Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2016, Az. B 10 SF 14/16 S

10. Senat | REWIS RS 2016, 2473

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - kostenprivilegiertes Hauptsacheverfahren - unstatthafte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - Kostenprivilegierung für juristische Laien bei Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes - Gerichtskostenfreiheit auch bei unstatthaften Kostenstreitigkeiten


Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des [X.] vom 25. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem [X.] und L[X.] geführt, welches ua mit der hälftigen Kostentragungspflicht durch den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung endete. Mit Beschluss vom [X.] ([X.] KR 26/15 ER) setzte die Urkundsbeamtin des [X.] die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 13,40 Euro fest. Die anschließende Erinnerung blieb erfolglos (Beschluss des [X.] Bayreuth vom 11.7.2016 - [X.] SF 92/16 E).

2

Das Bayerische L[X.] hat mit Beschluss vom 25.8.2016 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des [X.] als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. § 172 Abs 1 [X.]G eröffne die Beschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] nur, soweit nicht im [X.]G anderes bestimmt sei. Dementsprechend könne nach § 197 Abs 2 [X.]G gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nur das Gericht angerufen werden, welches endgültig entscheide. Dies beinhalte einen absoluten Rechtsmittelausschluss, eine Beschwerde zum L[X.] sei ausgeschlossen. [X.] beruhe auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie zB § 183 S 1 [X.]G, § 4 Abs 8 S 1 [X.], § 56 Abs 2 S 2 [X.] oder § 66 Abs 8 S 1 [X.], komme weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gelte. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtsmittelführer - wie vorliegend - in der Hauptsache nach § 183 S 1 [X.]G kostenprivilegiert gewesen sei. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom [X.] beim B[X.] Beschwerde eingelegt.

3

II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 [X.]G können Entscheidungen des L[X.] - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 [X.]G und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das B[X.] angefochten werden.

4

2. [X.] beruht auf §§ 183, 193 [X.]G. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen. Zwar greifen vorliegend - wie das L[X.] zu Recht ausgeführt hat - keine speziellen kostenrechtlichen Vorschriften über Gebührenfreiheit ein, wie zB §§ 4, 4a [X.] oder § 66 Abs 8 S 1 [X.], und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist unstatthaft. Allerdings sind in diesem Falle grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 183, 197a Abs 1 S 1 [X.]G heranzuziehen, wonach Kosten nach dem [X.] nur dann erhoben werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 [X.]G genannten Personen gehört (s Anmerkung von Loytved zu L[X.] München vom 7.10.2015 - L 15 RF 40/15 - [X.] 17/2016 [X.] unter [X.]). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Kläger ist kostenprivilegiert. Nach Sinn und Zweck des § 183 [X.]G ist auch die Klärung der Grenzen des Rechtsschutzes für einen privilegierten Kläger grundsätzlich gerichtskostenfrei möglich (vgl Loytved, aaO) als Annex zum Hauptsacheverfahren. Gerade für juristische Laien sind die Grenzen des Rechtsschutzes nicht immer klar erkennbar, sodass ein soziales Schutzbedürfnis als Ausfluss der Kostenprivilegierung nach § 183 [X.]G auch in unstatthaften Kostenstreitigkeiten der vorliegenden Art besteht.

Meta

B 10 SF 14/16 S

14.11.2016

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Bayreuth, 11. Juli 2016, Az: S 10 SF 92/16 E, Beschluss

§ 183 S 1 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 177 SGG, GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2016, Az. B 10 SF 14/16 S (REWIS RS 2016, 2473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2473

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