317 Rn.
13). Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um aus-zuschließen, dass der Kaufinteressent
ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17.
September 1998 -
III
ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362; [X.], [X.], 2268 Rn. 10; NJW 2016, 2317 Rn.
13). Weist der Makler in einem Zeitungs-
oder [X.]inserat eindeutig auf die fällig werdende [X.] hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines [X.] ausge-hen ([X.], [X.], 2268 Rn. 10 f. mwN).

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[X.]) Der [X.] zu 2 hat der Klägerin dadurch, dass er sie per E-Mail vom 14.
September 2012 in Kenntnis des [X.]s
um einen Be-sichtigungstermin gebeten hat, ein Angebot auf Abschluss eines [X.] gemacht.

(1) Ein ausdrückliches [X.] kann in einer Zeitungsanzei-ge oder einem [X.]inserat enthalten sein, sofern der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisi-onspflicht unzweideutig vor Augen zu führen. Wie das unmissverständliche Provisionsbegehren erklärt wird, ist dabei grundsätzlich gleichgültig.
Der ent-sprechende Hinweis in einer Zeitungs-
oder [X.]anzeige genügt jedenfalls gegenüber den Kunden, die sich auf diese Anzeige melden, wobei die [X.] des jeweiligen Einzelfalls für die Bewertung der Eindeutigkeit des Provisi-onsverlangens ausschlaggebend sind ([X.], [X.], 2268 Rn. 12).

(2) Die Klägerin hat den
[X.] zu 2 mit ihrer E-Mail vom 14.
Sep-tember 2012 auf das Objekt in [X.].

hingewiesen, das sie im [X.]por-
tal "Immobilienscout24" anbot. In der Anzeige ist die Klägerin als Ansprechpart-nerin bezeichnet. Außerdem heißt es in der Anzeige, dass die Provision 5,95% vom Kaufpreis beträgt
und bei notarieller Beurkundung fällig wird. Darin liegt ein eindeutiges, an den Käufer gerichtetes [X.]. Wendet sich der Interessent nach Kenntnisnahme einer solchen Anzeige an den Makler, liegt darin das Angebot auf Abschluss eines [X.].

[X.] Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.] zu 2 die Anzeige im [X.]portal "[X.]", auf die die Klägerin in ihrer E-Mail hingewiesen hat,
zur Kenntnis genommen hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe unberück-sichtigt gelassen, dass der [X.] zu 2 die Existenz dieser Anzeige und eine 26
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Kenntnisnahme hiervon bestritten habe. Das Berufungsgericht hat angenom-men, der E-Mail des [X.] zu 2, mit der dieser sich bei der Klägerin "für die [X.] über das Objekt in [X.].

" bedankt habe, sei zu entnehmen, dass er
die [X.]anzeige zur Kenntnis genommen habe. Diese Beurteilung wird durch den Inhalt der
E-Mail des [X.] gestützt und entspricht zudem der Lebenserfahrung. Es erscheint ausgeschlossen, dass der potentielle
Käufer einer Immobilie allein aufgrund der Angabe, es stehe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in einer Anliegerstraße zum Verkauf, eine Besichtigung ver-einbart, ohne dem in derselben E-Mail enthaltenen Hinweis auf eine Anzeige im [X.] nachzugehen.

[X.]) Dieses Angebot des [X.] zu 2 hat die Klägerin dadurch ange-nommen, dass sie dem [X.] zu 2 per E-Mail die Adresse
des Objekts [X.] und mit ihm einen Besichtigungstermin vereinbart hat.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat, indem sie dem [X.] zu 2 das von diesem später erworbene Einfamilienhaus und den Verkäufer benannt
und ihm damit die [X.]legenheit zum Abschluss des [X.] nachgewiesen hat. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.

4. Die Revision macht mit Erfolg geltend, der [X.] zu 2 habe
den Maklervertrag gemäß §§
312b, 312d Abs.
1 Satz
1, §
355 Abs.
1 Satz
1 BGB
aF wirksam widerrufen.

a) Dem [X.] zu 2 steht ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatz-recht zu.

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aa) Im Streitfall richtet sich die Beantwortung der Frage, ob zugunsten
des [X.] zu 2 ein Widerrufsrecht bestand, gemäß Art.
229 §
32 Abs.
1 EGBGB nach §
312d
Abs.
1, § 312b Abs.
1 und 2 und §
355 BGB in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.]), weil der [X.] zwischen dem [X.] zu 2
und der Klägerin am 14. September 2012 geschlossen worden ist.

[X.]) Nach §
312d Abs.
1 Satz
1 [X.] steht einem Verbraucher bei ei-nem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §
355 BGB zu. Nach §
312b Abs. 1 Satz
1 [X.] sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich [X.], die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher un-ter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlos-sen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach §
312b Abs.
2 [X.] Kommunikations-mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesen-heit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kata-loge, Telefonanrufe, [X.], E-Mails sowie Rundfunk, Tele-
und Medien-dienste.

[X.]) Der [X.] hat nach dem Erlass des Berufungsurteils
entschieden, dass nicht nur ein Maklerdienstvertrag, sondern auch ein Nach-weis-
oder [X.] ein Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] ist. Für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung sprechen der Wortlaut, die Entste-hungsgeschichte, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der Norm ([X.], Urteil vom 7.
Juli 2016 -
I
ZR 30/15, [X.], 1024
Rn.
37 ff.). 34
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14
-
Dieser Begriff erfasst deshalb auch Nachweis-
oder Vermittlungsmaklerverträ-ge.

dd) Der [X.] zu 2 hat den Maklervertrag als Verbraucher (§
13 BGB) geschlossen, weil er auf den Nachweis eines für eigene Wohnzwecke genutz-ten Einfamilienhauses gerichtet war. Es ist nicht ersichtlich, dass der beabsich-tigte Erwerb überwiegend der gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des [X.] zu 2 zugerechnet werden kann.

ee) Der Maklervertrag der Parteien ist unter ausschließlicher Verwen-dung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden. Das in der per E-Mail geäußerten Bitte um Durchführung eines Besichtigungstermins liegende Angebot des [X.] zu 2 hat die Klägerin angenommen, indem sie dem [X.] zu 2 per E-Mail die genaue Lage des Objekts und einen Termin ge-nannt hat. Beide Vertragserklärungen sind damit per E-Mail abgegeben worden. Der Vertrag ist deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht erst anlässlich der Durchführung des ersten Besichtigungstermins zustande gekommen.

ff) Der Fernabsatzvertrag der Parteien ist unter Verwendung von Fern-kommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Ver-triebs-
und Dienstleistungssystems zustande gekommen. Die Klägerin hat mit der
[X.]plattform "[X.]" einen Onlinemarktplatz genutzt, um Kaufinteressenten für von ihr vertriebene Immobilien zu finden und [X.] zu gewinnen. Diese Immobilienplattform ist nicht auf eine persönliche, son-dern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt. [X.] für eine solche Kontaktaufnahme sind die [X.]anzeigen, in denen [X.] wie die Klägerin mit ihnen von den [X.] an die Hand gegebenen Im-mobilien für ihre Maklerleistungen werben. Typisch ist außerdem, dass es wie 37
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-
im Streitfall durch Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss kommt. Dienstleister, die ein [X.]portal wie "[X.]" nutzen, organisie-ren den Vertrieb ihrer Leistungen für den Fernabsatz ([X.], NJW
2017, 1024
Rn. 52).

b) Der
[X.]
zu 2 hat dieses Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt.

aa) Nach §
355 Abs.
2 Satz
1 und 2 BGB in der im Streitfall gemäß Art.
229 §
32 Abs.
1 EGBGB maßgeblichen, bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage,
wenn die Widerrufsbelehrung [X.] bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt wird und wenn der Unternehmer im letzteren Fall den Verbraucher gemäß Art.
246 §
1 Abs.
1 Nr.
10 EGBGB unterrichtet hat. Sie beträgt einen Monat, wenn sie später erteilt wird. Nach § 355 Abs.
4 Satz
1 [X.] erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch gemäß §
355 Abs.
4 Satz
3 [X.] dann nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufs-recht belehrt worden ist. Das [X.]setz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-richtlinie 2011/83/[X.] vom 20. September 2013 ([X.] I, S.
3642) hat mit [X.] zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss eingeführt (§
356 Abs.
3 Satz
3 BGB nF). Nach der Übergangsregelung in Art.
229 §
32 Abs.
2 Nr.
3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes ge-schlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27.
Juni 2015.

[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] braucht der [X.] das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklä-rende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den [X.] an nicht gelten lassen ([X.], Urteil vom 16.
April 1986 -
VIII ZR 79/85, [X.]Z 97, 351, 40
41
42
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16
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358; Urteil vom 21.
Oktober 1992 -
VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128, 129; Urteil vom 25.
April 1996 -
X [X.], NJW 1996, 1964, 1965; [X.]/[X.], BGB, Neubearbeitung 2012, §
355 Rn. 31 mwN).
Deshalb können die [X.] des Einzelfalls ergeben, dass die Erklärung eines "Rücktritts" als Widerruf auszulegen ist ([X.], Urteil vom 5.
Juni 1996 -
VIII ZR 151/95, NJW 1996, 2156, 2158).
Ob diese Rechtsprechung einer Modifizierung im Hinblick darauf bedarf, dass der [X.]setzgeber
in §
355 Abs.
1
Satz
3 BGB in der seit dem 13.
Juni 2014 geltenden Fassung angeordnet hat, dass aus der [X.] der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss, bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall gilt
§
355 Abs.
1 BGB in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung, die keine entsprechen-den
Anforderungen an die Widerrufserklärung stellt.

[X.]) Soweit der anwaltliche Vertreter der [X.] nach Zustellung der Klageschrift mit Schriftsatz vom 14.
Oktober 2013 die [X.] beider [X.] angezeigt
hat, liegt darin allerdings keine Widerrufserklärung
([X.], NJW-RR 1998, 1438
f.).
Die Erklärung der Verteidigungs-bereitschaft ist -
anders als eine Widerrufserklärung -
eine Prozesserklärung, die die allgemeine Erklärung enthält, der Klage entgegentreten zu wollen

276 Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die zur Folge hat, dass kein Versäumnisurteil nach §
331 Abs.
3 ZPO ergehen kann. Dagegen ist die Widerrufserklärung materiell-rechtlicher Natur und hat den Inhalt, der Erklärende wolle an einem Vertrag nicht festhalten. Dem steht die Entscheidung des [X.] nicht ent-gegen, mit der dieser die Annahme der Vorinstanz gebilligt
hat, in einem Schreiben, in dem ein "Rücktritt" erklärt worden war, und in einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid liege ein Widerruf ([X.], NJW 1996, 2156, 2158). Dieser Entscheidung kann kein allgemeiner Grundsatz dahingehend entnom-men werden, dass eine Prozesserklärung als Widerruf einer Vertragserklärung ausgelegt werden muss. In jenem Verfahren hatte der [X.] ein vorpro-43
-
17
-
zessuales Schreiben verfasst, das bereits als Widerruf zu verstehen war. Die Revision zeigt nicht auf, dass es im Streitfall eine vorgerichtliche Erklärung des [X.] zu 2 mit einem entsprechenden Inhalt gibt. Im Streitfall enthält die Verteidigungsanzeige der [X.] ebenfalls
keine Begründung.

dd) Mit Erfolg macht die Revision geltend, der [X.] zu 2 habe dadurch den Widerruf des [X.] erklärt, dass er in der Klageerwide-rung vom 8.
November 2013 die
Vertragserklärung wegen arglistiger Täu-schung angefochten
habe. Er habe damit deutlich gemacht, er wolle einen [X.] Vertragsschluss von Anfang an nicht gelten lassen.

(1) Diese Anfechtungserklärung bezieht sich zwar auf eine nach Behaup-tung der Klägerin von dem [X.] zu 2 unterzeichnete schriftliche Bestäti-gung, nach der sich dieser verpflichtet haben soll, ihr eine Käuferprovision bei Abschluss eines Kaufvertrags über das Objekt zu zahlen.

(2) Diese
Erklärung ist jedoch dahingehend auszulegen, der [X.] zu
2 wolle einen etwa mit der Klägerin geschlossenen Maklervertrag widerrufen. Wird eine auf einen bestimmten Vertrag gerichtete Erklärung durch die [X.] wegen arglistiger Täuschung angefochten, wird damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Anfechtende einen etwaigen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will
([X.], Urteil vom 2.
Mai 2007 -
XII [X.], NJW 2007, 2110 Rn. 28; insoweit zutreffend
OLG [X.], NJW-RR 1998, 1438, 1439).
Da zwischen den Parteien nur ein einziges Vertragsverhältnis in Streit steht, muss die Anfechtungserklärung des [X.] dahin verstanden werden, dass er an einem etwa mit der Klägerin zustande gekommenen Maklervertrag nicht festgehalten werden will.

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5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus ande-ren Gründen als richtig.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Wertersatz in [X.] der vereinbarten Provision zu.

a) Nach §
312e Abs. 2 BGB in der seit dem 4. August 2011 geltenden
Fassung, der weitgehend § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung entspricht, hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträ-gen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der [X.] mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Danach leisten Un-ternehmer auf eigene Rechnung, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist ([X.], NJW
2017, 1024 Rn.
61).

b) Die Voraussetzungen des §
312e Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, weil der [X.] zu 2 über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer solchen Sachlage ist es ausgeschlossen, dass die Klägerin den [X.] zu 2 darauf hingewiesen hat,
er habe nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten. Ein solcher Hinweis setzt denknotwen-dig die Erteilung einer Widerrufsbelehrung voraus, an der es im Streitfall fehlt.

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-
19
-
II[X.] Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die [X.] gemäß §
563 Abs.
3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, auf die Berufung des [X.] zu
2 die Klage unter weiterer Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch gegen den [X.] zu
2
abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
3 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.08.2015 -
12 [X.] -

50

Meta

I ZR 198/15

12.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. I ZR 198/15 (REWIS RS 2017, 17485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17485

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 198/15

VIII ZB 13/13

III ZR 289/12

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