Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. 3 StR 350/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1512

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 350/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, die [X.]und [X.] jeweils durch einen Messerstich in den rechten Oberbauch verletzt zu haben. Das [X.] hat ihn vom Vorwurf der gefährlichen Kör-perverletzung freigesprochen, weil es ein Handeln in Nothilfe nicht hat zweifels-frei ausschließen können. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom [X.] nicht vertretenen Revision macht die Staatsanwaltschaft Fehler in der Beweiswürdigung geltend. 1 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Beweiswürdigung des Land-gerichts aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s revisi-onsgerichtlicher Überprüfung standhält. 2 - 4 - Ergänzend bemerkt der Senat: 3 Das [X.] hat weder erörtert, ob die Messerstiche des Angeklag-ten erforderliche Verteidigungshandlungen im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB wa-ren, noch hat es sich damit auseinandergesetzt, ob es sich hierbei um gebotene Nothilfe nach § 32 Abs. 1 StGB handelte. Dies begegnet indes keinen durch-greifenden rechtlichen Bedenken. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen ist es ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine mildere Hand-lungsalternative offen stand, um den [X.]und [X.] auf den Zeugen [X.]sofort zu beenden (BGHSt 27, 336, 337). Auch ist nicht festgestellt, dass dieser Zeuge den Angriff auf sich provoziert oder sich an einer solchen Provokation beteiligt hätte mit der Folge, dass das Notwehrrecht des Angeklagten Einschränkungen unterworfen war ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 32 Rdn. 61 a; [X.], StGB 56. Aufl. § 32 Rdn. 48 jeweils m. w. N.). 4 [X.] [X.] [X.]RiBGH [X.] befindet sich [X.] in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 350/09

24.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. 3 StR 350/09 (REWIS RS 2009, 1512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1512

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