Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. 5 StR 52/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5625

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Nachschlagewerk: ja

[X.]St : ja

Veröffentlichung : ja

StGB § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
[X.] Art. 316e Abs. 1
MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e

1.
Eine dis[X.] Persönlichkeitsstörung unterfällt, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt, dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.], § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und kann
bei aus konkreten Umständen in der Person oder dem [X.] des Verurteilten ableitbarer hochgradiger Gefahr
schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB aF [X.] (im [X.] an [X.], Urteil vom 4. Mai 2011, [X.] I S. 1003).

2.
Die einschränkenden Maßgaben gemäß dem vorgenannten Urteil des [X.] beanspruchen jeden-Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF Gültigkeit.

[X.], Urteil vom 21. Juni 2011

5 StR 52/11

LG [X.]

5 StR 52/11

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 21. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Ju-ni
2011, an der teilgenommen haben:

[X.],

[X.],
[X.],
Richterin Dr. [X.],
[X.] Dr. König

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
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-
für Recht erkannt:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts [X.] vom 28. Oktober 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat gemäß §
66b Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 StGB aF die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Verurteilte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:

1. Der Verurteilte ist mehrfach bestraft.

a) Das [X.] [X.] hat ihn am 17.
November 2000 wegen eines am 1. April 2000 begangenen Verbrechens des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Diebstahls zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung im [X.] angeordnet ([X.]).
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Dem liegt zugrunde, dass der Verurteilte wenige Tage nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine ihm unbekannte Frau in den Kofferraum seines Pkw sperrte, um durch ihre Entführung Lösegeld zu erpressen. Einem während dieser Tat gefassten Entschluss folgend vergewaltigte er sein Opfer unter Todesdrohungen.

Wegen Annahme einer Fehldiagnose wurde die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus am 5. Februar 2002 für erledigt erklärt und der Verurteilte in den Strafvollzug überwiesen. Die Gesamtfreiheitsstrafe [X.] er bis 30. Juni
2010 vollständig. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft die nachträgliche
Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beantragt.

b) Bereits vor der [X.] war der Verurteilte vielfach straf-rechtlich in Erscheinung getreten:

Das Militärgericht
[X.] verurteilte ihn am 31. Juli 1989 wegen ver-suchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Er hatte unter An-wendung von Gewalt eine junge Frau in die Toilette eines Personenzugs ge-zerrt, um dort gewaltsam den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Er verbüßte einen Teil der Strafe bis zum 26. April 1990.

Am 18. Juni 1992 verurteilte ihn das Bezirksgericht [X.] wegen
teinheit mit Freiheitsberaubung, Vergewaltigung in Tateinheit mit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten. Dem lag unter anderem zugrunde, dass er im August 1990 (und damit rund vier [X.] nach der letzten Haftentlassung), im September 1990 und im Juli 1991 ihm unbekannte Frauen im Alter zwischen 17 und 25 Jahren unter Vorhalt einer Waffe in seine Gewalt gebracht hatte, um an ihnen sexuelle Handlun-5
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gen bis hin zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Er verbüßte die Strafe vollständig bis zum 21.
August 1997.

Am 12. März 1998 verurteilte ihn das [X.] wegen einer rund einen Monat nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft begonne-nen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Diese Strafe verbüßte er bis zum 21.
März 2000.

c)
Auch während des Strafvollzugs ergingen [X.] gegen den Verurteilten. Er wurde am 1. September 2005 wegen versuchter Nöti-gung zum Nachteil der Leiterin der [X.] der [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verur-teilt. Am 28. Juni 2010 wurde gegen ihn

nicht rechtskräftig

wegen Kör-perverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

Darüber hinaus war sein gesamtes Vollzugsverhalten durch eine for-dernde, berechnende und verbal drohende Verhaltensweise gekennzeichnet. Um seinen Willen durchzusetzen, bedrohte er mehrfach massiv Vollzugsmit-arbeiter und zerstörte [X.]. Wegen seines aggressiven [X.] musste er wiederholt in einem gesondert gesicherten Haftraum [X.] werden. Aus Sicherheitsgründen

es wurden Übergriffe auf Bedien-stete und Mitgefangene befürchtet

wurde er 2007 von der [X.] in die Justizvollzugsanstalt [X.] und im September 2008 in die [X.] verlegt.

2. Das [X.] hat angenommen, dass vom Verurteilten auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe die hochgradige Gefahr der Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgehe, weil er in seiner gestörten Per-sönlichkeitsstruktur einen Hang zur Begehung solcher Taten habe. Diese hochgradige Gefährlichkeit zeige sich nicht nur an seinen Vorstrafen und der außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit, sondern auch in seinem
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überaus aggressiven Auftreten während des Strafvollzugs. Die von ihm aus-gehende Gefahr sei bereits im Rahmen der [X.] erkennbar gewesen, wegen
der damals fehlerhaft angenommenen Verminderung der Schuldfähigkeit und daraus resultierend der Unterbringung nach §
63 StGB sei die Sicherungsverwahrung aber nicht angeordnet worden.

II.

Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hält revisi-onsrechtlicher Prüfung stand.

1. Das [X.] hat die sachlichen Voraussetzungen des §
66b Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 (aF), die gemäß Art.
316e Abs.
1 [X.] auf vor dem 31. Dezember 2010 [X.] Taten anwendbar bleiben, in der Sache rechtsfehlerfrei bejaht. Danach kann die Sicherungsverwahrung nachträglich dann angeordnet werden, wenn nach der [X.], jedoch vor [X.] der deswegen verhängten Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar werden,
die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweisen.

a) Die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß §
66b Abs.
1 Satz 1 StGB aF i.V.m. §
66 Abs.
1 StGB liegen im Hinblick auf die Verurteilungen durch das Militärgericht [X.] im Jahr 1989 sowie durch das Bezirksgericht [X.] im Jahr 1992 vor. Zwar hat es die [X.] versäumt, hinsichtlich des letztgenannten Urteils auch die [X.]n mitzuteilen. Dem [X.] und der [X.] der zugrunde liegenden Taten lassen sich jedoch zumal angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten Ein-zelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für die drei [X.] sicher entnehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 1996

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StR 173/96).

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b) Auch die Voraussetzungen des §
66b Abs.
2 StGB aF im Hinblick auf die wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit Vergewal-tigung und Körperverletzung verhängte [X.] von neun Jahren Frei-heitsstrafe aus dem Urteil des [X.]s [X.] vom 17. Novem-ber
2000 hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

2. Die Annahme neuer Tatsachen im Sinne der vorgenannten Rege-lungen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat auf Tatsachen abgestellt, die vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vor-handenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf einer abwei-chenden Grundlage belegen und somit rechtlich in einem neuen Licht er-scheinen lassen ([X.], Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom [X.] 2008

[X.], [X.]St 52, 379, 390
ff.). Beraten von zwei Sachver-ständigen kommt es zu der Überzeugung, dass beim Verurteilten ein rele-vanter Defekt im Sinne der §§
20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht bestanden habe, namentlich nicht die im Urteil vom 17.
November 2000 angenommene schwere andere seelische Abartigkeit wegen einer [X.]. [X.] habe bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrychopathischen r-ein Hang zur Begehung von schweren Straftaten, insbesondere Sexualstraf-taten, vorgelegen. Der Verurteilte sei mit einem hohen [X.] und großer Rücksichtslosigkeit ausgestattet und in nur sehr geringem Maße emotional berührbar. Die Annahme einer höchst dis[X.]n und ag-gressiven Persönlichkeit sah das [X.] zudem rechtsfehlerfrei in sei-nem manipulativen und auf Drohungen ausgerichteten Vollzugsverhalten bestätigt.

3. Nach dem Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 ([X.] I S. 1003) darf §
66b Abs.
2 StGB aF auf Taten, die

wie vorlie-gend

vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, allerdings nur noch dann angewendet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Ge-17
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und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
1 ThUG leidet. Die durch das Bundes-verfassungsgericht vorgegebenen einschränkenden Voraussetzungen, die auch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach §
66b Abs.
1 StGB aF jedenfalls in Fällen der Rückwirkung erfassen, sind hier be-reits auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohne Weiteres als erfüllt anzusehen, selbst wenn darin der neue Maßstab noch nicht umfassend [X.] werden konnte.

a) Mit dem genannten Urteil hat das [X.] die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels nvereinbar mit dem

auch im Blick der Wertungen des Art.
7 Abs.
1 MRK auszulegenden

Frei-heitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt. Darüber
hinaus hat es

neben der rückwirkenden unbefristeten Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

die rückwirkende nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung für unvereinbar mit dem [X.] in seiner Aus-prägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz

in einer an den Wertungen des Art.
5 Abs.
1 und Art.
7 Abs.
1 MRK orientierten Ausle-gung

erklärt. Namentlich die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraf-taten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Un-tergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art.
5 Abs.
1 Satz
2 lit.
[X.] erfüllt sind ([X.] aaO Rn.
156). Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hat das
[X.] eine weitere An-wendung der Vorschrift nur unter den genannten strengen Anforderungen für zulässig erachtet ([X.] aaO Tenor Ziffer
III).

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b) Diese einschränkenden Maßgaben beanspruchen auch für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §
66b Abs.
1 Satz
1 StGB aF Gültigkeit. Zwar hat das [X.] in Zif-fer
II.
2 des [X.]s

ersichtlich geschuldet den ihm zur Entscheidung vorgelegten Fällen

ausdrücklich nur §
66b Abs.
2 StGB aF für verfas-sungswidrig erklärt. Jedoch treten

wie auch der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zeigt

im Rahmen des §
66b Abs.
1 Satz 1 StGB aF ebenfalls häufig Fallgestaltungen auf, in denen die der [X.] zugrunde liegende Straftat vor Inkrafttreten der Norm begangen wurde; §
66b Abs.
1 Satz 2 StGB aF stellt in seinen rechtlichen Voraussetzungen sogar allein auf Straftaten ab, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begangen wurden. Die durch das [X.] insbesondere gegen die rückwir-kende Anordnung nachträglicher
Sicherungsverwahrung
gemäß §
66b Abs.
2 StGB aF angeführten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken sind daher jedenfalls in [X.] auf §
66b Abs.
1 StGB aF zu übertragen. Dem entspricht es, dass das [X.] in
Leitsatz Ziffer
4 die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung umfassend [X.].

c) Dem Beschluss des Senats vom 21. Juli
2010

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StR 60/10 ([X.]St 55, 234) zur Rückwirkungsproblematik bei nachträglicher Siche-rungsverwahrung folgend hat das [X.] seiner Entscheidung bereits den nunmehr auch vom [X.] geforderten erhöhten Ge-fährlichkeitsmaßstab (vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. Mai 2011

5
StR 394, 440, 474/10, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt) rechts-fehlerfrei zugrunde gelegt.

[X.] beraten ist es
zu der Überzeugung gelangt, dass der 43
Jahre alte und körperlich gesunde Verurteilte kurz-
bis mittelfristig nach seiner Entlassung wieder schwerste Sexualstraftaten begehen werde. Es handele sich bei ihm um einen stark bedürfnisorientierten Serienvergewalti-ger, dessen innere Einstellung plakativ in seiner Äußerung hervortrete, er 21
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nehme sich Geld, wenn er Geld brauche, und eine Frau, wenn er Sex brau-che. Behandlungsangebote habe er aufgrund mangelnder [X.] mit seiner Persönlichkeit sowie seinen Straftaten nicht nutzen können, [X.] außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten im Strafvollzug ver-deutlichten die von ihm konkret ausgehende höchste Gefährlichkeit.

d) Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des §
1 Abs.
1 Nr.
1 [X.], die das [X.] in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] verlangt, vermag der Senat

obgleich nicht Prü-fungsmaßstab des [X.]s

den Urteilsfeststellungen hier ohne [X.] sicher zu entnehmen. Eine solche Störung muss gerade nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§
20, 21 StGB führen (vgl. [X.] aaO Rn.
152, 173; [X.], Beschluss vom 23. Mai 2011 aaO Rn.
7). Spezifi-sche Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der Impuls-
und [X.] sind der psychischen
Störung zuzurechnen; dies gilt insbesondere für die dis[X.] Persönlichkeitsstörung (vgl. [X.] aaO Rn.
152 mwN; siehe
auch BT-Drucks. 17/3403 S. 54).

Auf der Grundlage von Gutachten zweier [X.]er hat das [X.] im Blick auf den Verurteilten nachvollziehbar eine dis[X.] Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen angenommen. Es hat ihn rechtsfehlerfrei als eine von ihrer eigenen Überlegenheit und Großartigkeit überzeugte narzisstische Persönlichkeit mit hohem Durchsetzungsbedürfnis und nur sehr geringer emotionaler Berührbarkeit gekennzeichnet: Er fühle sich nur gut und stark, wenn er anderen Menschen wehtun, sie beleidigen oder kränken könne; die Verletzung anderer befriedige ein inneres Bedürfnis und sei nicht bloße Begleiterscheinung zielstrebigen Verhaltens. Vor dem Hintergrund dieser Persönlichkeitsstörung seien [X.] Auffälligkeiten und kriminelle Fehlverhaltensweisen entwickelt worden, die in die abgeurteilten, 24
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überwiegend sehr schweren Gewalt-
bzw. Sexualstraftaten eingemündet [X.]. Ohne weitreichende therapeutische Behandlung sei eine Änderung des strafrechtlichen Verhaltens des Verurteilten nicht zu erwarten.

Diese die Gefährlichkeitsbeurteilung tragenden Befunde ergeben die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] mit Eindeutigkeit. Angesichts der fehlerfrei getroffenen Bewertung im [X.] ist zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer tatgerichtli-chen Beurteilung in positiver Kenntnis des vom [X.]
über [X.]St 55, 234
hinaus eingeschränkten Maßstabes ein abweichendes Ergebnis erzielt werden könnte. Dies gestattet hier trotz der [X.]

ausnahmsweise

eine sofortige Verwerfung der Revision.

Basdorf Brause [X.]

[X.] König

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Meta

5 StR 52/11

21.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2011, Az. 5 StR 52/11 (REWIS RS 2011, 5625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5625

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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