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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 407/13
vom
7. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am
7.
November
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Oktober 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass
entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 19.
September 2013
eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird und dass der der Nebenkläge-rin
M.
zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000
nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 12.
September 2012 zu verzinsen ist; hinsichtlich des wei-teren Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2003
1
StR
412/03, [X.],
-
2
-
144; Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2011
4
StR
676/10). Im Übri-gen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos-ten zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. Senatsbe-schluss vom 14.
Januar 1992
4
StR
629/91, [X.]R StPO §
473 Abs.
1 Satz
3 Auslagenerstattung
1).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Meta
07.11.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2013, Az. 4 StR 407/13 (REWIS RS 2013, 1359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1359
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