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PDF anzeigen[X.] vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat zu dem Schriftsatz der Verteidigung vom 14. Juli 2008: Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbeson-dere den Ausführungen zu den gegen eine schwere affektive Erschütterung sprechenden Kriterien ergibt, hat das [X.] bei der Bestimmung der Strafhöhe das konkrete Tatbild im Blick gehabt, das unter anderem durch eine zielgerichtete Gestaltung des mehr als zehn Minuten dauernden Tatablaufs ge-prägt war. Anders als in der von der Revision zitierten Entscheidung des 2. Strafsenats ([X.], 349) hat das [X.] gerade nicht auf die grund-sätzliche Bewertung des Totschlags als schwerwiegendes Delikt und auf nicht näher spezifizierte Genugtuungsinteressen von Angehörigen des [X.] ab-gestellt. Wahl Boetticher Elf Graf [X.]
Meta
17.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. 1 StR 353/08 (REWIS RS 2008, 2731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2731
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