Bundespatentgericht, Urteil vom 08.07.2014, Az. 3 Ni 17/13 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2014, 4255

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 694 547

([X.])

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie [X.], [X.]. Dr. [X.],

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 694 547 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 19. Juli 1995 beim [X.] angemeldeten, die Priorität der [X.] 281893 vom 28. Juli 1994 in Anspruch nehmenden und u.a. mit Wirkung für die [X.] vor dem [X.] in der regionalen Phase in der Amtssprache [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 694 547 B1 (Streitpatent), dessen Erteilung am 21. April 1999 veröffentlicht worden ist und das vom [X.] unter der Nummer 695 09 173 geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise eingeschränkt mit sechs Hilfsanträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.] derivatives“ und umfasst 18 Patentansprüche, die folgendermaßen lauten:

2

„1. The compound 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate or a pharmaceutically acceptable salt thereof, in the form of its ([X.] ([X.], or in the form of mixtures of the two diastereomers.

3

2. The compound according to Claim 1 comprising said mixture containing equal amounts of its ([X.] ([X.].

4

3. The compound according to Claim 1 wherein the pharmaceutically acceptable salt is the hydrochloride or acetate.

5

4. A compound according to Claim 1 in crystalline form.

6

5. The compound of Claim 1 which is ([X.])[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate and its pharmaceutically acceptable salts.

7

6. The compound of Claim 1 which is ([X.])[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate and its pharmaceutically acceptable salts.

8

7. A compound according to Claim 5 or 6 wherein said salt is the hydrochloride.

9

8. A compound according to Claim 5 or 6 wherein said salt is the acetate.

9. A pharmaceutical composition comprising a compound according to any one of Claims 1 to 8 optionally including a pharmaceutically acceptable excipient or carrier material.

10. The pharmaceutical composition according to Claim 9 for intravenous administration.

11. A compound of the formula

Abbildung

wherein P

12. A process for preparing the compound 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate or a pharmaceutically acceptable salt or diastereomers thereof which process comprises:

(a) removal of an amino- and/or hydroxy-protecting group from a compound with the formula

Abbildung

wherein:

P

(b) conversion of the compound 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate into a pharmaceutically acceptable salt thereof; or

(c) [X.]ification of 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.] (ganciclovir) or a salt thereof, with an activated derivative of L-valine; or

(d) condensation of an [X.] formula

Abbildung

optionally in persilylated form, wherein:

P

Abbildung

wherein:

2-7-acyloxy, C1-6-alkyloxy, or aryl(lower)alkyloxy groups, and Z is a leaving group selected from C2-7-acyloxy, [X.], isopropyloxy, benzyloxy, [X.], [X.]; optionally in the presence of a Lewis acid catalyst, to provide the compound 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo- purin-9-yl) [X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate; or

(e) partial hydrolysis of the bis [X.] 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-1,3-propanediyl bis (L-valinate) or a salt thereof to afford the mono[X.] 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate or a pharmaceutically acceptable salt thereof; or

(f) diastereomeric separation of 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate into its (R) and (S) diastereomers.

13. The process of Claim 12, wherein the removal of amino- and hydroxy-protecting groups is carried out under acidic conditions.

14. A compound as claimed in claims 1 to 8 as a therapeutically active agent.

15. A compound as claimed in claims 1 to 8 as a therapeutically active agent for the treatment of antiviral and related diseases.

16. The use of a compound as claimed in [X.] in claims 1 to 8.

17. The use of a compound as claimed in claims 1 to 8 for the preparation of pharmaceutical compositions.

18. The use of a compound as claimed in claims 1 to 8 for the preparation of pharmaceutical compositions for the treatment of antiviral and related diseases.“

Die Klägerin, die das Patent in vollem Umfang angreift, stützt ihre Nichtigkeitsklage auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit. Zur Stützung ihres Vorbringens nimmt sie u. a. Bezug auf folgende Druckschriften:

NIK1 EP 0 694 547 B1

NIK2 [X.] 09 173 T2

NIK3 Prioritätsdokument [X.] 281893

[X.] Auszug aus DPMA-Patentregister

NIK5 [X.] ([X.]), 9909 (Valine)

[X.] EP 0 375 329 A2

[X.]a GB 8829571 (Prioritätsdokument zu [X.])

[X.]b zur Patenterteilung von [X.] vorgesehenes Druckexemplar aus der Amtsakte des Europäischen Patentamts

[X.]c Auszug aus dem Register des [X.] betreffend EP 0 375 329

[X.] Antiviral Chemistry & Chemotherapy 3 (1992) 157-164

[X.] [X.]. [X.]. 60 (1982) 3005-3010

NIK9 [X.], [X.], [X.], [X.], 1975, [X.], auszugsweise S. 564-565

NIK10 Mutschler, Arzneimittelwirkungen, 6. Aufl. 1991, Seiten 637-638

[X.] [X.], Grundlagen der molekularen Pharmakologie, [X.], [X.], 1974, [X.], 99-104

[X.] von [X.] erstelltes Datenblatt mit Umsatzzahlen von Valcyte

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde sowohl durch die [X.] als auch durch [X.]a und [X.]b jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Entsprechendes gelte für den Gegenstand der Patentansprüche 3, 9, 10, 12, 14, 15, 17 und 18.

Darüber hinaus habe die streitpatentgemäße Lösung – unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Problems eines dringenden Bedarfs an einer oralen Dosierungsform der vorbeschriebenen Verbindung Ganciclovir mit einer verbesserten Bioverfügbarkeit – für den Fachmann nahegelegen.

Insbesondere beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber [X.]b i. V. m. dem Fachwissen, gegenüber [X.] und [X.], oder gegenüber [X.] und [X.] Entsprechendes gelte auch für die Gegenstände der weiteren Patentansprüche, so auch für das Zwischenprodukt des L-Valin-Mono[X.]s von Ganciclovir in durch eine Aminoschutzgruppe geschützter Form gemäß Patentanspruch 11.

Sollte für den Fachmann – trotz fehlender experimenteller Angaben zur Diastereomeren-Trennung im Streitpatent – die Diastereomeren-Trennung mittels ihm geläufiger Routineverfahren zu bewerkstelligen sein, könnten die auf die (isolierten) Diastereomeren gerichteten Patentansprüche mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand haben. Sofern man die Lehre des Streitpatents dagegen als erfinderisch ansehe, sei diese – im Umkehrschluss – außerdem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 0 694 547 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 21. Februar 2014 erhält.

Hilfsanträge 1 bis 5 haben folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 1

„1. Verbindung 2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz davon, in Form von Mischungen der ([X.] und (S)-Diastereomere.“

Hilfsantrag 2

„1. Verbindung 2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz davon, in Form von Mischungen der ([X.] und (S)-Diastereomere, die gleiche Mengen der ([X.] und (S)-Diastereomere enthalten.“

Hilfsantrag 3

„1. Verwendung der Verbindung 2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat oder eines pharmazeutisch annehmbaren Salzes davon, in Form von Mischungen der ([X.] und (S)-Diastereomere als therapeutisch wirksames Mittel.“

Hilfsantrag 4

„1. Verwendung der Verbindung 2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat oder eines pharmazeutisch annehmbaren Salzes davon, in Form von Mischungen der ([X.] und (S)-Diastereomere, die gleiche Mengen der ([X.] und (S)-Diastereomere enthalten, als therapeutisch wirksames Mittel.“

Hilfsantrag 5

„1. Verwendung der Verbindung 2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat Hydrochlorid in Form von Mischungen der ([X.] und (S)-Diastereomere als therapeutisch wirksames Mittel.“

Hilfsantrag 6 lauten:

„1. Verwendung der Verbindung 2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat Hydrochlorid in Form von Mischungen der ([X.] und (S)-Diastereomere, die gleiche Mengen der ([X.] und (S)-Diastereomere enthalten, als therapeutisch wirksames Mittel.

2. Verwendung nach Anspruch 1, wobei die Verbindung in kristalliner Form vorliegt.

3. Pharmazeutische Zusammensetzung umfassend eine Verbindung 2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)[X.]-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat Hydrochlorid in Form von Mischungen der ([X.] und (S)-Diastereomere, die gleiche Mengen der ([X.] und (S)-Diastereomere enthalten, gegebenenfalls mit einem pharmazeutisch annehmbaren Hilfsstoff oder Trägermaterial.

4. Pharmazeutische Zusammensetzung nach Anspruch 3 für intravenöse Verabreichung.

5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1-2 als therapeutisch wirksames Mittel zur Behandlung von viralen und damit verwandten Krankheiten.“

Die Beklagte stützt sich auf folgende Dokumente:

[X.] Akteneinsicht in EP 0375 329

[X.]a Bescheidserwiderung vom 18. November 1993[X.]b geänderte Ansprüche eingegangen 23. November 1993[X.]c experimentelle Daten eingegangen 23. November 1993[X.]c [X.] vom 1. Dezember 1993

[X.] Statistische Analyse der Daten aus Beispiel 9 im [X.], [X.] 18(7) (1993) 619-628NIB4 Spezifikation von Valcyte®NIB5 Mitteilung [X.]NIB6 eidesstattliche Versicherung von Dr. Maag sowie [X.]® NettoumsätzeNIB8 Auszug aus Prüfungsverfahren NIK1NIB9 [X.], 1992

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und ist insbesondere der Meinung, die vorveröffentlichten [X.] [X.], [X.]a bis [X.]c könnten die Verbindung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nicht neuheitsschädlich vorwegnehmen, da sich darin keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung im Sinne der „Olanzapin-Entscheidung“ des [X.] von [X.] bzw. keine Lehre zu dessen Herstellung finde. Denn in [X.] und [X.]b sei lediglich eine generische Struktur offenbart, die eine undurchschaubare Vielzahl verschiedener Verbindungen umfasse. Außerdem seien diese Dokumente im Zusammenhang mit den im Anmeldeverfahren nachgereichten Daten [X.]c zu sehen, die die sehr überraschenden Ergebnisse der erfindungsgemäßen Auswahl belegten.

Die von der Klägerin genannten [X.] gäben dem Fachmann keinen Anlass, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen, weder jeweils allein noch im Zusammenhang mit anderen Dokumenten betrachtet. Bei der statistisch belegten, im Sinne eines „glücklichen Griffs“ überraschenden besseren Bioverfügbarkeit von [X.] handele es sich nicht um einen bloßen Bonus-Effekt. In Bezug auf [X.] sei außerdem festzustellen, dass hier [X.] beschrieben werden, deren einzige laterale Hydroxygruppe mit jeweils einer unterschiedlichen Aminosäure ver[X.]t wurde und bei denen sich die Frage nach Mono- oder Bisver[X.]ung strukturell gar nicht stelle. Außerdem würden in der [X.] Moleküle mit wesentlich schlechterer oraler Bioverfügbarkeit verwendet.

Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat überreichte Artikel von [X.] et al., [X.]: Enhanced Stability of the Diadamantoate Prodrug Under Acid Conditions, [X.] 8 (1991) 1418-1423, enthalte ebenfalls keinen Hinweis, dass als Prodrug verabreichte Mono[X.] gegenüber Bis[X.]n eine verbesserte orale Bioverfügbarkeit aufwiesen, insbesondere nicht in Form pharmazeutisch annehmbarer Salze.

Im Übrigen lasse sich der [X.] des Ganciclovirs ausgehend von der Lehre der [X.] nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres herstellen. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn Dr. M…, ei-

Entscheidungsgründe

[X.]ie auf die Ni[X.]htigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 [X.] [X.] Art. 138 a) Abs. 1 lit. A) EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und erweist si[X.]h au[X.]h als begründet.

[X.]

1. Im [X.]tand der Te[X.]hnik sind bereits zahlrei[X.]he Purin-[X.]erivate mit antivira[X.]r Aktivität bes[X.]hrieben, darunter [X.] und [X.].[X.]ie im [X.]treitpatent als [X.]tand der Te[X.]hnik genannte [X.] offenbart unter anderem eine Verbindung aus der [X.]toffklasse der Purin-[X.]erivate mit dem [X.] [X.], die eine gute Aktivität gegen Herpesviren, beispielsweise [X.], aufweist und die bei topis[X.]her oder parentera[X.]r Verabrei[X.]hung sehr wirksam ist. Jedo[X.]h wird [X.] bei ora[X.]r Verabrei[X.]hung nur mäßig absorbiert (vgl. NIK1 Abs. 3; NIK2 [X.]. 1 Abs. 3).[X.]as im [X.]treitpatent ebenfalls zum [X.]tand der Te[X.]hnik genannte U[X.]-Patent 4,355,032 offenbart eine Verbindung mit dem [X.] [X.], die äußerst wirksam ist gegenüber [X.] der Herpesfamilie, beispielsweise gegen [X.] und [X.]. Al[X.]rdings hat au[X.]h [X.] eine relativ geringe Absorptionsrate, wenn es oral verabrei[X.]ht wird, und damit eine sehr einges[X.]hränkte ora[X.] Bioverfügbarkeit. Bei ora[X.]r Verabrei[X.]hung muss [X.] deshalb in hohen [X.]osierungen verwendet werden. Aus diesem Grund erfolgt die Verabrei[X.]hung im Allgemeinen über eine intravenöse Infusion, die wiederum den Na[X.]hteil mit si[X.]h bringt, dass sie für den Patienten sehr unangenehm ist und häufig die [X.]ienst[X.]istungen eines Arztes, einer [X.][X.]hwester oder von anderem Pf[X.]gepersonal erfordert. Ferner besteht ein gewisses Infektionsrisiko, das besonders bei Patienten mit einges[X.]hränktem Immunsystem prob[X.]matis[X.]h sein kann (vgl. NIK1 Abs. 4; NIK2 [X.]. 1 bis 2, übergr. Abs.).

2. Ausgehend davon liegt dem [X.]treitpatent die Aufgabe zugrunde, eine stabi[X.] Prodrug-Zubereitung von [X.] mit verbesserter ora[X.]r Absorption und geringer Toxizität bereitzustel[X.]n.

Gelöst wird die Aufgabe dur[X.]h die Verbindung 2-(2-[X.]1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)methoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat, ihre [X.]iastereomere, deren pharmazeutis[X.]h annehmbare [X.]alze gemäß Patentanspru[X.]h 1 sowie diese Verbindungen enthaltende pharmazeutis[X.]he Zusammensetzungen gemäß Patentanspru[X.]h 9. [X.]arüber hinaus werden Verfahren zur Herstellung der genannten Verbindung beanspru[X.]ht, wie au[X.]h Zwis[X.]henprodukte, bei denen [X.] bzw. Hydroxylgruppen ges[X.]hützt sind. [X.][X.]hließli[X.]h werden Verwendungen der Verbindung als Arzneimittel und speziell als antivira[X.]r Wirkstoff beanspru[X.]ht.3. [X.]ie in Patentanspru[X.]h 1 des [X.]treitpatents bezei[X.]hnete Verbindung ist ein Prodrug-[X.] aus dem Purinderivat [X.] und der Aminosäure ([X.])-[X.] (= [X.]) und besser bekannt unter dem [X.] ([X.]) „[X.]".

 [X.]-Hydro[X.]hlorid [X.]

Bei der [X.]hemis[X.]hen [X.]ynthese fällt [X.] als [X.] in Form eines Gemis[X.]hes seiner beiden [X.]iastereomere an. [X.]ie Verabrei[X.]hung als Wirkstoff des Medikaments „Val[X.]yte®“ erfolgt in Form des Hydro[X.]hlorids seiner beiden [X.]iastereomere, wobei das Verhältnis des (R,[X.])-[X.]tereoisomeren zum ([X.],[X.])-[X.]tereoisomeren im Berei[X.]h zwis[X.]hen 45:55 bis 55:45 und somit im Berei[X.]h etwa [X.] Antei[X.] liegt (vgl. NIB4).

 R,[X.]-[X.] [X.],[X.]-[X.]

Bei der Bezei[X.]hnung der [X.]tereoisomere in den Patentansprü[X.]hen des [X.]treitpatents wird sowohl die R,[X.]-Nomenklatur na[X.]h [X.], [X.] und [X.] ([X.]) als au[X.]h die [X.],[X.] in der [X.] verwendet. Zwe[X.]ks Angabe der absoluten Konfiguration an den jeweiligen asymmetris[X.]hen Koh[X.]nstoffatomen des [X.]-Rests und des [X.] werden vom [X.]enat in diesem Urteil die [X.]tereoisomere unter Anwendung der [X.] einheitli[X.]h als R,[X.]-[X.] und [X.],[X.]-[X.] bezei[X.]hnet.

Bei [X.] handelt es si[X.]h um einen [X.], wel[X.]her dur[X.]h Veresterung einer der beiden [X.] des [X.] hergestellt wird. In der Folge erhält man am [X.] des [X.] ein Chiralitätszentrum. Für die antivira[X.] Wirkung ist die Konfiguration am [X.] des [X.] des Prodrug-[X.]s [X.] al[X.]rdings ohne Bedeutung, da dieses Chiralitätszentrum am [X.] des [X.] na[X.]h enzymatis[X.]her Hydrolyse bzw. Abspaltung des [X.] dur[X.]h körpereigene [X.]asen und Lipasen verloren geht.

Im Gegensatz zum [X.] [X.] hat der dur[X.]h Veresterung beider [X.] des [X.] des [X.] mit [X.] (= [X.]-[X.]) ebenfalls herstellbare [X.]iester (vgl. [X.] Beisp. 5) am [X.] des [X.] ein [X.]digli[X.]h pro[X.]hira[X.]s Zentrum, das beispielsweise katalysiert dur[X.]h eine stereose[X.]ktive [X.]ase in das jeweilige [X.]hira[X.] Zentrum eines der beiden [X.]iastereomere bzw. des [X.]iastereomerengemis[X.]hes des [X.] umgewandelt werden kann.

Bei [X.] besteht dagegen wegen nur einer freien [X.] ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit der Ausbildung eines [X.]iesters. [X.]er aus dem [X.]tand der Te[X.]hnik bereits bekannte [X.])[X.] ([X.]) weist [X.]digli[X.]h das von der natürli[X.]hen Aminosäure [X.] herrührende Chiralitätszentrum auf, das zwar für die Absorption und den Transport des Wirkstoffs notwendig ist, jedo[X.]h na[X.]h Hydrolyse des [X.] dur[X.]h die Katalyse körpereigener [X.]asen, Lipasen und Proteasen im [X.] ni[X.]ht mehr vorhanden ist (vgl. [X.], z. B. [X.]ummary).

Abbildung

[X.]-[X.]

[X.]ie Herstellung von [X.]n antivira[X.]r Purinderivate geht beispielsweise aus [X.] (vgl. Beisp. 3 bis 6) oder aus [X.] (vgl. [X.]. 159 „Chemistry“ [X.] [X.]. 158 Fig. 1) hervor und folgt – ebenso wie die Herstellung im [X.]treitpatent – im Wesentli[X.]hen den übli[X.]hen Arbeitsweisen der als Namensreaktion bekannten [X.]tegli[X.]h-Veresterung.

Aus der in der mündli[X.]hen Verhandlung seitens des [X.]enats eingeführten [X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.] 8 (1991) 1418-1423, die gegenüber dem [X.]treitpatent vorveröffentli[X.]ht ist und von Autoren aus dem Hause der Re[X.]htsvorgängerin der Patentinhaberin verfasst wurde, geht unter anderem au[X.]h die Eignung von [X.]n des [X.] als [X.] hervor (vgl. a. a. O. [X.]. 1420 li. [X.]p. [X.]. Abs. Ziffer (ii) [X.] [X.]. 1422 re. [X.]p. Mitte Z. 16 von unten ff.).

4. Zuständiger Fa[X.]hmann ist vorliegend ein promovierter Chemiker oder Pharmazeut, der mit der Herstellung und Entwi[X.]klung von Arzneimittelwirkstoffen befasst und vertraut ist und besondere Kenntnisse auf den Gebieten der [X.]tereo[X.]hemie und der [X.] von Wirkstoffen aufweist, ggf. in einem Team, dem au[X.]h ein pharmazeutis[X.]h fors[X.]hender Mediziner angehört.

I[X.]

[X.] sowie in Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 sind dur[X.]h die [X.]ru[X.]ks[X.]hriften [X.] sowie [X.]a oder [X.]b bereits neuheitss[X.]hädli[X.]h vorweggenommen. [X.]ofern die Gegenstände der verteidigten Fassungen des [X.]treitpatents no[X.]h als neu zu bewerten sind, beruhen sie gegenüber dem [X.]tand der Te[X.]hnik jedenfalls ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

1. [X.]as [X.]treitpatent umfasst in der gemäß Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag verteidigten erteilten Fassung die aus [X.] und [X.] gebildeten diastereomeren [X.] (R)-2-(2-[X.]1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)methoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat (R,[X.]-[X.]) und ([X.])-2-(2-[X.]1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)methoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat ([X.],[X.]-[X.]) als Einzelverbindungen sowie in Form ihrer Gemis[X.]he, deren pharmazeutis[X.]h annehmbare [X.]alze, insbesondere Hydro[X.]hlorid oder A[X.]etat, au[X.]h in kristalliner Form (vgl. NIK1 Anspr. 1 [X.] Anspr. 2 bis 8).

Neuheit, wie na[X.]hfolgend im Einzelnen darge[X.]gt.

a) In der vorveröffentli[X.]hten [X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.] sind antivira[X.] Pyrimidin- und Purinderivate eins[X.]hließli[X.]h deren physiologis[X.]h annehmbaren [X.]alze dur[X.]h na[X.]hstehende Formel

Abbildung

bes[X.]hrieben, worin die Reste R und R

Abbildung

1-C6-geradkettige, eine C3-C6-verzweigtkettige oder eine C3-C6-[X.]y[X.]lis[X.]he Alkox. [X.] [X.]. 12 Anspr. 1 [X.] [X.]. 2 Z. 21 bis 48).

Bereits aus dem Passus „...wherein R und R

Als besonders bevorzugt genannt sind die [X.] des [X.] und des [X.] und zwar wegen ihrer im Verg[X.]i[X.]h zu den unveresterten [X.]tammverbindungen besonders verbesserten Bioverfügbarkeit, wobei als Aminosäurereste insbesondere Gly[X.]in, Alanin, [X.] und Iso[X.]u[X.]in, mit Ausnahme von [X.] jeweils in ihrer L-Form, sowohl als [X.] als au[X.]h als [X.]iester hervorgehoben sind (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 54 bis [X.]. 3 Z. 7). [X.]adur[X.]h wird ein Kol[X.]ktiv von insgesamt 16 Verbindungen, jede mit dem Potential eines antivira[X.]n Prodrug-Wirkstoffs, in das Bli[X.]kfeld des fa[X.]hkundigen Lesers gerü[X.]kt, darunter sowohl der [X.]iester als au[X.]h der [X.] aus [X.] und [X.].

Aus diesem besonders bevorzugten Kol[X.]ktiv sind in den Ausführungsbeispie[X.]n 1 bis 6 die [X.]iester 2-[(4-[X.]1,2-dihydro-2-oxo-1-pyrimidinyl)[X.] bis(L-Iso[X.]u[X.]inat) und 2-[(4-[X.]1,2-dihydro-2-oxo-1-pyrimidinyl)[X.] bis(L-valinat) und damit zwei Verbindungen mit [X.]yl als [X.] und den Aminosäureresten L-Iso[X.]u[X.]in, [X.] (Beisp 1 und 2) sowie die [X.]iester 2-[(2-[X.]1,6-dihydro-6-oxo-9H-purin-9-yl)[X.] bis(L-Iso[X.]u[X.]inat), 2-[(2-[X.]1,6-dihydro-6-oxo-9H-purin-9-yl)[X.] bis(2-Aminoa[X.]etat), 2-[(2-[X.]1,6-dihydro-6-oxo-9H-purin-9-yl)[X.] bis([X.]at), 2-[(2-[X.]1,6-dihydro-6-oxo-9H-purin-9-yl)[X.] bis([X.]at) und damit vier [X.]erivate des [X.] und den Aminosäureresten L-Iso[X.]u[X.]in, Gly[X.]in, [X.], [X.] (Beisp 3 bis 6), also insgesamt se[X.]hs [X.]iester hergestellt worden (vgl. [X.] [X.]. 6 bis [X.]. 9).

Aus dem Ausführungsbeispiel 6 geht hervor, dass der Bis-Alanin-[X.] na[X.]h der Aufarbeitung aus der Reaktionsmis[X.]hung der [X.]tzten [X.]ynthesestufe im Gemis[X.]h mit etwa 10 % des Mono-Alanin-[X.]s des [X.] anfällt (vgl. [X.] [X.]. 9 Z. 32 bis 39). [X.]ie Ausführungsbeispie[X.] 1 bis 5 geben dagegen keine Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hen Antei[X.]n au[X.]h ein betreffender [X.] im Gemis[X.]h mit dem [X.]iester gebildet wird.

[X.]ass als [X.]yntheseprodukt des Ausführungsbeispiels 5 [X.]digli[X.]h der [X.]iester [X.]-bis(L-valinat) identifiziert ist (vgl. [X.] [X.]. 8 Z. 31 bis [X.]. 9 Z. 5), steht aber einer neuheitss[X.]hädli[X.]hen Vorwegnahme au[X.]h des [X.]s [X.]-mono-L-valinat dur[X.]h die oben darge[X.]gte besonders bevorzugte Lehre der [X.] ni[X.]ht entgegen.

[X.]enn eine na[X.]harbeitbare Offenbarung der [X.] aus dem besonders bevorzugten, aus insgesamt 16 Verbindungen bestehenden Kol[X.]ktiv der [X.] ist ni[X.]ht von einer Bes[X.]hreibung anhand konkreter Arbeitsvors[X.]hriften in Form von [X.]n abhängig. Vielmehr genügt bereits deren Zugängli[X.]hkeit bzw. Herstellbarkeit auf fa[X.]hübli[X.]hem Weg, ohne dass es hierfür erfinderis[X.]hen Zutuns bedarf (vgl. [X.], 696 – α-Aminobenzylpeni[X.]illin; [X.] 88, 447 – [X.]). [X.]ieses Erfordernis ist ni[X.]ht nur für den Alanin-[X.] des [X.] gemäß Ausführungsbeispiel 6 der [X.], sondern au[X.]h für die übrigen drei [X.] des [X.], darunter der [X.]-[X.], aus dem Kol[X.]ktiv der 16 besonders bevorzugten Verbindungen gegeben. [X.]enn die Veresterung von [X.] mit den betreffenden Aminosäuren verläuft, ebenso wie übli[X.]herweise die Veresterung von [X.]ihydroxyverbindungen, primär stets über die [X.]tufe der [X.], aus denen si[X.]h in einer Folgereaktion au[X.]h die [X.]iester bilden.

[X.]ie Veresterung in der [X.] bedient si[X.]h fa[X.]hübli[X.]her [X.]ynthesewege und Arbeitsweisen (vgl. [X.] [X.]. 5 Z. 19 bis [X.]. 6 Z. 4), wobei insbesondere die Reaktion handelsübli[X.]her, an der Aminogruppe ges[X.]hützter Aminosäuren, z. B. dur[X.]h die Benzyloxy[X.]arbonyl-[X.][X.]hutzgruppe ([X.] bzw. [X.]), in Gegenwart von N,N’-[X.]i[X.]y[X.]lohexyl[X.]arbodiimid ([X.]CC) und einer Base wie 4-[X.]imethylaminopyridin ([X.]MAP) und damit im Wesentli[X.]hen die g[X.]i[X.]he Arbeitsweise wie im [X.]treitpatent als bevorzugt herausgestellt ist (vgl. [X.] [X.]. 5 Z. 38 bis 51 [X.] Beisp. 1 bis 6 mit NIK1). Es versteht si[X.]h von selbst, dass beispielsweise über das Verhältnis der Edukte der Anteil des [X.]s im Reaktionsprodukt erhöht bzw. der Anteil des [X.]iesters im Reaktionsprodukt erniedrigt werden kann.

[X.]ie Isolierung eines [X.]s aus seinem Gemis[X.]h mit dem [X.]iester ist ni[X.]ht zu[X.]tzt wegen des zusätzli[X.]hen Ladungsunters[X.]hieds bei [X.]n mittels übli[X.]her Arbeitsweisen ohne weiteres mögli[X.]h und bedarf keiner Bes[X.]hreibung.

Eine Bes[X.]hreibung der Herstellung der [X.] anhand speziell darauf ausgeri[X.]hteter [X.] ist deshalb in der [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h.

[X.]a dem Fa[X.]hmann in [X.] al[X.] notwendigen Angaben bezügli[X.]h Reaktionsführung und Reagenzien zur [X.]ynthese der beanspru[X.]hten Verbindungen vermittelt werden, bestehen keine Zweifel an der Ausführbarkeit der Lehre der [X.] zur Herstellung sämtli[X.]her [X.].

Ohne Belang für die Neuheitsbewertung des Gegenstands des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag ist der genaue Anteil der beiden [X.]iastereomere in dem Reaktionsgemis[X.]h der Veresterung. [X.]enn bei ni[X.]ht stereose[X.]ktiv geführter [X.]ynthese, wie in dem [X.]treitpatent und in der [X.], fal[X.]n beide [X.]iastereomere des [X.]s [X.]-mono-L-valinat als Gemis[X.]h in etwa äquimolaren Antei[X.]n an und sind mittels übli[X.]her Arbeitsweisen isolierbar.

[X.]as als Gemis[X.]h seiner beiden diastereomeren Formen anfal[X.]nde [X.]-mono-L-valinat ([X.]) ist deshalb dur[X.]h die Lehre der [X.] vorbes[X.]hrieben. Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag, der [X.] unter anderem als Gemis[X.]h seiner beiden [X.]iastereomere umfasst, hat deshalb mangels Neuheit keinen Bestand.

b) Au[X.]h die [X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.]a steht dem Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag neuheitss[X.]hädli[X.]h entgegen. [X.]a ist das Prioritätsdokument zu [X.], wurde im Januar 1990 als Prioritätsbe[X.]g zur europäis[X.]hen Akte betreffend [X.] eingerei[X.]ht und stand damit bereits geraume Zeit vor dem Zeitrang des [X.]treitpatents der Öffentli[X.]hkeit uneinges[X.]hränkt zur Einsi[X.]htnahme zur Verfügung. [X.]a ist deshalb als vorveröffentli[X.]hte [X.]ru[X.]ks[X.]hrift zu werten (vgl. [X.], Patentgesetz, 9. Aufl., § 3 Rn. 43, 45 b), [X.]); Busse, Patentgesetz, 7.Aufl., § 3 Rn. 29, 41).

In der Prioritätss[X.]hrift [X.]a sind Prodrug-[X.] [X.]digli[X.]h eines k[X.]inen Teilkol[X.]ktivs der vorstehend unter Punkt I[X.]1a dur[X.]h den Formelteil (B) wiedergegebenen Purinderivate der [X.] bes[X.]hrieben.

Im Einzelnen bes[X.]hreibt [X.]a [X.] der Formel

Abbildung

mit R g[X.]i[X.]h Hydroxy oder Amino oder Wasserstoff, und deren physiologis[X.]h annehmbare [X.]alze, wobei die [X.] des [X.] besonders bevorzugt und daraus wiederum sowohl die Mono- als au[X.]h die [X.]iester mit Gly[X.]in, Alanin, [X.] oder Iso[X.]u[X.]in als bevorzugt genannt sind (vgl. [X.]a [X.]. 1 [X.]. Abs. bis [X.]. 2 Abs. 2). [X.]amit enthält das besonders bevorzugte Kol[X.]ktiv der [X.]a nurmehr 8 Verbindungen, wenn die betreffenden Aminosäuren in der natürli[X.]h vorkommenden und deshalb [X.]i[X.]ht verfügbaren L-Form eingesetzt werden. [X.]er bevorzugte Einsatz der Aminosäuren in der L-Form stützt si[X.]h zudem auf die Ausführungsbeispie[X.] 1 bis 4 der [X.]a, die den Ausführungsbeispie[X.]n 3 bis 6 der [X.] entspre[X.]hen und in denen, mit Ausnahme des a[X.]hira[X.]n Gly[X.]in, ausnahmslos L-Aminosäuren zum Einsatz gelangen.

[X.]as bei fa[X.]hübli[X.]her [X.]ynthese als Gemis[X.]h seiner beiden diastereomeren Formen anfal[X.]nde [X.]-mono-L-valinat ([X.]) ist deshalb au[X.]h dur[X.]h die Lehre der [X.]a vorbes[X.]hrieben.

[X.]) Vorbes[X.]hrieben ist [X.] des Weiteren dur[X.]h das aus der [X.] des Europäis[X.]hen Patentamts der Öffentli[X.]hkeit dur[X.]h Akteneinsi[X.]ht vor dem Zeitrang des [X.]treitpatents zur Verfügung stehende [X.]ru[X.]kexemplar [X.]b. In der Fassung seines [X.]ru[X.]kexemplars ist die Lehre der [X.] deutli[X.]h einges[X.]hränkt worden und konzentriert si[X.]h auf Mono- und [X.]iester des [X.] mit [X.]-9-methy[X.]noxy-1,3-propandiol und mit [X.] und damit auf ein besonders bevorzugtes Kol[X.]ktiv von nurmehr 4 Verbindungen (vgl. [X.]b [X.]. 1 [X.]. Abs. bis [X.]. 3 Abs. 2).

Hauptantrag, der [X.] unter anderem als Gemis[X.]h seiner beiden [X.]iastereomere umfasst, hat deshalb au[X.]h mangels Neuheit gegenüber [X.]b keinen Bestand, wobei vollumfängli[X.]h auf die Ausführungen unter Punkt I[X.]1a verwiesen wird.

d) [X.]er Ansi[X.]ht der [X.]n, einer Auswahl des [X.]-mono-L-valinat aus den [X.] bzw. den [X.]toffkol[X.]ktiven der [X.], [X.]a und [X.]b begründe die Neuheit, kann si[X.]h der [X.]enat ni[X.]ht ans[X.]hließen.

Ob der Auswahl einer Einzelverbindung oder eines Teilkol[X.]ktivs aus einem vorbes[X.]hriebenen [X.]toffkol[X.]ktiv die erforderli[X.]he Neuheit zuerkannt werden kann, hängt von der Qualität der das vorbes[X.]hriebene [X.]toffkol[X.]ktiv betreffenden te[X.]hnis[X.]hen Lehre ab. [X.]ie Patentliteratur bes[X.]hreibt [X.]toffkol[X.]ktive regelmäßig dur[X.]h mehr oder weniger übersi[X.]htli[X.]h gehaltene [X.], aus denen die spätere Auswahl einzelner Verbindungen oder Verbindungsgruppen unter dem Kriterium der Neuheit mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 2000, 296 – [X.][X.]hmierfettzusammensetzung; [X.] 2009, 382 – [X.]).

[X.]er vorliegende [X.]treitgegenstand weist zur Konstellation im Fall „[X.]“ zwar insbesondere insoweit Ähnli[X.]hkeiten auf, als das bevorzugt offenbarte [X.]toffkol[X.]ktiv der [X.] – ebenso wie das bevorzugte Kol[X.]ktiv der maßgebli[X.]hen Entgegenhaltung im Fall „[X.]“ – aus 16 Verbindungen besteht. [X.]er maßgebli[X.]he Unters[X.]hied liegt jedo[X.]h darin, dass [X.]-mono-L-valinat in der Bes[X.]hreibung von [X.] – anders als [X.] in der maßgebli[X.]hen [X.]ru[X.]ks[X.]hrift von BGH-[X.] – ni[X.]ht nur als Wirkstoff zur antivira[X.]n Therapie ohne Weiteres zu identifizieren ist (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 54 bis [X.]. 3 Z. 7), sondern si[X.]h im Zuge der in der [X.] bes[X.]hriebenen Herstellung des [X.]-di-L-valinat au[X.]h in situ tatsä[X.]hli[X.]h bildet (vgl. [X.] Beisp. 5). [X.]er fa[X.]hkundige Leser erkennt dies bereits aufgrund seines [X.]hemis[X.]hen Grundwissens betreffend die Veresterung von [X.]io[X.]n, spätestens aber bei Berü[X.]ksi[X.]htigung des Gesamtoffenbarungsgehalts der [X.] und dem experimentel[X.]n Na[X.]hweis des [X.]s als Nebenprodukt der [X.]ynthese des [X.]-di-L-alaninat (vgl. [X.] Beisp. 6 [X.] Beisp. 5).

[X.]-mono-L-valinat ist erst re[X.]ht in dem [X.]ru[X.]kexemplar [X.]b der [X.] zu identifizieren, in dem nurmehr [X.]-di-L-valinat und [X.]-mono-L-valinat als Prodrug-[X.] zur Verabrei[X.]hung des antivira[X.]n Wirkstoffs [X.] zur Auswahl stehen.

[X.]em Vorbringen der [X.]n, die [X.]ru[X.]ks[X.]hriften [X.]a und [X.]b seien ni[X.]ht dem vorveröffentli[X.]hten [X.]tand der Te[X.]hnik zuzure[X.]hnen, kann ni[X.]ht gefolgt werden. [X.]ie Bewertung des Prioritätsdokuments [X.]a und au[X.]h des [X.]ru[X.]kexemplars [X.]b als vorveröffentli[X.]hter [X.]tand der Te[X.]hnik steht im Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs (vgl. z. B. [X.] 98, 382 – [X.][X.]here) und mit der Ents[X.]heidungspraxis des Europäis[X.]hen Patentamts (vgl. [X.] 0834/09 Publi[X.] availability/HY[X.]RO-QUEBEC; vgl. au[X.]h [X.] a. a. O. § 3 Rn. 43, 45; Busse a. a. 0. § 3 Rn. 29, 41).

Eine andere Bewertung der Neuheit ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs und der Ents[X.]heidungspraxis des Europäis[X.]hen Patentamts betreffend die Auswahl eines der Enantiomeren aus der bereits bekannten Mis[X.]hung beider Enantiomere (vgl. [X.] 2010, 123 – Es[X.]italopram; [X.] [X.] 296/87 Enantiomere/HOECH[X.]T; T 12/81 [X.]iastereomere/[X.]). [X.]enn Mis[X.]hungen der beiden [X.]iastereomere sind zum einen Gegenstand des [X.]treitpatents gemäß Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag und zum anderen ist [X.]-mono-L-valinat – anders als die Isolierung eines Enantiomers aus dem ra[X.]emis[X.]hen [X.]toffgemis[X.]h im Fall BGH-Es[X.]italopram – auf konventionel[X.] und einfa[X.]he Weise und damit ohne Weiteres von dem [X.]-di-L-valinat zu trennen.

Hauptantrag, die wegen der ebenfalls umfassten Alternative einer au[X.]h unges[X.]hützten Hydroxygruppe mangels erfinderis[X.]her Tätigkeit ni[X.]ht gewährbar sind.

Au[X.]h die eidesstattli[X.]he Versi[X.]herung [X.] nebst den Auszügen [X.] aus dem [X.] eines der Erfinder des [X.]treitpatents führen zu keiner anderen Bewertung. [X.]enn die in [X.] offenbar zum Zwe[X.]k einer Na[X.]harbeitung von Ausführungsbeispie[X.]n der [X.] dur[X.]hgeführten Versu[X.]he sind bereits wegen der dort angewandten unübli[X.]h langen Reaktionszeit ni[X.]ht mit dem [X.]tand der Te[X.]hnik verg[X.]i[X.]hbar und deshalb zur Aufklärung des [X.]a[X.]hverhalts betreffend die Herstellbarkeit des [X.]s ungeeignet. Es versteht si[X.]h von selbst, dass die Bildung des [X.]s unvermeidbar und au[X.]h dessen Isolierung und Abtrennung von dem si[X.]h bildenden [X.]iester ohne weiteres mögli[X.]h ist (vgl. dazu au[X.]h das [X.]treitpatent NIK1 [X.]. 16 [0098]. Fragen der Reaktionsausbeute und andere wirts[X.]haftli[X.]he Über[X.]gungen wie Art der [X.][X.]hutzgruppen, Preis der jeweiligen Edukte und Toxizität eventuel[X.]r Nebenprodukte sind al[X.]nfalls für die patentre[X.]htli[X.]he Bewertung eines diesbezügli[X.]hen speziel[X.]n Verfahrensanspru[X.]hs, gegebenenfalls speziel[X.]r Zwis[X.]henprodukte, ni[X.]ht aber für die patentre[X.]htli[X.]he Bewertung des [X.]toff- oder Verwendungsanspru[X.]hs betreffend Endprodukte von Belang.

2. Unabhängig von der Neuheitsbewertung beruht der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag ausgehend von der Lehre der [X.], [X.]a oder [X.]b jedenfalls ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

[X.]er vor die Aufgabe gestellte Fa[X.]hmann, eine stabi[X.] Prodrug-Zubereitung von [X.] mit verbesserter ora[X.]r Absorption und geringer Toxizität bereitzustel[X.]n, entnimmt aus der vorveröffentli[X.]hten [X.] die Lehre, dass [X.] bereits bekannter antivira[X.]r Pyrimidin- und Purinnu[X.][X.]osidanaloga eine überras[X.]hend vorteilhafte ora[X.] Bioverfügbarkeit besitzen. Er wird deshalb insbesondere die dabei als besonders vorteilhaft herausgestellten [X.] und des [X.]-1-yl-methy[X.]noxy-1,3-dihydroxypropans mit Gly[X.]in, [X.], L-Iso[X.]u[X.]in und [X.] unter [X.] nehmen, und zwar sowohl die jeweiligen [X.]iester als au[X.]h die jeweiligen [X.] (vgl. [X.] [X.]. 2 Z. 54 bis [X.]. 3 Z. 7).

In Kenntnis der Untersu[X.]hungen von [X.]n des antivira[X.]n Purin-Analogons [X.] (vgl. z. B. [X.]) wird der Fa[X.]hmann bei der Bewertung der Lehre der [X.] seinen Bli[X.]k vor al[X.]m auf die [X.] des antivira[X.]n Purin-Analogons [X.] mit [X.] ri[X.]hten. [X.]enn ihm ist bekannt, dass die vorteilhafte Eignung des [X.] als Aminosäure dur[X.]h die effiziente enzymatis[X.]he in-vivo Hydrolyse bei guter ([X.]hemis[X.]her) Hydrolysestabilität bedingt ist und auf einem dur[X.]h diese Aminosäure bedingten stereose[X.]ktiven Transportme[X.]hanismus beruhen könnte (vgl. [X.] [X.]ummary [X.] [X.]. 160 li. [X.]p. [X.]. bzw. [X.]. Abs. bis re. [X.]p. [X.]. Abs. 2). [X.]abei wird er ni[X.]ht nur den [X.]iester des [X.] mit [X.], sondern au[X.]h den [X.] [X.] auf eine entspre[X.]hende Eignung hin untersu[X.]hen. Wegen der ausführli[X.]hen Vorgaben der [X.] bedarf es hierzu keines erfinderis[X.]hen Zutuns bei der experimentel[X.]n Ausführung bzw. Umsetzung. [X.]ie [X.] und in-vivo Ergebnisse und daraus eine Präferenz für den [X.] [X.] ergeben si[X.]h aus diesen Untersu[X.]hungen dann zwangsläufig.

[X.]ofern die [X.] vorbringt, für den Fa[X.]hmann habe es weder aus der [X.] al[X.]in no[X.]h in deren Zusammens[X.]hau mit der [X.] einen Anlass gegeben, einen [X.] des [X.] zur Verabrei[X.]hung als Prodrug in Betra[X.]ht zu ziehen, geht dies an der Realität unmittelbar vor dem [X.] des [X.]treitpatents vorbei.

Herstellung der [X.]iester, jedo[X.]h keine Präferenz für [X.]iester oder für [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Bereitstellung antivira[X.]r Mittel und diesbezügli[X.]her pharmazeutis[X.]her Zusammensetzungen zu entnehmen. Vielmehr beziehen si[X.]h die Beispie[X.] zur pharmazeutis[X.]hen Formulierung auf jedwede erfindungsgemäße Verbindung, dabei insbesondere auf die als besonders bevorzugt identifizierten 16 Verbindungen, und s[X.]hließen damit au[X.]h die [X.] als [X.] ein (vgl. [X.] [X.]. 9 Z. 40 ff.). [X.]ies gilt erst re[X.]ht für die Lehre der [X.]b, na[X.]h der nurmehr [X.]-di-L-valinat und [X.]-mono-L-valinat als Prodrug-[X.] zur Verabrei[X.]hung des antivira[X.]n Wirkstoffs [X.] zur Auswahl stehen.

Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h aus der auf Mitarbeiter der Re[X.]htsvorgängerin der [X.]n zurü[X.]kgehenden und in der mündli[X.]hen eingeführten vorveröffentli[X.]hten [X.]ru[X.]ks[X.]hrift [X.] 8 (1991) 1418 – 1423, die seitens des [X.]enats zur Überprüfung der s[X.]hriftsätzli[X.]h vorgebra[X.]hten Einwände der [X.]n, insbesondere dem Einwand, dass der Fa[X.]hmann keine [X.] in Betra[X.]ht gezogen hätte, ermittelt wurde. [X.]emna[X.]h sind au[X.]h [X.], die si[X.]h ohnehin in vitro und in vivo aus den [X.]iestern bilden, selbst [X.] des [X.] (vgl. a. a. O. [X.]. 1420 li. [X.]p. [X.]. Abs. Ziffer (ii)) und können sogar höhere ora[X.] Bioverfügbarkeit als die [X.]iester aufweisen (vgl. a. a. O. [X.]. 1422 re. [X.]p. Mitte Z. 16 von unten bis [X.]. 1423 li. [X.]p. Z. 3), so dass dadur[X.]h [X.] des [X.] bevorzugt ins Bli[X.]kfeld des Fa[X.]hmanns gerü[X.]kt werden und dem Fa[X.]hmann al[X.]r Anlass au[X.]h zu deren Untersu[X.]hung gegeben wird (vgl. [X.] - Fis[X.]hbissanzeiger).

3. [X.]ie weiteren Patentansprü[X.]he des [X.] bedürfen in Anbetra[X.]ht der insgesamt 6 Hilfsanträge keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und au[X.]h die Hilfsanträge als jeweils ges[X.]hlossene Anspru[X.]hssätze versteht und das [X.]treitpatent in der gewählten Reihenfolge der Hilfsanträge verteidigt (vgl. [X.] 2007, 862, 864 – Informationsübermittlungsverfahren II; [X.], 46 – Ionenaustaus[X.]hverfahren).

4. [X.]er Gegenstand des [X.]treitpatents hat au[X.]h in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 mangels Neuheit oder mangels erfinderis[X.]her Tätigkeit keinen Bestand.

a) Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 hat Valgani[X.]lovir in Form von Mis[X.]hungen seiner beiden R,[X.]- und [X.],[X.]-[X.]iastereomere in beliebigen Antei[X.]n zum Gegenstand, so dass au[X.]h diesem Antrag mangels Neuheit oder mangels erfinderis[X.]her Tätigkeit ni[X.]ht stattgegeben werden kann, wobei vollumfängli[X.]h auf die Ausführungen unter Punkt I[X.]1[X.] sowie 2 verwiesen wird.

Hilfsantrag 2 ni[X.]ht gewährbar, der nurmehr auss[X.]hließli[X.]h Mis[X.]hungen der beiden R,[X.]- und [X.],[X.]-[X.]iastereomere in g[X.]i[X.]hen Mengenantei[X.]n zum Gegenstand hat. [X.]enn die Umsetzung von [X.]-ges[X.]hützter L-Aminosäure, speziell [X.]-[X.], und [X.] in Gegenwart von [X.]CC und [X.]MAP entspre[X.]hend den Bedingungen des [X.]tandes der Te[X.]hnik (vgl. [X.] Beisp. 3 bis 6) verläuft ni[X.]ht stereose[X.]ktiv und die beiden [X.]iastereomere des [X.]s fal[X.]n in etwa äquimolar g[X.]i[X.]hen Antei[X.]n im Gemis[X.]h an.

b) [X.]ie Patentansprü[X.]he 1 in der Fassung der Hilfsanträge 3 oder 4, die auf die Verwendung der [X.]toffe gemäß Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 oder 2 geri[X.]htet sind, haben unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ausführungen unter den vorstehenden Punkten I[X.]1 [X.] sowie 2 ebenfalls keinen Bestand. [X.]ie Verwendung des aus [X.], [X.]a und [X.]b bekannten [X.] in Form von gegebenenfalls äquimolaren Gemis[X.]hen seiner beiden R,[X.]- und [X.],[X.]-[X.]iastereomere als therapeutis[X.]h wirksames Mittel ist bereits ni[X.]ht neu. Falls die Verwendung aber als neu zu bewerten wäre, beruht sie jedenfalls demgegenüber unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des übrigen [X.]tandes der Te[X.]hnik (vgl. insbes. [X.] und [X.] 8 (1991) 1418 bis 1423) ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit. [X.]enn die in der [X.]treitpatents[X.]hrift dargestellten [X.] und in-vivo Effekte gegenüber [X.]iestern und [X.]n mit anderen Aminosäuren (vgl. au[X.]h [X.]) vermögen eine erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht zu begründen, da sie si[X.]h bei entspre[X.]hend [X.] dur[X.]hgeführten, fa[X.]hübli[X.]hen experimentel[X.]n Untersu[X.]hungen ohne erfinderis[X.]hes Zutun von selbst einstel[X.]n.

[X.]) [X.]ie Bereitstellung von [X.] als Gemis[X.]h seiner beiden [X.]iastereomeren in Form des Hydro[X.]hlorid-[X.]alzes und davon ausgehend dessen Applikation als therapeutis[X.]hes Mittel gemäß Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 5 beruht zumindest ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit. [X.]enn bereits in der [X.] werden bevorzugt [X.]äureadditionssalze zur Applikation der dort bes[X.]hriebenen Prodrug-[X.] vorges[X.]hlagen, darunter die dem Fa[X.]hmann ohnehin als pharmazeutis[X.]h annehmbar bekannten [X.]alze mit [X.]alzsäure, [X.][X.]hwefelsäure, Phosphorsäure, Ma[X.]insäure und Fumarsäure, Zitronensäure, Weinsäure, Mil[X.]hsäure oder Essigsäure (vgl. [X.] [X.]. 3 Z. 8 bis 10). [X.]a die Entfernung der [X.]-[X.][X.]hutzgruppe an der veresterten Aminosäure übli[X.]herweise mit Palladium in [X.]alzsäure oder in [X.] erfolgt, fal[X.]n die ents[X.]hützten Veresterungsprodukte ohnehin primär in Form von [X.]äureadditionssalzen mit der dabei eingesetzten [X.]äure an (vgl. [X.] [X.]. 5 Z. 52 bis [X.]. 6 Z1 [X.] Beisp. 1 bis 6; [X.] [X.]. 162 li. [X.]p Method A), so dass au[X.]h deswegen sowohl das Hydro[X.]hlorid als au[X.]h das A[X.]etat im Bli[X.]kfeld des Fa[X.]hmanns lagen.

d) Au[X.]h die Verwendung des Hydro[X.]hlorid-[X.]alzes von Valgani[X.]i[X.]lovir in Form äquimolarer Mis[X.]hungen seiner beiden R,[X.]- und [X.],[X.]-[X.]iastereomere gemäß Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 6 beruht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ausführungen unter Punkt I[X.]2 sowie 4[X.], auf die vollumfängli[X.]h verwiesen wird, jedenfalls ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit.

Ni[X.]ht erfinderis[X.]h ist au[X.]h die Bereitstellung sol[X.]her [X.]alze in kristalliner Form, weil es si[X.]h dabei um eine fa[X.]hübli[X.]he ga[X.]nis[X.]he Bereitstellungsform handelt, so dass au[X.]h Patentanspru[X.]h 2 na[X.]h Hilfsantrag 6 keinen Bestand hat.

Entspre[X.]hendes gilt für die Verwendung der [X.]toffe aus den Patentansprü[X.]hen 1 oder 2 als therapeutis[X.]h wirksames Mittel zur Behandlung von vira[X.]n und damit verwandten Krankheiten gemäß Patentanspru[X.]h 5 ebenso wie für die Patentansprü[X.]he 3 und 4, da die Verwendung dieser [X.]toffe zur antivira[X.]n Therapie und die Bereitstellung von pharmazeutis[X.]hen Zusammensetzungen enthaltend Gemis[X.]he der beiden [X.]iastereomeren des [X.] zur antivira[X.]n Therapie dur[X.]h keine gegenüber der [X.], [X.]a, [X.]b oder [X.] die erfinderis[X.]he Tätigkeit begründenden zusätzli[X.]hen Merkma[X.] gekennzei[X.]hnet sind.

e) Ergänzend ist zu den mit Ausnahme der erteilten Fassung (vgl. Hauptantrag Anspr. 5 bis 8) in keinem der Hilfsanträge in einem Unteranspru[X.]h gesondert formuliert beanspru[X.]hten [X.]iastereomere festzustel[X.]n, dass au[X.]h deren Bereitstellung und die Verwendung in [X.] Form ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruhen.

[X.]enn im Gegensatz zur [X.] gelingt die Aufarbeitung und Auftrennung von [X.]iastereomerengemis[X.]hen i. d. R. au[X.]h mittels übli[X.]her, dem Fa[X.]hmann geläufiger, ni[X.]ht-[X.]hira[X.]r physikalis[X.]her Methoden, im einfa[X.]hsten Fall beispielsweise dur[X.]h analytis[X.]he oder präparative NP- oder RP-HPLC, insbesondere unter Einsatz handelsübli[X.]her, für besondere Trennprob[X.]me geeigneter [X.]tationärphasen (vgl. hierzu au[X.]h NIK1 [X.]. 16 Z 22 bis 41 [X.] Beisp. 7).

[X.]ofern die Zugängli[X.]hkeit der polaren Gruppen am [X.] des [X.] ents[X.]heidend für die Qualität und Einfa[X.]hheit der Auftrennung an fa[X.]hübli[X.]hen ni[X.]ht-[X.]hira[X.]n [X.]tationärphasen sein sollte, stehen dem Fa[X.]hmann erforderli[X.]henfalls handelsübli[X.]he [X.]hira[X.] [X.]tationärphasen zur Verbesserung des Trennungsergebnisses zur Verfügung.

Insofern ist den Ausführungen der Ni[X.]htigkeitsklägerin beizutreten, die [X.]iastereomeren-Trennung erfordere keine über die Routine und das diesbezügli[X.]he Fa[X.]hwissen hinausgehenden Maßnahmen.

5. Auf die Frage der Ausführbarkeit der Lehre des [X.]treitpatents kommt es daher ni[X.]ht mehr an. [X.]ie diesbezügli[X.]hen klägeris[X.]hen Einwände greifen na[X.]h Auffassung des [X.]enats au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin, wona[X.]h in dem [X.]treitpatent experimentel[X.] Angaben zur [X.]iastereomeren-Trennung fehlten, betrifft Beispiel 7 der [X.]treitpatents[X.]hrift EP 0 694 547 [X.] – wie bereits der Übers[X.]hrift dieses Beispiels zu entnehmen – die Trennung der beiden [X.]iastereomeren. [X.]arin wird im Einzelnen und ausführli[X.]h die experimentel[X.] Auftrennung in [X.] Maßstab in k[X.]inen Portionen an der handelsübli[X.]hen, in Fa[X.]hkreisen geläufigen RP-[X.]tationärphase YMC O[X.][X.]-AM eins[X.]hließli[X.]h eines geeigneten Laufmittels bes[X.]hrieben.

[X.]ie Ausführbarkeit des Gegenstands des [X.]treitpatents ist deshalb diesbezügli[X.]h und, insbesondere was die Herstellbarkeit der [X.]toffe an si[X.]h und deren therapeutis[X.]he Anwendbarkeit anbelangt, au[X.]h im Übrigen anzuerkennen.

II[X.]

[X.]ie Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO.

[X.]ie Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 [X.]atz 1 und [X.]atz 2 ZPO.

Meta

3 Ni 17/13 (EP)

08.07.2014

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.07.2014, Az. 3 Ni 17/13 (EP) (REWIS RS 2014, 4255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4255

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