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Verwertbarkeit positiver Nachweise aus einer unter Strafandrohung erzwungenen Suchtmittelkontrolle in einem Strafverfahren nach § 145a StGB wegen Verstoßes gegen ein Suchtmittelkonsumverbot
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30.09.2022
BayObLG München
Urteil
Zitiervorschlag: BayObLG München, Urteil vom 30.09.2022, Az. 201 StRR 58/22 (REWIS RS 2022, 5659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5659
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