Aktenzeichen 201 StRR 58/22

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RCNREZ4WAPAM8G3GAX

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BayObLG München: Urteil vom 30.09.2022

Verwertbarkeit positiver Nachweise aus einer unter Strafandrohung erzwungenen Suchtmittelkontrolle in einem Strafverfahren nach § 145a StGB wegen Verstoßes gegen ein Suchtmittelkonsumverbot

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