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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 4. November 2010 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-schaftssenats des [X.] vom 26. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 100.000 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] erwarb die Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 zwölf vorwiegend landwirtschaftlich ge-nutzte Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 16,0986 ha zum Preis von 100.000 •. Die Beteiligte zu 3 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus. 1 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (Genehmigung des Kaufvertrags) zurückge-wiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zu-2 - 3 - gelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Aufhebung des [X.] des [X.] - und den Erfolg der sofortigen Beschwerde erreichen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vor-liegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 4 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abwei-chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf [X.] in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 192, 193). 5 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Zwar macht die Beteiligte zu 1 geltend, dass das Beschwerdegericht von näher be-zeichneten Entscheidungen des Senats abgewichen sei; sie zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem in den [X.] - 4 - natsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr zeigt die gesamte Begründung der Rechtsbeschwerde deutlich, dass die Beteiligte zu 1 den angefochtenen Beschluss für falsch hält. Darauf kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - wie eingangs ausgeführt - jedoch nicht gestützt werden. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] aF. 7 [X.] [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2009 - 30 XV 4/09 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
04.11.2010
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. BLw 7/10 (REWIS RS 2010, 1692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1692
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