Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. III ZR 164/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5257

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und [X.]/08 Verkündet am: 5. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 696 Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die [X.] mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein. [X.], [X.]. u. [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.]

LG München I
- 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2009 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Be-rufung gegen das [X.]eil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2007 bezüglich des gegen die [X.] zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Der Kläger hat die der [X.] zu 3 im Revisionsverfahren ent-standenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das [X.]eil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Kläger verlangt von den [X.] Schadensersatz im Zusammen-hang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds. Im gegenwärtigen [X.] streiten die [X.]en darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die fraglichen Forderungen, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, noch im eigenen Namen einzuklagen. 1 Der Kläger machte die Zahlungsansprüche zunächst mit [X.] geltend, die den [X.] zu 1 und 2 jeweils am 21. März 2005 und der [X.] zu 3 unter ihrer früheren Firma und Adresse am 23. April 2005 zuge-stellt wurden. Die [X.] zu 1 und 2 legten Widerspruch gegen die [X.] ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hier-von und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am 19. September 2005 beantragte der Kläger bezüglich aller [X.] die [X.] des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten ein. Das Mahngericht gab mit Verfügungen vom 26. September 2005 die [X.] betreffend die [X.] zu 1 und 2 an das [X.] ab, wo die Akten am 30. September 2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren betreffend die Beklagte zu 3 wurde nicht an das [X.] abgegeben, nach-dem der erlassene [X.] nicht zugestellt worden war und das Mahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte. 2 Am 15. Dezember 2005 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der [X.] auf seine Ehefrau und trat ihr zugleich die streitgegenständli-chen Schadensersatzansprüche ab. 3 - 4 - Mit Schriftsatz vom 1. August 2006, der beim [X.] am selben Tag per Telefax einging und den [X.] zu 1 und 2 am 11. August 2006 und der [X.] zu 3 am 31. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat der Kläger die [X.] begründet und ausdrücklich Leistung an seine Ehefrau als Zessionarin beantragt. Außerdem hat er begehrt festzustellen, dass die [X.] seiner Ehefrau einen durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der [X.] entstehenden Schaden zu ersetzen und seine Ehefrau von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung gegenüber Gläubigern der [X.] zu 2 frei-zustellen hätten. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlan-desgericht zugelassenen Revision. 5 Entscheidungsgründe Da die Beklagte zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist insoweit über die Revision auf Antrag des [X.] durch (Teil-)[X.]eil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 ff). [X.] der ebenfalls nicht vertretenen [X.] zu 3 ist durch unechtes (Teil-)[X.]eil zu entscheiden. 6 - 5 - Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des gegen die [X.] zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bezüglich der Feststellungsanträge und der gesamten Klage gegen die Beklagte zu 3 ist die Revision unbegründet. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat ebenso wie das [X.] die Prozessfüh-rungsbefugnis des [X.] verneint. Er könne die an seine Ehefrau abgetrete-nen Ansprüche nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen, weil er die Abtretung vor Eintritt der [X.] erklärt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des [X.] an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und damit nach der Abtretung eingetreten. 8 I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung bezüglich der mit dem [X.] verfolgten Ansprüche gegen die [X.] zu 1 und 2 nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des [X.] verneint und die Berufung zurückgewiesen. 9 - 6 - 1. Soweit der Kläger die an seine Ehefrau abgetretenen, bereits durch Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen gegen die [X.] zu 1 und 2 weiterverfolgt, steht ihm eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis ge-mäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift hat unter anderem die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtshängigkeit die Rechtsstellung der bisherigen [X.] nicht berührt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Pro-zessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozess-handlungen vor- und entgegennehmen ([X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 6 m.w.[X.]). 10 a) Der Kläger hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen ge-gen die [X.] zu 1 und 2 nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetre-ten. 11 aa) Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren ([X.], [X.] 175, 360, 362 f Rn. 11 m.w.[X.]; [X.] 103, 20, 28; Hk-ZPO/ [X.], 2. Aufl., § 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem [X.] lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichts-gebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens 12 - 7 - stellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.[X.]; Hk-ZPO/[X.] aaO). Der Kläger verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. Erst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche der [X.] zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein. [X.]) Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht gere-gelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen entwickelt worden. 13 (1) Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann ein-träten, wenn die Abgabeverfügung des [X.] den [X.]en zugestellt werde (so: [X.], [X.] 1980, 501, 502; dagegen [X.], [X.] 91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich [X.] werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden [X.]-en den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: [X.], [X.] 1985, 680; als spätester Zeitpunkt genannt von [X.], [X.], 125, 126). 14 (2) Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der An-spruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein ([X.], [X.] 91, 373, 378; [X.], NJW-RR 1992, 447, 448; [X.], [X.] 2007, 1154, 1155; [X.] 2007, 777; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 66. Aufl., § 696 Rn. 15; [X.]/ Schüler, 3. Aufl., § 696 Rn. 21; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 696 Rn. 4; 15 - 8 - Schlosser, in: [X.], ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 7; [X.]/[X.]/ [X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rn. 38; [X.], JA 1990, 1, 3; [X.], NJW 1983, 1081, 1083 f; als spätester Zeitpunkt genannt im [X.]eil des [X.] vom 14. November 1991 - [X.] - NJW 1993, 1070, 1071 unter [X.] 1. a). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung des § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die [X.] wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintre-te ([X.] aaO; [X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO; [X.] aaO; [X.] aaO). (3) Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht für maßgeblich ([X.], [X.]eil vom 16. Oktober 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter II[X.] 2. d; Beschluss vom 16. [X.] - [X.]/03 - [X.] 2007, 1000; KG, [X.] 1998, 735; 618, 619 mit zust. [X.]. [X.]; NJW-RR 1999, 1011; [X.] 2000, 1335, 1336; [X.], NJW-RR 2003, 194, 195; [X.], [X.]eil vom 13. Mai 2005 - 11 O 16/05 - Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/[X.] aaO Rn. 24; [X.] in: [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 27; [X.]/[X.] aaO § 696 Rn. 5; [X.], [X.] 1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in [X.] 112, 325, 329). 16 (4) Ebenso wie der [X.]. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt der erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 2008 ([X.] 175, 360 S. 364 Rn. 13) noch offen gelassen hatte, die letztgenannte Auffassung. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann (Hk-ZPO/[X.] aaO Rn. 24; [X.]/[X.] aaO). Der Wortlaut des § 696 17 - 9 - Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit [X.] beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung an die Abgabe anzuknüpfen ([X.]. 7/2729 S. 100), lässt es sachgerecht er-scheinen, auf den [X.] beim Prozessgericht abzustellen, wenn die Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechts-hängigkeit kommt dem Kläger in diesem Fall nicht zugute. Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klage-schrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen ([X.]/[X.] aaO § 697 Rn. 2; so auch: [X.] aaO), stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht ([X.]/[X.] aaO § 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des [X.] nicht, die Zustel-lung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem [X.] [X.] bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 135, 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellen-de Anspruchsbegründung voraus (KG, [X.] 2000 aaO; Hk-ZPO/[X.] aaO). 18 - 10 - Schließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des [X.]s, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an ([X.]/[X.] aaO). Auch der Verzug des Schuldners tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhe-bung einer Leistungsklage ein. 19 b) Die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Forderungen hat der Kläger in jedem Fall vor Rechtshängigkeit abgetreten, so dass er insoweit nicht gesetzlicher Prozessstandschafter im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sein kann. Da das gegen die Beklagte zu 3 durchgeführte Mahnverfahren nicht an das Streitgericht abgegeben wurde, konnten diese Ansprüche erst mit Zustel-lung der Klagebegründung am 31. Oktober 2006 und damit nach der Abtretung rechtshängig werden. Dies gilt auch für die von den [X.] und [X.] erfassten Ansprüche, die nicht von dem mit dem Mahnbescheid geltend gemachten konkreten Anspruch umfasst waren. 20 2. Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau ab-getretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - [X.] ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter I[X.] 1.; [X.] 38, 281, 283; 94, 117, 121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; [X.], [X.]eil vom 2. Oktober 1987 - [X.] - NJW-RR 1988, 126, 127 unter I[X.]; jeweils m.w.[X.]). Ob die 21 - 11 - Ehefrau des [X.] diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch kon-kludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu [X.] 94 aaO S. 122; [X.], [X.]eil vom 3. Juli 2002 - [X.] - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des [X.] an der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der [X.] ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat ([X.], [X.]eil vom 2. Oktober 1987 aaO un-ter 2. a; [X.]/[X.] aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.[X.]). Interessen der [X.] und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht ([X.] 78, 1, 4; [X.], [X.]eil vom 3. Juli 2002 aaO unter 2. a; [X.]/[X.] aaO Rn. 44, 50 m.w.[X.]). Der Kläger beruft sich auf Gründe der [X.], indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtli-ches Interesse des [X.] an der Prozessführung ergibt sich auch nicht [X.], dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt ent-stammen, an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die [X.] mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat [X.] keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung. 3. Da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit des gegen die [X.] zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I nicht getroffen hat, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und an das [X.] - fungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 O 19266/05 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 U 4371/07 -

Meta

III ZR 164/08

05.02.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. III ZR 164/08 (REWIS RS 2009, 5257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5257

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